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VwGH 31.03.1960, 1646/59

VwGH 31.03.1960, 1646/59

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs4 lita;
DVG 1958 §13 Abs3;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 3 DVG iZm den Bestimmungen des § 68 Abs 4 und 5 AVG ergibt sich, daß eine Nichtigerklärung iSd § 68 Abs 4 lit a AVG in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist, wenn aber der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekanntgeworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides (Hinweis E , VwSlg 5253 A/1960).
Normen
AVG §56 impl;
AVG §62 Abs4;
BAO §293 impl;
DVG 1958 §11 impl;
VwGG §43 Abs7 impl;
RS 2
Ein gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigter Bescheid ist in dem Zeitpunkt als iSd Berichtigungsbescheides abgändert anzusehen, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist.
Normen
GehG 1956 §42 Abs3;
GehG 1956 §83 Abs1;
GehG 1956 §83 Abs2;
GÜG Art7;
RS 3
Bei der Neufestsetzung der Pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenußempfänger gemäss Art 7 der GÜG-Novelle 1956, erscheint mit Rücksicht darauf, daß in dieser Gesetzesstelle nur von einer Bedachtnahme auf § 83 Abs 1 GG 1956 gesprochen wird, eine Bedachtnahme auf § 83 Abs 2 GG 1956 und damit eine sinngemäße Anwendung der darin angefochtenen Bestimmung des § 42 Abs 3 GG 1956 ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5253 A/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001646.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55529