VwGH 05.04.1976, 1611/75
VwGH 05.04.1976, 1611/75
Rechtssätze
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Normen | AVG §8 impl; WRG 1959 §5 Abs2; |
RS 1 | Für die Geltendmachung von Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs 2 WRG 1959 sind weder der Nachweis einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich noch die Eintragung in das Wasserbuch darzutun. Unter dem Worte "gehören" ist nicht bloß das Eigentum am Grundstück zu verstehen, sondern auch ein Privatrechtstitel, der durch Rechtsgeschäfte über ein Privatgewässer begründet wird. Demnach ist zur Geltendmachung von Rechten nach § 5 Abs 2 das Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, keine notwendige Voraussetzung. |
Normen | AVG §8 impl; WRG 1959 §102 Abs3; |
RS 2 | Die Bestimmungen des § 102 Abs 3 WRG 1959 kommen nur insoweit zum Tragen, als diesem Personenkreis nicht schon nach Abs 1 leg cit Parteistellung zukommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001611.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55430