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VwGH 29.01.1968, 1569/66

VwGH 29.01.1968, 1569/66

Rechtssätze


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Norm
VStG §35;
RS 1
Die Festnehmung im Rahmen des § 35 VStG 1950 liegt im Ermessen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §40;
RS 2
Die Verwaltungsverfahrensgesetze bieten keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Gegenüberstellung mit einem Zeugen.
Norm
VStG §19;
RS 3
Nur rechtskräftig verhängte Strafen dürfen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VStG §25;
VStG §40;
RS 4
Auch im Verwaltungsstrafverfahren trifft die Partei (Beschuldigter) eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E , 0463/64).
Norm
AVG §7;
RS 5
Nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Behörde kann befangen sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001569.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-55315