VwGH 21.04.1976, 1540/75
VwGH 21.04.1976, 1540/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Anspruch auf Entlastung des Vorratsvermögens hat auch der Gesamtrechtsnachfolger des Unternehmens bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen. |
Normen | |
RS 2 | Eine rückwirkende auf den vereinbarte Geschäftsveräußerung im Ganzen legitimiert den Erwerber, der kein Gesamtrechtsnachfolger ist und am noch nicht existent war, jedenfalls nicht, für die Ende 1972 dem Veräußerer gehörigen Gegenstände des Vorratsvermögens die Entlastung nach § 27 UStG 1972 geltend zu machen (Literatur: Reeger-Stoll BAO, S 11; Meinl, Übergangsregelung für das Vorratsvermögen S 32 f; Plückebaum Malitzky Bd II/6 Tz 17 zu § 28 d UStG 1967; Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch Bd I S 235 f). |
Norm | BAO §21 Abs1 impl; |
RS 3 | Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind steuerlich grundsätzlich nicht anzuerkennen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1446/51 E VwSlg 885 F/1954 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001540.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-55231