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VwGH 18.02.1976, 1606/75

VwGH 18.02.1976, 1606/75

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Es verletzt subjektive Rechte der Mieterin von Baumaschinen nicht, wenn die Abgabenbehörde bei der beurkundeten voraussichtlichen Mietdauer von "mindest einem Monat" die Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG auf der Bemessungsgrundlage des dreifachen Jahresentgeltes festsetzt. (Hinweis auf E , 37/67, mit ähnlichem, aber im wesenltichen abweichenden Sachverhalt).
Normen
RS 2
Bei der Festsetzung einer Gebühr für einen Bestandvertrag kommt es zufolge § 26 GebG im Zusammenhalt mit den § 15 BewG und § 16 BewG nicht auf den Wert des verpachteten Unternehmens, sondern auf den Wert des Entgeltes, dh auf den Wert des vereinbarten Bestandzinses (§ 33 TP 5 GebG) und zwar im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes an.

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E , 1766/62 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1766/62 E RS 2
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 3
Ein Vertrag, der seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, kann gebührenrechtlich dann als Vertrag auf bestimmte Dauer angesehen werden, wenn aus seinem Inhalt zu erkennen ist, daß er vor Ablauf einer bestimmten Zeit - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - von keinem Vertragsteil durch Kündigung aufgelöst werden kann (Hinweis E , 840/62, VwSlg 3058 F/1964).

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E , 1218/69 #2 VwSlg 4114 F/1970
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1218/69 E VwSlg 4114 F/1970 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4941 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001606.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55417