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VwGH 19.06.1959, 1571/58

VwGH 19.06.1959, 1571/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §34 Abs3;
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1953 §34 Abs3;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Liegt zwar eine begünstigungsfähige außerordentliche Waldnutzung, aber keine Kalamitätsnutzung vor, dann müssen bei der Berechnung des Gewinnes aus der außerordentlichen Waldnutzung sämtliche Betriebsausgaben verhältnismäßig auf die normale und die außerordentliche Waldnutzung aufgeteilt werden. Es geht nicht an, von den Einnahmen aus der außerordentlichen Nutzung nur die Bewirtschaftungskosten der besonders günstig gelegenen Waldparzellen abzuziehen, um so zu einem höheren Gewinn aus der außerordentlichen Waldnutzung zu gelangen.
Normen
UStG 1959 §7 Abs1 Z1 lita impl;
UStGDV 1938 §50 Abs5;
RS 2
Bahnschwellen, Balken, Brennholz und Bretter, die in einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb erzeugt werden, sind noch als forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen, sodass ihre Lieferung durch den Forstwirt dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Das gilt jedoch nicht auch für Holzschliff, weil es sich bei diesem um ein vom Grundstoff völlig verschiedenes Halberzeugnis der Papier- oder Pappeindustrie handelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2036 F/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001571.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55319