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VwGH 18.03.1971, 1600/70

VwGH 18.03.1971, 1600/70

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §7 Abs1;
RS 1
Wird von zwei wirtschaftlichen Einheiten (Landwirtschaft und Grundvermögen) die eine der Fläche nach geteilt, während die andere wirtschaftliche Einheit ungeteilt bleibt, so ist der Verzicht des einen Teilungspartners auf seine Miteigentumsanteile an dem Mietwohngrundstück gegen einen Mehrwert am landwirtschaftlichen Vermögen als ein Tausch, mithin ein von der Grunderwerbsteuer nicht ausgenommener Erwerbsvorgang anzusehen (Hinweis E VS 1964/06/25, 680/63, VwSlg 3108 F/1964, E , 905/67).

*

E , 1599/70 #1 VwSlg 4202 F/1971

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4202 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001600.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-55400