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VwGH 13.04.1962, 1639/60

VwGH 13.04.1962, 1639/60

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Unterscheidung zwischen BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN Wirtschaftsgütern ist im Steuerrecht nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob ein Wirtschaftsgut, das mit einem Gebäude verbunden ist, wegen seiner Zubehöreigenschaft zivilrechtlich als unbeweglich gilt. Nach der für das Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind vielmehr Einrichtungen auch dann, wenn sie mit unbeweglichen Bauten verbunden sind, als beweglich anzusehen, wenn sie einer gesonderten Bewertung fähig sind und ohne wesentliche Wertminderung auf dem Zusammenhang mit dem Gebäude gelöst werden können.
Normen
RS 2
Elektroinstallationen sowie die Gaszuleitung und Wasserzuleitung sind zweifellos UNBEWEGLICHE Wirtschaftsgüter.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2626 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001639.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-55512

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