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VwGH 18.03.1971, 1599/70

VwGH 18.03.1971, 1599/70

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 7 Abs 1 GrEStG 1955 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach aufgeteilt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0680/63 E VS VwSlg 3108 F/1964; RS 1
Norm
RS 2
Die bloße gemeinsame Verwaltung mehrerer Vermögensstücke kann für sich allein eine wirtschaftliche Einheit nicht begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0680/63 E VS VwSlg 3108 F/1964; RS 4
Normen
RS 3
Über die wirtschaftlichen Einheiten haben die Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes abzusprechen (Hinweis E , 2000/56, VwSlg 2214 F/1960).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0680/63 E VS VwSlg 3108 F/1964; RS 5
Norm
RS 4
Erhält ein Teilungspartner bei der realen Teilung mehr als seinem bisherigen ideelen Anteil an dem geteilten Grundstück entspricht, so ist eine Zahlung für den Mehrerwerb an dem geteilten Grundstück nach dem Verkehrswert zu bemessen (Hinweis E , 501/64 VwSlg 3379 F/1965).

*

E , 905/67 #1 VwSlg 3892 F/1969
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0905/67 E VwSlg 3892 F/1969 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4202 F/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001599.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55397