VwGH 29.01.1968, 1569/66
VwGH 29.01.1968, 1569/66
Rechtssätze
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Norm | VStG §35; |
RS 1 | Die Festnehmung im Rahmen des § 35 VStG 1950 liegt im Ermessen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. |
Normen | |
RS 2 | Die Verwaltungsverfahrensgesetze bieten keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Gegenüberstellung mit einem Zeugen. |
Norm | VStG §19; |
RS 3 | Nur rechtskräftig verhängte Strafen dürfen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. |
Normen | |
RS 4 | Auch im Verwaltungsstrafverfahren trifft die Partei (Beschuldigter) eine Mitwirkungspflicht (Hinweis E , 0463/64). |
Norm | AVG §7; |
RS 5 | Nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Behörde kann befangen sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001569.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55315