VwGH 29.11.1965, 1631/64
VwGH 29.11.1965, 1631/64
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei Werklieferungen liegt die Lieferung in der Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk, denn das Umsatzsteuerrecht wird von dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht. Werden daher bei einer Werklieferung Einzelteile zwecks Herstellung des Werkes beim Abnehmer an diesen versendet, so dienen diese Sendungen lediglich der Vorbereitung der späteren Lieferung und sind, als innerbetriebliche Vorgänge beim Unternehmer für den Bereich der österreichischen Umsatzsteuer bedeutungslos. Eine andere Beurteilung ist für Fälle geboten, in denen der Unternehmer die Montage der Einzelteile allein deshalb durchführt, weil er den bereits in seinem Betrieb betriebsfertig hergestellten Gegenstand zum Zweck eines leichteren und besseren Transportes in einzelne Teile zerlegt. Hier kann dem vorgenommenen Zusammenbau der fertiggestellten Gegenstände keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Eine Lieferung unter solchen Umständen ist nicht anders zu beurteilen als wenn der Unternehmer den Gegenstand unzerlegt an den Abnehmer versendet. Daraus folgt, daß in diesem Falle mit der Versendung der einzelnen Teile die Lieferung des Gegenstandes an den Abnehmer gemäß § 3 Abs 7 UStG 1959 als ausgeführt gilt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3368 F/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001631.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55487