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VwGH 17.02.1967, 1605/66

VwGH 17.02.1967, 1605/66

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Geldbeschaffungskosten, die iZm der Aufnahme eines

Hypothekardarlehens zwecks Ermöglichung der Durchführung von

Großreparaturen erwachsen, können gleich den Reparaturkosten

selbst auf zehn Jahre verteilt werden.

*

E , 1605/66 #1 VwSlg 3574 F/1967

Entscheidungstext

Beachte

y7653;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde der G W in W, vertreten durch Dr. Hans Bittesnek, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Siebensterngasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl.VI-2108/66, betreffend Umsatzsteuer 1962 und 1963 und Einkommensteuer 1963, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Umsatzsteuer 1962 bis 1963 bezieht, als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich gegen die Einkommensteuer 1963 richtet, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Mietwohnhauses, deren Wohnungen sie samt Mobiliar vermietet. Das Finanzamt sah daher anläßlich der Steuerveranlagung für die Jahre 1962 und 1963 bloß die Hälfte der von der Beschwerdeführerin in diesen Jahren erzielten Mieteinnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 10 UStG. als umsatzsteuerfrei an, während sie die andere Hälfte der Mietzinse, als auf das mitvermietete Mobiliar entfallend, der Umsatzsteuer unterwarf.

In der Einkommensteuererklärung für 1963 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 3 EStG. die Aufteilung der Aufwendungen für Großreparaturen auf 10 Jahre wie auch die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 102 EStG. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie Bezieherin einer Invaliditätspension sei.

Das Finanzamt gab bei der Einkommensteuerveranlagung für 1963 dem Antrag auf Aufteilung der Aufwendungen für Großreparaturen auf 10 Jahre im wesentlichen Folge, schied jedoch die Geldbeschaffungskosten, welche bei Aufnahme eines Kredites im Zusammenhang mit den Großreparaturen erwachsen waren, von der zehnjährigen Aufteilung aus, da Kreditbeschaffungskosten nicht zum Erhaltungsaufwand gehörten. Das Begehren auf Steuerermäßigung nach § 102 EStG. ließ, das Finanzamt unberücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie wies dabei darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Untervermietungen, sondern um „möblierte Hauptmietverträge“ handle, bezüglich deren eine Umsatzsteuerpflicht für die Mieteinnahmen nicht gegeben sei. Was die Geldbeschaffungskosten anlange, so würden diese nach der Praxis der Gerichte in einem Verfahren nach § 7 Mietengesetz stets auf zehn Jahre aufgeteilt, weshalb sie auch steuerlich auf zehn Jahre zu verteilen seien. Schließlich legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Erwerbsunfähigkeit noch ein polizeiamtsärztliches Zeugnis vom vor, in welchem festgestellt wird, daß sie zu 80 % arbeits- und erwerbsvermindert ist.

Die belangte Behörde gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheide - von einem im Verwaltungsgerichtshofverfahren nicht mehr strittigen Punkt abgesehen - keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß es in steuerlicher Hinsicht rechtlich belanglos sei, ob ein Hauptmieter seine ganze Wohnung oder einen Teil seiner Wohnung möbliert untervermiete oder ob der Hauseigentümer einzelne Wohnungen seines Hauses möbliert vermiete. Maßgebend sei, daß in beiden Fällen die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 10 UStG. nur für die Raummiete, nicht aber für die mitvermietete Wohnungseinrichtung gelte. Der Hauseigentümer sei hinsichtlich der Mieteinkünfte aus seinem Haus als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. anzusehen, da er eine nachhaltige, auf Erzielung von Einnahmen gerichtete selbständige Tätigkeit ausübe. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des vereinnahmten Mietzinses zu je 50 % auf Raummiete und Wohnungsinventar sei nicht angefochten worden, sei allgemein üblich und erscheine auch im gegenständlichen Fall angemessen. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1962 und 1963 sei daher abzuweisen gewesen.

Was aber die Einkommensteuer 1963 anlange, so könnten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Geldbeschaffungskosten die Höhe von Anschaffungskosten nicht beeinflussen. Was aber für Anschaffungskosten gelte, müsse nach Auffassung des Senates auch auf die Kosten für Großreparaturen anwendbar sein; auch diesen könnten Geldbeschaffungskosten nicht zugerechnet und gemäß § 21 Abs. 3 EStG. auf 10 Jahre verteilt werden. Schließlich habe die Beschwerdeführerin zwar ein polizeiamtsärztliches Zeugnis vom vorgelegt, in welchem ihre Arbeits- und Erwerbsminderung mit 80 % angegeben werde. Dia Untersuchung habe jedoch am Tage der Ausstellung dieses Zeugnisses stattgefunden; dieses sage daher über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahre 1963 nichts aus, weshalb die beantragte Steuerermäßigung nicht habe gewährt werden können.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

1. Betreffend Umsatzsteuer 1962 bis 1963:

Gemäß, § 4 Abs. 1 Z. 10 UStG. sind Umsätze aus Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken steuerfrei.

Diese Steuerfreiheit ist jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung nur auf das auf die reine Raummiete entfallende Entgelt eingeschränkt, während das für die Beistellung von Möbeln gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer unterliegt. Denn auch die laufende Vermietung von Räumen und Wohnungen - sei es nun an einen Hauptmieter oder Untermieter - ist grundsätzlich als nachhaltige, auf Erzielung von Einnahmen gerichtete selbständige Tätigkeit und somit als Unternehmertätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. anzusehen. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuerpflicht erfährt dabei lediglich durch die oben zitierte Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 10 UStG. eine Einschränkung hinsichtlich der Vermietung von Grundstücken (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 664/55, vom , Slg.Nr. 1890/F, vom , Zl. 1784/56, und vom , Slg.Nr. 2946/F). Das Finanzamt hat demnach mit Recht das auf die Vermietung von Möbeln entfallende Entgelt der Umsatzsteuer unterworfen. Es nahm dabei, da die Beschwerdeführerin selbst über das Verhältnis, in dem das umsatzsteuerfreie Entgelt zum umsatzsteuerpflichtigen stand, keine Angaben gemacht hatte, auf Grund einer allgemeinen Erfahrungen entsprechenden Verwaltungsübung schätzungsweise an, daß die Hälfte des gesamten Entgeltes auf die Möbelmiete entfalle. Dieses Aufteilungsverhältnis blieb im Verwaltungsverfahren unbestritten, da sich die Beschwerdeführerin in ihren Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1962 und 1963 auf die grundsätzliche Bestreitung beschränkte, daß das auf die Möbelvermietung entfallende Entgelt umsatzsteuerpflichtig sei. Wenn sie nunmehr in der vorliegenden Beschwerde erstmals das von der Abgabenbehörde angenommene Verhältnis zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Entgelten als unrichtig bekämpft, handelt es sich um ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG. unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen.

Schließlich vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umstand, daß sie die Hauptmietzinse zur Deckung von Reparatursdarlehen abführen und aus den Einnahmen überdies die Betriebskosten bestreiten müsse, die umsatzsteuerliche Beurteilung der gegenständlichen Entgelte nicht zu beeinflussen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1962 und 1963 mußte daher der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

2.) Betreffend Einkommensteuer 1963:

Gemäß § 21 Abs. 3 EStG. sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.

Es handelt sich dabei um einen Erhaltungsaufwand, der ohne die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3EStG. im Jahre der Aufwendung von den Einnahmen, aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden müßte. Wegen der bedeutenden Höhe dieser Aufwendungen würde dies jedoch in zahlreichen Fällen zu einem Verlust führen, der nicht vortragsfähig ist und bei Nichtvorhandensein anderer positiver Einkünfte auch nicht ausgeglichen werden könnte und somit steuerlich ohne Auswirkung bliebe. Diese Härte zu vermeiden, dient eben die Bestimmung des § 21 Abs. 3 EStG., die es ermöglichte, einen Aufwand, der sonst in einem Jahre verrechnet werden müßte, auf zehn Jahre zu verteilen.

Bei dieser wirtschaftlichen Grundtendenz des Gesetzes ist es nicht einzusehen, warum nicht auch Geldbeschaffungskosten, die im Zusammenhange mit der Aufnahme eines Hypothekardarlehens zwecks Ermöglichung der Durchführung von Großreparaturen erwachsen, gleich den Reparaturskosten selbst auf zehn Jahre sollten verteilt werden können. Denn sie stehen wirtschaftlich in engstem Zusammenhang mit den Großreparaturen und machen meist auch einen nicht unbedeutenden Teil des gesamten Aufwandes aus, sodaß auch auf sie die gleichen wirtschaftlichen Erwägungen zutreffen, die dem Gesetzgeber dazu veranlaßten, eine Kostenaufteilung bezüglich der Großreparaturen auf zehn Jahre zuzulassen. Auch ist es fehl am Platze, wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß Geldbeschaffungskosten niemals den Anschaffungskosten hinzuzurechnen seien, was nach Ansicht der belangten Behörde in gleicher Weise auch hinsichtlich der Hinzurechnung von Geldbeschaffungskosten zu Großreparaturskosten zu gelten habe. Denn bei den Anschaffungskosten handelt es sich um einen grundsätzlich aktivierungspflichtigen Aufwand, dem die nicht aktivierungsfähigen Geldbeschaffungskosten nicht hinzugerechnet werden können. Großreparaturskosten stellen hingegen Aufwendungen dar, die grundsätzlich ebenso wie die Geldbeschaffungskosten im Jahre der Aufwendung abzusetzen sind, sodaß bei Bedachtnahme auf die oben dargelegten wirtschaftlichen Beweggründe des Gesetzgebers kein Hindernis vorliegt, diese beiden Kosten steuerlich gleich zu behandeln und auch die im engsten Zusammenhange mit der Durchführung von Großreparaturen stehenden Geldbeschaffungskosten auf zehn Jahre aufzuteilen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, stellt sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt als inhaltlich rechtswidrig dar. Er ist aber überdies auch noch mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil das Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 102 EStG. ohne weitere Erhebungen mit der Begründung abgewiesen wurde, daß das vorgelegte polizeiamtsärztliche Zeugnis vom nichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahre 1963 aussage.

Das betreffende Zeugnis beschränkt sich jedoch seinem Inhalte nach nicht darauf, bloß für den Tag der Untersuchung eine 80 %ige Erwerbsminderung festzustellen, sondern enthält auch Angaben darüber, daß die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, daß sie „schon seit Jahren wegen Wirbelsäulengelenksentzündung und dazugehörender Nervenentzündung frühzeitig in die Rente gegangen“ sei, und daß sie auch Röntgenbefunde und andere Befunde vorgewiesen habe, aus denen hervorgehe, daß sie einen deformierenden Gelenksrheumatismus in der Wirbelsäule sowie Bandscheibenschäden in der Lendenwirbelsäule habe, und daß sie schließlich auch ein EKG. mit der Diagnose: „Herzkranzgefäßdurchblutungsstörung“ vorgewiesen habe. Aus diesen Angaben des amtsärztlichen Zeugnisses konnte nicht nur jeder Arzt, sondern auch jeder allgemein gebildete Laie ohne weiteres den Schluß ziehen, daß es sich hier um einen langjährigen Krankheitsprozeß handeln müsse. Wenn jedoch bei der belangten Behörde dennoch gewisse Zweifel vorhanden waren, ob der im ärztlichen Zeugnis geschilderte Krankheitszustand bereits im Jahre 1963 beständen habe, so hätte sie diese Zweifel durch ergänzende Erhebungen beseitigen müssen. Wahrscheinlichthätte es genügt, die Beschwerdeführerin zur Vorlage jener Befunde aufzufordern, die sie nach dem vorliegenden Zeugnis ja bereits dem Amtsarzt vorgelegt hatte.

Infolge Unterlassung dieser Erhebungen, erweist sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1963 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG. 1965 aufzuheben war.

Wien,

Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
VwSlg 3574 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001605.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-55412