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VwGH 04.03.1980, 1630/79

VwGH 04.03.1980, 1630/79

Rechtssätze


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Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
HGB §336;
RS 1
Wird ein Kind mit einer schenkungsweise überlassenen Einlage als stiller Gesellschafter beteiligt, so ist die Angemessenheit der hiefür zugestandenen Gewinnbeteiligung zu prüfen. Ein Gewinnanteil von 50 vH der Einlage ist unangemessen, wenn keine Verlustbeteiligung besteht und auch keine Mitarbeit abgegolten wird. Die höhere Gewinnbeteiligung ist - zumal wenn die Einlage auch wertgesichert ist - insoweit nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Norm
EStG 1972 §33 Abs4 Z2;
RS 2
Ausführungen über die Notwendigkeit der überwiegenden Tragung der Kosten für Unterhaltung und Erziehlung eines volljährigen Kindes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001630.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-55485