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VwGH 04.12.1967, 1631/67

VwGH 04.12.1967, 1631/67

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §63 Abs1;
RS 1
Diese Bestimmung des § 63 Abs 1 letzter Satz der Bauordnung für Wien findet auf alle Fälle einer nach der Bauordnung bewilligungspflichtigen Maßnahme Anwendung.
Normen
ABGB §834;
BauO Wr §63;
RS 2
Die Verwendung der unverbauten Teile einer Liegenschaft zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB.
Norm
BauO Wr §63 Abs1;
RS 3
Die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) zu einem Bauvorhaben muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen (Hinweis E , 1390/50, VwSlg 2050 A/1951).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001631.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55488