VwGH 18.02.1976, 1606/75
VwGH 18.02.1976, 1606/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es verletzt subjektive Rechte der Mieterin von Baumaschinen nicht, wenn die Abgabenbehörde bei der beurkundeten voraussichtlichen Mietdauer von "mindest einem Monat" die Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs 3 GebG auf der Bemessungsgrundlage des dreifachen Jahresentgeltes festsetzt. (Hinweis auf E , 37/67, mit ähnlichem, aber im wesenltichen abweichenden Sachverhalt). |
Normen | |
RS 2 | Bei der Festsetzung einer Gebühr für einen Bestandvertrag kommt es zufolge § 26 GebG im Zusammenhalt mit den § 15 BewG und § 16 BewG nicht auf den Wert des verpachteten Unternehmens, sondern auf den Wert des Entgeltes, dh auf den Wert des vereinbarten Bestandzinses (§ 33 TP 5 GebG) und zwar im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes an. * E , 1766/62 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1766/62 E RS 2 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 3 | Ein Vertrag, der seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, kann gebührenrechtlich dann als Vertrag auf bestimmte Dauer angesehen werden, wenn aus seinem Inhalt zu erkennen ist, daß er vor Ablauf einer bestimmten Zeit - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - von keinem Vertragsteil durch Kündigung aufgelöst werden kann (Hinweis E , 840/62, VwSlg 3058 F/1964). * E , 1218/69 #2 VwSlg 4114 F/1970 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1218/69 E VwSlg 4114 F/1970 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4941 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001606.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55417