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VwGH 26.11.1975, 1560/73

VwGH 26.11.1975, 1560/73

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §80 Abs1;
RS 1
Die Unterbrechung des Betriebes einer (Steinbruch)Anlage ist dann nicht anzunehmen, wenn der Betrieb zwar außerhalb der genehmigten Betriebsfläche, jedoch von dem gewerbebehördlichen Konsens erfaßten Anlagen aus bzw. mit diesen erfolgt. Wurden wesentliche Anlagenteile innerhalb der drei Jahre betrieben, so konnte die Genehmigung der Betriebsanlage nicht erlöschen.
Norm
GewO 1973 §77 Abs2;
RS 2
Gem. § 77 Abs 2 GewO 1973 sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Verhältnisse zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Beachte

Siehe:

3105/79 E

0960/76 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Iro und Dr. Liska als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde 1) des JZ und Genossen und 2) der Wassergenossenschaft H, alle in P, vertreten durch Dr. Rudolf Machacek, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 17/14, gegen den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Erweiterung einer Betriebsanlage, (mitbeteiligte Partei: JF in W, vertreten durch Dr. Erich Mikesch, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 14) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Grunde des Art. 132 B-VG nach den §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , GZ. V/1-1058-1972:

Der Berufung wird gemäß dem § 81 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 74 ff leg. cit. keine Folge gegeben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.279,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Gemäß dem § 59 Abs. 3 VwGG 1965 wird die Entscheidung über die Kosten des staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. E. Sch. einem abgesonderten Beschluss vorbehalten.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom wurden dem JF in dessen Steinbruch XY, Parz. Nr. n2 (richtig: n1), KG. Z, die Errichtung eines Öllagerraumes (Gesamtvolumen 2.000 1) und die Aufstellung eines Spindelöllagerbehälters (Inhalt 10.000 l) unter einer Reihe von Auflagen gemäß dem § 32 Abs. 1 GewO (aus dem Jahr 1859) und dem § 31 a Abs. 5, 6 Wasserrechtsgesetz 1959 in gewerbepolizeilicher Hinsicht für zulässig erklärt und genehmigt.

Gegen diesen Bescheid erhoben das Bundesland Niederösterreich, die weiteren Anrainer JZ und Genossen und die Wassergenossenschaft H Berufung. Den Berufungen wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom keine Folge gegeben, der im Verwaltungsrechtszug bekämpfte Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass die von den Anrainern und der Marktgemeinde Perchtoldsdorf seinerzeit erhobenen Einwendungen der Belästigung und Gefährdung durch Lärm, Rauch, Abgase, Geruch, Staub, Erschütterung, Verschmutzung und Verseuchung bzw. Verunreinigung des Grundwassers und des Grundes, beim Betrieb der gegenständlichen Erweiterung der Anlage gemäß den Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung (1859) abgewiesen wurden. Zur Begründung seines Bescheides vertrat der Landeshauptmann die Auffassung, es sei nicht zu befürchten, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage unzumutbare Immissionen für die Anrainer entstehen.

Der gegen diesen Bescheid neuerlich erhobenen Berufung des Bundeslandes Niederösterreich und der Berufung der Beschwerdeführer gab das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom keine Folge.

Diesen Bescheid bekämpften die Anrainer JZ und Genossen und die Wassergenossenschaft H vor dem Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , Zl. 1850/72, der Beschwerde Folge gegeben und den vor ihm angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

In dem daraufhin fortgesetzten Verfahren unterließ es das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, innerhalb der Frist von sechs Monaten zu entscheiden, worauf die Berufungswerber gemäß dem Art. 132 BVG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Die Entscheidung über die nunmehr dem Gerichtshof vorliegende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom hat in Bindung an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung zu erfolgen. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist, wie sich schon aus dem Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz vom ergibt, die beantragte Änderung der der k.k. Bezirkshauptmannschaft in Mödling vom , Zl. 15.357, genehmigten und seither zu wiederholten malen erweiterten Betriebsanlage des Berufungsgegners im Steinbruch XY auf Parz. n1 der KG. Z. Die für rechtserheblich erkannte Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum einen in dem Umstand erblickt, dass es das Bundesministerium unterlassen hatte, sich mit jenem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander zu setzen, das, gestützt auf die Verwaltungsakten, das seinerzeitige Erlöschen des Gewerberechtes einwendete. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof als streitentscheidend erkannt, dass nach dem Ursprungskonsens zum Betrieb des streitgegenständlichen Steinbruches lediglich eine Fläche von 6400 m2 für die Ausbeutung bestimmt ist und das Bundesministerium sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt hätte, ob der das Recht auf Benützung der Betriebsanlage begründende Konsens überhaupt noch eine geeignete Grundlage für das Begehren auf Erweiterung der Betriebsanlage um die bezeichneten Betriebseinrichtungen darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom davon auszugehen gehabt, dass sich bei den Verwaltungsakten ein Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Kaltenleutgeben vom findet, demzufolge der Betrieb des später vom Rechtsvorgänger des Konsenswerbers gepachteten, lagemäßig nicht näher bezeichneten Steinbruches im Jahre 1916 stillgelegt worden sei. Da sich aus den Akten ergab, dass dieser Steinbruch auf der Parzelle n1 liegt und dieser Bericht sich bei den Akten über die in Streit stehende Betriebsanlage befindet, hat es der Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erachtet, dass es die im szt. Verfahren belangte Behörde auch insoweit unterlassen hatte, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses nach Lage der Akten festzustellenden Sachverhaltes auseinander zu setzen.

In dem nach dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie fortgesetzten Verfahren legte der Konsenswerber ein vom öffentlichen Notar Dr. G. A. am zu Z aufgenommenes Protokoll vor, nach welchem Auskunftspersonen, die zu dem streitgegenständlichen Steinbruch in einem Naheverhältnis standen, übereinstimmend angaben, dass der Betrieb in dem verfahrensgegenständlichen Steinbruch in der Vergangenheit nicht unterbrochen worden sei.

Unter einem legte der Berufungsgegner ein an die Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung gerichtetes Schreiben vom vor, aus welchem hervorgeht, dass die Betriebsanlage nicht durch drei Jahre hindurch unterbrochen worden sei. Im Zusammenhang führte der Konsenswerber aus, dass es sich bei dem im Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Kaltenleutgeben vom als stillgelegt bezeichneten Steinbruch nicht um den streitgegenständlichen Steinbruch St. 22 sondern um den auf derselben Parzelle gelegenen Steinbruch St. 21 gehandelt habe.

Die Beschwerdeführer bestritten in ihrer zu den bezeichneten Beweismitteln abgegebenen, an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Stellungnahme vom durch ihren Rechtsfreund die Zulässigkeit der Urkundsbeweise. In Hinsicht auf den in § 46 AVG 1950 normierten Verfahrensgrundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 2142/A und unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer zur Entkräftung des Inhaltes der vom Konsenswerber diesbezüglich vorgelegten Urkunden geeignetes nicht vorbrachten, findet der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses keinen Anlass, an der Richtigkeit der in diesen Beweismitteln enthaltenen Aussagen zu zweifeln.

Zu der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof für streitentscheidend erkannten Frage, ob infolge der Beschränkung des Konsenses auf eine zum Abbau bestimmte Fläche von 6400 m 2 dieser überhaupt noch eine geeignete Grundlage für das Begehren auf Erweiterung der Betriebsanlage um die bezeichneten Betriebseinrichtungen darstellt, brachte der Berufungsgegner, der nach der Aktenlage die im Ursprungskonsens bezeichnete Fläche längst überschritten und dadurch zu erkennen gegeben hatte, dass die Fläche von 6400 m2 ausgebeutet sei, nunmehr im fortgesetzten Verfahren vor, diese, soweit noch möglich, abbauen zu wollen. Zum Beweis einer weiteren Abbaufähigkeit der vom Ursprungskonsens umfassten Fläche von 6400 m2 stützte er sich auf die Stellungnahme eines Dipl.-Ing. Helmut W. (ohne Datum). Dieser Stellungnahme traten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom unter Berufung auf ein Gutachten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. techn. Heinz Z. entgegen.

In Erwiderung des Vorbringens der Beschwerdeführer legte der Konsenswerber am ein Gutachten des staatlich befugten und beeideten Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen, Dipl.-Ing. Manfred E., zum Beweis der Möglichkeit vor, auf der Fläche der 6400 m2 noch abbauen zu können. Unbeschadet seiner Behauptung einer weiteren Abbaufähigkeit vertrat der Sachverständige jedoch die Auffassung, dass eine geodetisch exakte Festlegung des vom Ursprungskonsens umfassten Quadrates von 6400 m2 auf Grund der vorhandenen Planunterlagen nicht möglich sei.

Dieses Gutachten nahm das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zum Anlass, seinen gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom und die Stellungnahme des Konsenswerbers vom zu befragen, ob nach Lage der Akten die zum Abbau bestimmte Fläche von 6400 m2 bereits erschöpft sei. In der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen hiezu erstatteten Stellungnahme vom wird unter anderem ausgeführt, es sei nicht möglich, an Hand des ihm vorgelegenen Planes mit Sicherheit festzulegen, wo sich die zum Abbau bestimmte Fläche tatsächlich befinde. Wenn es jedoch nicht möglich sei, so beschließt der Amtssachverständige seine Stellungnahme, die Lage der Abbaufläche eindeutig festzulegen, könne auch die Frage, ob diese Fläche bereits ausgebeutet sei, nicht beantwortet werden.

Den Ausführungen des Dipl.-Ing. Manfred E. und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen widerspricht ein in Photokopie bei den Akten des Verwaltungsgerichtshofes erliegendes Gutachten des gemäß Beweisbeschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) MZ und 2) Dipl.-Ing. FB gegen die beklagte Partei JF zum Sachverständigen bestellten staatlich befugten und beeideten Ing.-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. E. Sch. vom . Diesem Gutachten zufolge ist gemäß dessen Punkt

4.1. die "ursprünglich genehmigte Betriebsfläche auf Grund des Protokolls der kommissionellen Verhandlung und nach dem vorgelegten Plane (Situationsplan) feststellbar. Zufolge Plan- und Angabenungenauigkeiten fällt sie in ein Rechteck von 100 x 105 m Seitenlänge, wobei die das genehmigte Ausmaß vom 80 x 80 m überschreitenden Flächen als Ungenauigkeitszonen bezeichnet werden. Diesen ist ein entsprechend geringes Gewicht zuzuordnen.

4.2. Die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche deckt sich mit der Fläche des heutigen Abbaues nicht. 4.3. Bei Beibehaltung der Sohlentiefe des derzeitigen Steinbruchs und mit der Einschränkung, dass auf der westlichen Ungenauigkeitszone ein geringer Abbau noch möglich ist, wird die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche als ausgeschöpft festgestellt."

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde dem Konsenswerber Gelegenheit gegeben, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Dieser wendete sich in seiner Gegenäußerung vom insbesondere gegen die darin getroffene Feststellung, derzufolge die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche als ausgeschöpft zu gelten habe. In Ansehung der Ermittlung des für die Erledigung der Säumnisbeschwerde maßgebenden Sachverhaltes war aus der Äußerung des Berufungsgegners nichts zu gewinnen. Dem Vorbringen des Berufungsgegners hatte der Verwaltungsgerichtshof jedoch neuerlich dessen Absicht zu entnehmen, die ursprünglich genehmigte Fläche, soweit dies noch möglich sei, abzubauen.

Der Gerichtshof hat das im Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS erstattete Gutachten als für den vorliegenden Streitfall ergänzungsbedürftig erachtet und den Gutachter Dipl.-Ing. E. Sch. von Amts wegen unter Berufung auf den § 52 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit dem § 62 VwGG 1965 aufgefordert, einen Befund und ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die für den streitgegenständlichen Steinbruch genehmigte Betriebsfläche von 6400 m2 derzeit zur Gänze abgebaut oder ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein weiterer Abbau auf dieser Betriebsfläche noch möglich ist.

In seinem dem Verwaltungsgerichtshof am vorgelegten Gutachten vom kam der Sachverständige zu dem zusammenfassenden Schluss, demzufolge die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche nur bei Beibehaltung ihrer derzeitigen Sohlentiefe zur Gänze abgebaut sei. Unter Pkt. 3.4.1. führt der Sachverständige aus, dass die ursprünglich genehmigte Betriebsfläche über der derzeitigen Steinbruchsohle zum größten Teil abgebaut sei. "Aus der Zone des stehen gebliebenen Gesteins stehen über dieser Sohle noch rund 6000 m3 abbauwürdiges Material zur Verfügung. Da zur Gewinnung dieses Materials die Entfernung relativ großer Mengen Abraums und die Neuanlegung des Fahrweges zu den oberen Steinbruchetagen notwendig wird, wird sie als unwirtschaftlich befunden.

3.4.2. Aus der festgestellten Lage der ursprünglich genehmigten Betriebsfläche und unter der Annahme einer Abbaurichtung wie sie im Situationsplan des Ing. Z. eingezeichnet ist, kann eine projektierte Steinbruchsohle auf Kote 435 .... geschlossen werden. Bei einem Abbau bis auf dieses Niveau könnten rund weitere 10.000 m3 Material gewonnen werden. Im Hinblick darauf, dass der seit dem Vorjahr angelegten Vertiefung westlich der ursprünglich genehmigten Betriebsfläche bisher eine Kubatur von rund 20.000 m3 entnommen wurde, erscheint die vorher genannte Abbaumöglichkeit gleichfalls als zu beschränkt.

3.4.3. Erst durch die Tieferlegung auf die Kote 425 ... wird ein weiterer Abbau auf der ursprünglich genehmigten Betriebsfläche auch wirtschaftlich möglich. Der Beweis erscheint von steinbaubetrieblicher Sicht durch die Eintiefung des neuen Bruches westlich der ursprünglich genehmigten Betriebsfläche erbracht. Die Entnahme einer zusätzlichen Kubatur bis zu rund 70.000 m3 wird durch die Eintiefung möglich. Eine Vergrößerung der Pachtfläche wäre Voraussetzung.

Aus 3.4.1. bis 3.4.3. folgt eine abgerundete Entnahmemöglichkeit von 80.000 m3."

Die Parteien des Verfahrens hatten Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Sie sind diesem auf gleicher Stufe nicht entgegengetreten. In ihrer am beim Gerichtshof eingelangten Gegenäußerung wendeten die Beschwerdeführer ein, der Gutachter habe in seinen Ausführungen, wonach eine Eintiefung der Steinbruchsohle auf die Kote 425 eine weitere Entnahme von 80.000 m3 Gestein gestatte, unberücksichtigt gelassen, "dass die im Ursprungskonsens festgelegte Kote 435 betragen hat und zu einer Tieferlegung eine neuerliche gewerberechtliche Bewilligung erforderlich wäre."

Der Einwand der Beschwerdeführer ist schon deshalb nicht zielführend, weil, was diese verkennen, nach den Darlegungen des Sachverständigen sowohl aus der Zone des stehen gebliebenen Gesteins als auch durch einen Abbau bis auf das Niveau der Kote 435 noch die dort bezeichneten Mengen abbauwürdigen Materials gewonnen werden können (Pkt. 3.4.1. und 3.4.2. des Gutachtens). Dem vom Sachverständigen im Zusammenhang berührten Umstand der geringen Wirtschaftlichkeit des Abbaues kommt auf dem Boden der Gewerbeordnung, der gesetzlichen Grundlage dieses Erkenntnisses, rechtliche Relevanz nicht zu, sodass sich eine Bedachtnahme auf diese Frage verbietet. Im übrigen vermag sich der Gerichtshof dem Einwand der Beschwerdeführer, es sei im Ursprungskonsens die Kote der Steinbruchsohle mit 435 festgelegt worden, nicht anzuschließen, weil die Aktenlage einen Schluss in der Richtung dieses Vorbringens nicht gestattet.

Des weiteren wenden die Beschwerdeführer im Zusammenhang ein, es sei auf der ursprünglich genehmigten Fläche (von 6.400 m2) seit vielen Jahren nicht mehr abgebaut worden, sodass durch mehr als dreijährigen "Nichtabbau" der Ursprungskonsens erloschen sei.

Auch dieser Einwand erweist sich als nicht stichhältig. Gemäß dem § 80 Abs. 1 GewO 1973 erlischt - ebenso wie dies nach dem § 33 Abs. 1 GewO (1859) der Fall war - die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Umstand, wonach, wie eingewendet wird, der Berufungsgegner in den letzten Jahren angeblich ausschließlich außerhalb der vom Ursprungskonsens umfassten Betriebsfläche abgebaut habe, die gemäß der zit. Gesetzesstelle rechtserhebliche Tatsache der Unterbrechnung des Betriebes der Anlage nicht darstellt, zumal, was nicht bestritten wird, der Abbau von den vom gewerbebehördlichen Konsens in der Fassung dessen wiederholten Änderungen erfassten Anlagen aus bzw. mit diesen erfolgte. Wurden aber wesentliche Anlagenteile in der fraglichen Zeit betrieben, so konnte die Genehmigung der Betriebsanlage nicht erlöschen.

Im Verfolg ihrer Äußerung wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die Abweichung des Gutachtens vom im Ergebnis der Bestimmung der genehmigten Abbaufläche von jener im Gutachten vom .

In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachten vom ist unter Pkt. 3.1, 3.2 dargetan, dass der Sachverständige in dem szt. Gutachten vom die Lage nach dem bei den Akten der Bezirkshauptmannschaft Mödling erliegenden Situationsplan des Ing. J. Z. vom festgestellt habe. Da die Richtigkeit dieses Situationsplans vom Berufungsgegner bestritten worden sei, habe sich der Sachverständige auf das bei den Verwaltungsakten erliegende Protokoll über die kommissionelle Verhandlung vom gestützt. Das darauf gegründete, nicht unschlüssige vermessungstechnische Gutachten, dem die Beschwerdeführer auf gleicher Stufe nichts entgegengesetzt haben, bot eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der bezeichneten, für die Entscheidung rechtserheblichen Tatsache.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer im Zusammenhang vor, dass für den streitgegenständlichen Betrieb "XY" des Berufungsgegners ein Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz nicht vorhanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, welche Möglichkeiten dem Konsenswerber für den Abtransport des gewonnenen Materials zur Verfügung stehen, in diesem Zusammenhang ohne rechtliches Gewicht ist.

Im übrigen verkennen die Beschwerdeführer in ihrer Gegenäußerung, dass der szt. Stellungnahme des Konsenswerbers vom keine dem Erkenntnis des Gerichtshofes zugrundezulegenden Sachverhaltselemente zu entnehmen waren, aus welchem Grund insoweit ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Parteiengehör nicht bestand.

Der Berufungsgegner bekennt sich in seiner am beim Gerichtshof eingelangten Gegenäußerung zu den Feststellungen des Sachverständigen über die weitere Abbaufähigkeit der "ursprünglich genehmigten Betriebsfläche" und bringt im Zusammenhang unter Berufung auf Pkt. 3.4.3. des Gutachtens vor, dass eine weitere nutzbringende Abbaumöglichkeit auch ohne Vergrößerung der Pachtfläche möglich sei. Er vermeint jedoch darüber hinaus, es sei ihm szt. der Abbau auf der "ganzen Parzelle" bewilligt worden. Schon in seiner im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie abgegebenen Stellungnahme vom brachte der Konsenswerber unter anderem vor, der Steinbruch bestehe einerseits aus der zum Abbau bestimmten Fläche, dem eigentlichen Steinbruch und aus den zur Gewinnung des Materials (Steine, Schotter, Sand) erforderlichen Flächen, Gebäuden, sonstigen baulichen Anlagen und den erforderlichen Maschinen und Geräten, der so genannten Aufbereitungsanlage. Alle diese Einrichtungen bildeten den Steinbruchbetrieb. Nur dieser und nicht die Abbaufläche allein seien Gegenstand der Genehmigung durch die Gewerbebehörde. Im übrigen handle es sich beim Steinbruch selbst nicht um eine Fläche, also um ein zweidimensionales Gebilde, sondern um einen dreidimensionalen Raum. Es bedürfe keines Beweises, dass der gegenständliche Steinbruchbetrieb vom Jahre 1903 bis zum Jahre 1973 nicht mit denselben Maschinen und Geräten in denselben Anlagen und nicht ausschließlich auf denselben Abbauflächen ausgeübt habe werden können. Die Notwendigkeit, den Abbau des Materials auf neuen Flächen vorzunehmen, habe dazu geführt, dass regelmäßig, wenn auch in unterschiedlichen Zeiträumen, um die Genehmigung der Änderung (Erweiterung) der Betriebsanlage angesucht worden sei. Es mag sein, so räumt der Konsenswerber ein, dass in den Ansuchen in einzelnen Fällen nur die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Aufbereitungsanlage begehrt worden sei. Weder für den Unternehmer noch für die Gewerbebehörde sei aber zweifelhaft gewesen, dass damit auch eine Änderung (Erweiterung) der Abbaufläche verbunden gewesen sei. Von der Ausdehnung des Steinbruches auf neue Abbauflächen, so fährt der Konsenswerber fort, sei die Gewerbebehörde laufend unterrichtet gewesen, da alle eingangs angeführten gewerberechtlichen Bescheide (es handelt sich hiebei um die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom , vom , vom , um die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft für den 24./25. Bezirk vom und vom und um den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 25. Bezirk vom ) auf Grund einer kommissionellen Verhandlung ergangen seien, die Behörde daher bei dem Ortsaugenschein habe feststellen können, welche Flächen zur Zeit abgebaut werden. Dass solche Feststellungen tatsächlich getroffen worden seien, ergebe sich nach Auffassung des Konsenswerbers unter anderem aus der Verhandlungsschrift vom , in der es heiße, dass die Betriebsanlage nunmehr den gewerbepolizeilichen Vorschriften entspreche; nur müsse der Abraum über der Westwand des Bruches immer in einem Ausmaß vom 3 m entfernt werden und der weiter gehende Abbau künftig, von der oben bezeichneten Wand ausgehend, vorschriftsmäßig geschehen. Der Bescheid vom stütze sich ausdrücklich auf die an Ort und Stelle im Steinbruchbetrieb vorgenommenen Erhebungen. Die dabei im öffentlichen Interesse aufgetragenen Beschränkungen und Anordnungen umfassten 44 Punkte. Ein Teil dieser Punkte, insbesondere Punkt 26, sei derart, dass für jeden Fachmann zwingend zu ersehen sei, dass dieser Bescheid von einer großen Abbaufläche ausgehe, das heiße, dass die Vorschreibungen für eine Abbaufläche von nur 6400 m2 technisch gar nicht durchführbar gewesen wären. Der Behörde sei aber schon lange Zeit hindurch bekannt gewesen, dass auf der ganzen Parzelle abgebaut werde. Zu bemerken bleibe, dass beispielsweise diesem Bescheid auch der Plan des Stadtbaumeisters Josef S. vom Oktober 1940 über die Errichtung einer Sprengmittelkammer vorgelegen sei, der auch die Situation des Steinbruches darstelle, wobei man einen Radius von 500 m angenommen habe und auch aus den übrigen Abmessungen der Behörde, wenn sie es nicht schon längst gewusst hätte, klar vor Augen geführt worden sei, dass die Abbaufläche vom Jahre 1903 längst überschritten ist. Sodann bezieht sich der Konsenswerber auf den Bescheid vom und führt im Zusammenhang aus, dieser Bescheid sei so wie alle anderen "auf Grund einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle" ergangen. Dem Augenschein seien technische Amtssachverständige beigezogen worden. Es könne weder diesen noch den übrigen Mitgliedern der Amtsabordnung entgangen sein, dass damals, im Jahre 1952, nicht mehr nur jene Grundflächen abgebaut worden seien, die die Behörde in ihrem Bescheid vom Jahre 1903 bezeichnet habe.

Der Einwand des Konsenswerbers, dass nicht allein die Abbaufläche der gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe und der Steinbruch selbst ein dreidimensionaler Raum sei, ist zufolge der Selbstverständlichkeit dieser Aussage jeder weiteren Erörterung entzogen. Auch die im Zusammenhang vorgetragene Feststellung, dass durch mehr als 70 Jahre nicht mit denselben Maschinen habe abgebaut werden können, liegt außerhalb der streitentscheidenden Relevanz.

Hingegen irrt der Konsenswerber, wenn er vermeint, dass mit dem in der Vergangenheit genehmigten Änderungen der Betriebsanlagen auch eine Erweiterung der Abbauflächen verbunden gewesen sei. Nach Lage der Akten der Verwaltungsbehörden wurde eine Erweiterung der Abbaufläche weder vom Konsenswerber noch von dessen Rechtsvorgängern je beantragt. Demgemäß hatten die zum Gegenstand durchgeführten Verfahren eine solche auch nicht zu ihrem Gegenstand.

Die Behauptung des Konsenswerbers, dass mit den genehmigten Änderungen der Betriebsanlage auch eine Änderung (Erweiterung) der Abbaufläche verbunden gewesen sei, ist sohin aktenwidrig.

Auch vermag sich der Konsenswerber berechtigterweise weder auf die von ihm ins Treffen geführte Verhandlungsschrift vom noch auf den von ihm gleichfalls bezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft für den 24./25. Bezirk vom berufen. Nach Lage der Akten - diesbezüglich sei auf das an das Gewerbeinspektorat 5 gerichtete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung vom und auf das Schreiben des bezeichneten Gewerbeinspektorats vom hingewiesen - war die Intervention der Gewerbebehörde, über die die Verhandlungsschrift vom Auskunft gibt, auf Grund von Missständen erfolgt, die anlässlich einer Revision des gegenständlichen Betriebes festgestellt worden sind und deren verzögerte Beseitigung zu einem Strafantrag des Gewerbeinspektorates geführt hat.

Die in seiner Stellungnahme vom Beschwerdeführer berufene Feststellung in der Verhandlungsschrift vom , derzufolge die Betriebsanlage nunmehr den gewerbepolizeilichen Vorschriften entspricht, vermag daher nur auf jene Missstände bezogen zu werden, zu deren Abstellung das bezeichnete Verfahren durchgeführt wurde.

Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft für den 24./25. Bezirk vom wiederum lag ein Antrag des Johann E., des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers, vom auf "Genehmigung des Baues eines Magazins" in seinem Steinbruch "zur Lagerung von Sprengmitteln" zu Grunde. Mit dem zitierten Bescheid wurden zwei gewerbliche Verbrauchslager zur Aufbewahrung von 300 kg Sicherheitssprengmitteln und von 1500 Stück sprengkräftigen Zündmitteln gewerbebehördlich u. a. mit der Auflage genehmigt, dass für die bauliche Herstellung beim Baudienst der Bezirkshauptmannschaft für den 24./25. Bezirk um die Baubewilligung anzusuchen ist. Soweit in diesem Bescheid über die genehmigte Erweiterung hinaus "bezüglich des gesamten Steinbruchbetriebes" auf Grund der allgemeinen Vorbehaltsklausel auf nachstehende Bedingungen (Z. 26 bis Z. 44) hingewiesen wird, bleibt zu bemerken, dass keine dieser Bedingungen einen Hinweis auf eine Erweiterung der Abbaufläche enthält oder einen Schluss darauf zulässt.

Was den im Zusammenhang vom Konsenswerber berufenen Plan des Architekten und Stadtbaumeisters J. S. vom Oktober 1940 anlangt, bleibt zu bemerken, dass es sich hiebei lediglich um eine Skizze mit der Situierung des Steinbruches, des Betriebsgebäudes, des Wächterhauses und der Sprengmittelkammer handelt, die über die genehmigte Abbaufläche keinen Aufschluss gibt. Gleiches gilt von dem ebenfalls bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Plan des Baumeisters J. S. zur Akaptierung des Brecherraumes und Einbau eines Laufkranes für fünf T im Schotterwerk Steinbruch Nr. 22.

Auch aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 25. Bezirk vom ist für den Standpunkt des Konsenswerbers nichts zu gewinnen. Diesem Bescheid liegt ein Antrag des Hans E. vom um die Betriebsgenehmigung der neu aufgestellten Dieselmotoranlage für das streitgegenständliche Schotter- und Steinbruchwerk zu Grunde. Die in diesem Bescheid enthaltene Beschreibung der Betriebsanlage und deren Änderung "gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom der Bezirkshauptmannschaft Hietzing-Umgebung" lässt ebenfalls keinen Zweifel daran, dass eine Erweiterung der Abbauf1äche vom Bescheidwillen nicht erfasst war. Das gleiche gilt von den weiteren vom Berufungsgegner zitierten Bescheiden vom , vom und vom , die in ihrer Reihenfolge die gewerbebehördlichen Genehmigungen von Steinbrecheranlagen, der Aufstellung einer 50 PS Sauggasanlage und der Aufstellung eines Laufkrans für 5 T Tragkraft zum Gegenstand hatten.

Soweit sich der Konsenswerber im Zusammenhang schließich auf die stattgefundenen kommissionellen Verhandlungen beruft, verkennt er die Sach- und Rechtslage insofern, als Gegenstand des Ansuchens, über das die Verhandlung stattfand, in keinem Fall eine Erweiterung der Abbaufläche gewesen ist, aus welchem Grunde für die Behörde keine Veranlassung bestand, auf diese Bedacht zu nehmen.

Auf das Vorbringen des Berufungsgegners wurde unbeschadet des Umstandes eingegangen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1850/72, eingehend dargetan hat, dass sich der bestehende Konsens lediglich auf eine Abbaufläche von 6.400 m2 erstreckt und diese Rechtsansicht für die Parteien des Verfahrens gleichermaßen wie für den Verwaltungsgerichtshof bindend ist.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat im Wege der Beweisaufnahme, gestützt auf das dem Verwaltungsgerichtshof vom vorgelegte Gutachten des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungwesen Dipl.-Ing. Erich Sch. als neuen Sachverhalt erbracht, dass die Lage der genehmigten Betriebsfläche von 6.400 m2 für den in Streit stehenden Steinbruch "XY" auf dem Grundstück Nr. n1, KG. Z, in der Natur festgestellt und zu einem gewissen Teil noch abgebaut werden kann.

In Hinsicht darauf ist die Frage, ob der das Recht auf Benützung der Betriebsanlage begründende Konsens - als solcher wurde von den Gewerbebehörden der drei Rechtsstufen, gestützt auf das Vorbringen des Konsenswerbers übereinstimmend der Bescheid der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Mödling vom , Zl. 1535, (richtig: vom , Zl. 15.357) angesehen - eine geeignete Grundlage für dessen Begehren auf Erweiterung der Betriebsanlage darstellt, zu bejahen.

Unter Bedachtnahme darauf steht die Errichtung eines Öllagerraumes für 2.000 l und die Aufstellung eines Spindelöllagerbehälters für 10.000 l als Gegenstand der Änderung der im vorstehenden bezeichneten Betriebsanlage zur Entscheidung.

In der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling bestätigenden Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und sodann vor der Berufungsbehörde beantragt, den Ursprungskonsens des Berufungsgegners auf seine Gültigkeit zu überprüfen. Diesem Vorbringen werde in dem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes entgegengehalten, der rechtskräftige Bestand eines Ursprungskonsenses ergebe sich schon daraus, dass wiederholt Erweiterungen dieser Anlage bewilligt worden seien. Der Ansicht, so vermeinen die Beschwerdeführer, könne nicht gefolgt werden, zumal "zwischenweilig" auch die Bezirkshauptmannschaft Mödling festgestellt habe, dass eine "rechtskräftige Betriebsanlagenehmigung in Frage" stehe.

Es trifft zu, dass dem hier von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen rechtserheblichen Umstand im Verwaltungsverfahren eine geboten hinreichende Untersuchung nicht zuteil wurde.

Nach den im Säumnisbeschwerdeverfahren gewürdigten Beweisen aber kann, wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorstehenden dargetan hat, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Gewerbebehörden der beiden ersten Rechtsstufen im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung angenommen hatten.

Des weiteren wenden die Beschwerdeführer ein, das vorliegende Ansuchen bilde nur einen Bestandteil einer Reihe von Erweiterungsansuchen, welche im Ergebnis auf eine "Gesamterweiterung" in Richtung eines Großbetriebes abzielten. Die Frage der Immissionen müsse daher "unter dieser Gesamtschau" beurteilt werden.

Gemäß dem § 81 GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Anlage dergestalt, dass sich daraus neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO ergeben können, einer Genehmigung (nach den §§ 74 ff leg. cit.).

Im Grunde des § 77 GewO 1973 ist die Betriebsanlage (deren Änderung), erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Dem Verwaltungsgerichtshof liegen mehrere Beschwerden betreffend Anträge auf Änderung der bezeichneten Betriebsanlage vor. Jeder dieser Anträge hat eine spezielle Änderung zum Gegenstand und ist auf der Grundlage des Gesetzes zu prüfen, ob die in diesen bezeichneten rechtserheblichen Tatsachen der Genehmigung entgegenstehen. Trifft dies nicht zu, so hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung der von ihm beantragten Änderung. Um dieses Recht darf die konsenswerbende Verfahrenspartei auch nicht im Wege der von den Beschwerdeführern angestellten und im Gesetz nicht gedeckten Überlegungen gebracht werden, zumal durch die Genehmigung des vorliegenden Antrages der Beurteilungsmaßstab für die Genehmigungsfähigkeit der übrigen Anträge keine Änderung erfährt. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte "Gesamtschau" bezieht aus dem Gesetz keine Rechtfertigung. Das Recht der Nachbarn auf Schutz vor Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung erfährt dadurch keine Schmälerung, zumal diese bei jeder Änderung Gelegenheit haben, ihre Rechte zur Geltung zu bringen und der Behörde die Pflicht obliegt, diese Rechte auch, soweit ihr Bestehen festgestellt wird, zu beschützen.

Schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz haben die Amtssachverständigen dargetan, dass bei Einhaltung der vorzuschreibenden und in der Folge im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft auch vorgeschriebenen Auflagen gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung Bedenken nicht bestehen. Dem sind die Beschwerdeführer weder auf gleicher Stufe entgegengetreten, noch haben Sie gegen das den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildende Begehren stichhältiges eingewendet.

Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, der "Kleine Sattel" sei nach dem Flächenwidmungsplan Grünland. Die Ortsüblichkeit der Immissionen sei "nicht nur an der gegebenen Situation, sondern auch an der geplanten Raumordnung" zu messen. Was die Ausführungen betrifft, ob das Spindelöllager Immissionen erzeuge, trifft es zu, dass gemäß dem § 77 Abs. 2 GewO 1973 bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Es sind aber in diesem Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen auf unzumutbare Immissionen der von der gegenständlichen Änderung umfassten Anlagenteile schließen lassen. Dem von den Beschwerdeführern anlässlich der mündlichen Verhandlung am vorgetragenen Einwand, wonach "in der Gesamtheit dieser Verfahren eine unzumutbare Betriebserweiterung" liege, kommt in der aufgezeigten Richtung Rechtserheblichkeit nicht zu.

Auch rügen die Beschwerdeführer, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, zur mündlichen Verhandlung einen Vertreter der Naturschutzbehörde zu laden und Sachverständige auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Umwelthygiene, des Gewässerschutzes sowie einen ärztlichen Sachverständigen beizuziehen.

In dem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes wird hiezu dargetan, es sei die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen entbehrlich gewesen. Mit diesen Ausführungen verkennt die Behörde, dass, dies geht aus dem Bescheid der Behörde erster Instanz hervor, die Bezirkshauptmannschaft eine Stellungnahme des Amtsarztes eingeholt hatte, nach der vom sanitätspolizeilichen Standpunkt gegen die Errichtung des Öllagerraumes und des Spindelölbehälters sanitätspolizeiliche Bedenken nicht obwalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführern insoweit Akteneinsicht gewährt worden ist. Den Beschwerdeführern wäre es aber jedenfalls freigestanden, im Berufungsverfahren dagegen Einwendungen zu erheben. Dies ist nicht geschehen.

Die Unterlassung der Beiziehung von Sachverständigen weiterer von den Beschwerdeführern bezeichneter Fachrichtungen aber kann der Verwaltungsbehörde schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil selbst die Beschwerdeführer nicht darlegen, unter welchen im Verfahren nach der Gewerbeordnung rechtserheblichen Gesichtspunkten der ermittelte Sachverhalt in Hinsicht auf die zur Entscheidung stehende Betriebsanlagenerweiterung dadurch unvollständig geblieben sein sollte. Damit aber erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht stichhältig.

Auch der Einwand der Beschwerdeführer, es habe die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom dem Gesetz nicht entsprochen, vermag die Berufung nicht zum Erfolg zu führen. Wie die Beschwerdeführer in ihrem an die Bezirkshauptmannschaft Mödling gerichteten Schriftsatz vom vorbrachten, wurde ihnen das Edikt für die zum anberaumte Verhandlung erst am zugestellt. Die Beschwerdeführer behaupten indes nicht, dadurch in ihrer Rechtsverfolgung behindert worden zu sein. Auch ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin Maria Z. bereits am namens ihres Rechtsfreundes Einsicht in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Mödling genommen hatte.

Die Beschwerdeführer verkennen in diesem Zusammenhang ebenso wie die Verwaltungsbehörden der ersten und zweiten Instanz, dass für die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft nicht die Vorschrift des § 29 GewO (1859), sondern jene des § 41 Abs. 2 AVG 1950 bestimmend war, derzufolge die Verhandlung lediglich so anzuberaumen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Dieser Bestimmung wurde, wie bereits dargetan, durch die Zustellung der Ladung 10 Tage vor der Verhandlung Genüge getan.

Gestützt auf das vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Beweisverfahren sowie auf die schlüssigen schon von der Gewerbebehörde erster Instanz eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass tatbestandsbezogene, eine Genehmigung der Erweiterung ausschließende Merkmale des § 81 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 74 ff leg. cit. vorliegendenfalls nicht gegeben sind. Da solcherart die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, erweist sich die Berufung zur Gänze als unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten des staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. E. Sch. wird gem. dem § 59 Abs. 3 VwGG 1965 einem abgesonderten Beschluss vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §80 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 8933 A/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001560.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55286