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VwGH 31.03.1960, 1646/59

VwGH 31.03.1960, 1646/59

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs4 lita
DVG 1958 §13 Abs3
RS 1
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 3 DVG iZm den Bestimmungen des § 68 Abs 4 und 5 AVG ergibt sich, daß eine Nichtigerklärung iSd § 68 Abs 4 lit a AVG in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist, wenn aber der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekanntgeworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides (Hinweis E , VwSlg 5253 A/1960).
Normen
AVG §56 implizit
AVG §62 Abs4
BAO §293 implizit
DVG 1958 §11 implizit
VwGG §43 Abs7 implizit
RS 2
Ein gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigter Bescheid ist in dem Zeitpunkt als iSd Berichtigungsbescheides abgändert anzusehen, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist.
Normen
GehG 1956 §42 Abs3
GehG 1956 §83 Abs1
GehG 1956 §83 Abs2
GÜG Art7
RS 3
Bei der Neufestsetzung der Pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenußempfänger gemäss Art 7 der GÜG-Novelle 1956, erscheint mit Rücksicht darauf, daß in dieser Gesetzesstelle nur von einer Bedachtnahme auf § 83 Abs 1 GG 1956 gesprochen wird, eine Bedachtnahme auf § 83 Abs 2 GG 1956 und damit eine sinngemäße Anwendung der darin angefochtenen Bestimmung des § 42 Abs 3 GG 1956 ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Umshaus, Dr. Dorazil, Dr. Naderer und Dr. Härtel als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Skorjanec als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. FW in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , Zl. 85.242 - 23/59, betreffend Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dr. FW, der am zum Richter, im Jahre 1936 zum Rat des Obersten Gerichtshofes ernannt worden und am in die Gehaltsstufe 16 (§ 37 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1927) vorgerückt war, wurde im Jahre 1939 gemäß § 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt. Nach dem Inkrafttreten des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, wurde er gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes unter Anwendung der Vergleichsposten-Tabelle (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947) übergeleitet. Hiebei wurde als „alter Dienstposten“ die bezugsrechtliche Stellung angenommen, die Dr. FW nach dem Gehaltsgesetz 1927 bis zu seiner Ruhestandsversetzung erlangt hatte (Gehaltsstufe 16, Dienstzulagenstufe 1 der Standesgruppe 5), und dementsprechend der Ruhegenuß auf der Grundlage der Bezüge der Gehaltsstufe 15, Dienstzulagenstufe 1 der Standesgruppe 5 (§ 29 Abs.2 und 5 GÜG) bemessen.

Mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom wurde „namens des Bundesministeriums für Finanzen“ die bezugsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Artikel II der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55/1956, neu festgesetzt und sein Ruhegenuß mit 6.616,35 S, d.s. 100 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage (78,3 v.H. der Summe aus dem Gehalt von 5.150 S und der Dienstzulage von 3.300 S) bemessen, wobei der Gehalt als solcher der Gehaltsstufe 15 bezeichnet wurde. Am wurde dem Beschwerdeführer (laut einer mit ihm im Zentralbesoldungsamt aufgenommenen Niederschrift) mündlich mitgeteilt, daß das Zentralbesoldungsamt in seinem Bescheid vom die Gehaltsstufe „15“ ohne Änderung der Bezugsansätze in „16“ berichtigt habe. Diese Berichtigung war auf Grund eines vom Beschwerdeführer im November 1957 an das Bundesministerium für Finanzen gestellten Antrages erfolgt, „das Zentralbesoldungsamt anzuweisen, seine Pensionsbemessungsgrundlage durch Anwendung der Bestimmungen der § 42 Abs. 3 und 43 des Gehaltsgesetzes 1956 dahin richtigzustellen, daß zu der mit 8.4509 S ermittelten Berechnungsgrundlage für seinen Ruhegenuß noch eine Dienstalterszulage von 250 S mit Wirksamkeit vom festgesetzt werde“. Mit Schreiben vom teilte das Bundesministerium für Finanzen dem Dr. FW mit, daß es sich auf seine Aufsichtsbeschwerde vom nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt finde, eine den Pensionsüberleitungsbescheid vom aufhebende oder abändernd. Verfügung zu treffen, und eröffnete ihm zugleich „lediglich zu, seiner Orientierung“, daß nach Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 die pensionsrechtliche Stellung der Empfänger von Ruhe-(Versorgungs-)genüssen durch Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 83 Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956 neu festzusetzen sei, und demnach durch die ausdrückliche Festlegung der Anwendung des Absatzes 1 bei Nichterwähnung des Absatzes 2 des § 83 GG 1956 die Heranziehung der letzteren Vorschrift (§ 83 Abs. 2 GG 1956) unterbunden sei. In einer weiteren Eingabe vorn begehrte der Beschwerdeführer Anwendung der „vollen Pensionsautomatik“; hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom auf die Erledigung vom verwiesen. Gegen die letztgenannte Erledigung erhob Dr. FW Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; diese Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.0ktober 1958, Z1. 2020/58 und 2039/58, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Hierauf stellte Dr. FW mit Eingabe vom an das Bundesministerium für Finanzen den Antrag, 'im Wege des Dienstrechtsverfahrens den Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom , Z1. 4510/A/Just., dahin abzuändern, daß unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 42 Abs.3 und 43 GG 1956 zu der mit 8450 S bereits ermittelten Berechnungsgrundlage für meinen Ruhegenuß noch eine Dienstalterszulage von 250 S festgesetzt und gemäß § 14 (3) DVG zugleich angeordnet wird, daß der neue Bescheid für denselben Zeitpunkt wirksam wird, wie er im früheren Bescheid mit festgesetzt worden ist“. Hiebei brachte Dr. FW vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluß vom , Zl. B 190/56 - 13, über eine Beschwerde gegen das Bundesministerium für Finanzen ausgesprochen, daß zu der im Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 angeordneten. Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung der Empfänger von Ruhegenüssen aus. schließlich das Bundesministerium für Finanzen berufen sei, weil das genannte Gesetz eine Delegation nicht vorsehe und ohne eine solche die Erlassung eines Bescheides namens einer, anderen Behörde nicht zulässig sei der Beschwerdeführer folgerte daraus, daß der schon wiederholt angeführte Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom nichtig sei. In Erledigung dieses Antrages erging an Dr. FW ein vom datierter Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, dessen Spruch lautet: „Dem Antrag, den Bescheid des ZBA vom , Zl. 4510/A/Just. betr. die Neufestsetzung Ihrer pensionsrechtlichen Stellung als nichtig zu erklären, kann nicht stattgegeben werden.“ In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, im vorliegenden FaIle sei die einjährige Frist des § 13 Abs. 3 DVG schon vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 68 Abs. 5 AVG zu Ende gegangen und sei daher als letzterer absorbiert ohne Bedeutung; die dreijährige Frist des § 68 Abs. 5 AVG aber sei am abgelaufen, sodaß eine Nichtigerklärung des Bescheides des Zentralbesoldungsamtes vom nicht mehr zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der angefochtene Bescheid ist auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom ergangen, mit dem die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 begehrt worden war. Die pensionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers war aber gemäß der genannten Gesetzesstelle bereits mit dem am berichtigten Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom neu festgesetzt worden. Einer abermaligen Entscheidung stand also die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Eine Abänderung des Bescheides hätte nur erfolgen können, wenn das Bundesministerium für Finanzen Anlaß zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 gefunden hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet hatte, das Zentralbesoldungsamt sei zur Neufestsetzung seiner pensionsrechtlichen Stellung nicht zuständig gewesen, prüfte die belangte Behörde, ob der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom gemäß § 68 Abs.4 lit. a AVG 1950 als nichtig erklärt werden könne, und kam dabei zu dem Schluß, daß dies wegen Ablaufes sowohl der Frist des § 13 Abs. 3 DVG als auch des § 68 Abs. 5 AVG 1950 nicht möglich sei; allerdings ist die belangte Behörde hiebei nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob der Bescheid vom von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.

Gemäß § 1 des am in Kraft getretenen Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, sind auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, Bezirken und Gemeinden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1.Nr.172, mit den im Gesetz einer bezeichneten Abweichungen anzuwenden. Eine solche Abweichung enthält das Dienstrechtsverfahrensgesetz im § 13 Abs.3 zu § 68 AVG 1950. Hier wird bestimmt, daß die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides. Aus dieser Bestimmung in Zusammenhalt mit den Bestimmungen des § 68 Abs.4 und 5 AVG 1950 ergibt sich“... daß eine Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs.4 lit.a AVG 1950 in den genannten Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur inner-, halb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist (§ 68 Abs. 5 AVG 1950); wenn jedoch der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekannt geworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jähren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides. Der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom. , dessen Mitteilung an den Beschwerdeführer alt durch Zustellung erfolgte, ist der zuständigen Dienstbehörde dem Bundesministerium für Finanzen - spätestens durch die von ihm. mit Erlaß vom erledigte, mit „November 1957“ datierte Eingabe des Beschwerdeführers (eingelangt im Bundesministerium für Finanzen am ) bekannt geworden. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, daß hinsichtlich dieses Bescheides die einjährige Frist des § 13 Abs. 3 DVG vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen war, er bestreitet aber den Ablauf der dreijährigen Frist des § 68 Abs. 5 AVG 1950 mit folgenden Argumenten: Der am berichtigte Fehler habe nicht nur der Ausfertigung, sondern auch dem Konzept des Bescheides des Zentralbesoldungsamtes vom angehaftet. In dem Berichtigungsbescheid könne daher nicht mit Recht eine bloße Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 erblickt werden. Der Berichtigungsbescheid habe vielmehr den materiell rechtlichen Inhalt des Bescheides vom dahin abgeändert, daß seine „pensionsrechtliche Stellung bezüglich der Gehaltsstufe statt mit 15 neu mit 16 festgesetzt“ wurde. Es handle sich somit um einen neuen Bescheid mit einem anderen materiell-rechtlichen Inhalte aus dem sich für ihn ein neuer Rechtsanspruch ergebe, nämlich der Anspruch auf Zuerkennung einer Dienstalterszulage gemäß § 43 GG 1956. Damit habe aber der Bescheid vom jede rechtliche Wirkung verloren. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 ist nicht allein die Ausfertigung Reinschrift des Bescheides, sondern auch das Konzept zugänglich. Ein Rechenfehler kann ja doch wohl nur im Konzept unterlaufen. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Schreibfehler, der eine Zahl betraf und sowohl dem Konzept als auch der Ausfertigung des Bescheides vom anhaftete. Die Gehaltsstufe, welche die Höhe des für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage maßgeblichen Gehaltes bestimmt, war versehentlich mit „15“ statt mit „16“ angegeben worden. Daß aber tatsächlich die Gehaltsstufe 16 gemeint war, ergibt sich eindeutig aus dem eingesetzten Gehaltsbetrag von 5.150,- S, der nur der Gehaltsstufe 16 (§ 42 Abs. 2 GG 1956) entspricht und durch die Berichtigung unverändert blieb, es habe demnach die im Bescheid vom berechnete Ruhegenußbemessungsgrundlage und die von ihr abhängige Höhe des Ruhegenusses keine Änderung erfahren. Es handelte sich also wirklich nur ab. die Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers und nicht um eine Änderung des „materiell-rechtlichen“ Bescheidinhaltes; der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom hat also durch die Berichtigung keineswegs seine rechtliche Wirkung verloren. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem Von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit und der berichtigte Bescheid muß demgemäß als im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt geändert angesehen werden, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführerlast auch in seinen nach dem eingebrachten. Eingaben den Bescheid des Zentralbesoldungsamtes, mit dem seine pensionsrechtliche Stellung neu festgesetzt worden war, stets nur als Bescheid vom bezeichnet, hat also selbst den Rechtsbestand desselben angenommen. Da der Bescheid vom dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am zugestellt worden ist, ist in bezug auf ihn die Frist des § 68 Abs. 5 AVG 1950 als am abgelaufen anzusehen, er durfte daher am Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr für nichtig erklärt werden. Es sei noch bemerkt, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Nichtigerklärung überhaupt nicht Zustand; denn im § 68 Abs. 4 AVG 1950 heißt es wörtlich: „können ... als nichtig erklärt werden“.

Obwohl nur der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom Gegenstand der Beschwerde ist und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht die Frage maßgebend ist, ob die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers vom Zentralbesoldungsamt richtig vorgenommen worden ist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Einblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz der ihm vom Bundesministerium für Finanzen im Erlaß vom erteilten Belehrung hartnäckig an der Auffassung festhält, § 42 Abs.3 des Gehaltsgesetzes 1956 sei auf ihn (sinngemäß) anwendbar, veranlaßt, kurz darauf zu verweisen, daß diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen durchaus beipflichtet. Auch der Verwaltungsgerichtshof .ist der Ansicht, daß bei der Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenußempfänger gemäß Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 mit Rücksicht darauf, daß in dieser Gesetzesstelle nur von einer Bedachtnahme auf § 83 Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956 gesprochen wird eine Bedachtnahme auf § 83 Abs. 2 eben dieses Gesetzes und damit eine sinngemäße Anwendung der darin angeführten Bestimmungen des § 42 Abs. 3 GG 1956 ausgeschlossen erscheint. Daß aber die Einbeziehung der Dienstalterszulage von 250 S in die Ruhegenußbemessungsgrundlage nur bei Anwendbarkeit der vorbezeichneten Bestimmungen möglich wäre ist auch dem Beschwerdeführer klar. Auch wenn die belangte Behörde den Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom als nichtig erklärt hätte, hätte sie die pensionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in gleicher Weise festsetzen müssen wie dies seinerzeit mit dem Bescheide des Zentralbesoldungsamtes geschehen ist. diese Dienststelle war allerdings für diese Festsetzung aus den im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 190/56 - 13, dargelegten Gründen nicht zuständig.

Da sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, daß in dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht zu, erblicken ist, .war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §56 implizit
AVG §62 Abs4
AVG §68 Abs4 lita
BAO §293 implizit
DVG 1958 §11 implizit
DVG 1958 §13 Abs3
GehG 1956 §42 Abs3
GehG 1956 §83 Abs1
GehG 1956 §83 Abs2
GÜG Art7
VwGG §43 Abs7 implizit
Sammlungsnummer
VwSlg 5253 A/1960
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001646.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55529