VwGH 09.01.1961, 1516/60
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP20; |
RS 1 | Ist über die Räumung eines verpachteten Betriebes ein Rechtsstreit anhängig und schließen die Streitteile vor Zustellung des letztinstanzlichen Urteiles außergerichtlich einen Vergleich, in dem sich der bisherige Pächter zur Rückstellung des Pachtgegenstandes und zur Zahlung eines Beitrages zu den Prozesskosten, der bisherige Verpächter aber zur Zahlung eines Ablösebetrages für Investitionen und Neuanschaffungen des Pächters verpflichtet, dann liegt ein einheitlich als Vergleich nach § 33 TP 20 GebG zu wertendes Rechtsgeschäft vor, das nicht in einzelne Teile aufgespalten werden kann. Es kann daher auch nicht wirksam eingewendet werden, das Geschäft stelle einen gebührenfreien Kaufvertrag über bewegliche Sachen (Investitionen und Neuanschaffungen) dar. |
Norm | |
RS 2 | Nach der im Abgabenrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise dürfen bei der Beurteilung von Rechtsgeschäften diese nicht aufgespaltete und einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0426/55 E VwSlg 1647 F/1957 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Skarohlid als Schriftführer, über die Beschwerde der HW in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII - 534/1 -1960, betreffend einer Rechtsgeschäftsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshofe vorliegenden Verwaltungsakten hatte die Beschwerdeführerin im Jahre 1956 von der Stadtgemeinde B. das Kurhaus in B. samt einer Konzession zum Betriebe des Gast- und Schankgewerbes, deren Trägerin die Stadtgemeinde war, gepachtet. Bald nach Abschluß dieses Pachtvertrages entstanden zwischen der Stadtgemeinde und der Beschwerdeführerin Unstimmigkeiten, die schließlich dazu führten, daß die Stadtgemeinde beim Bezirksgerichte B. gegen die Beschwerdeführerin eine Klage auf vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages einbrachte, der kurze Zeit darauf noch eine weitere Klage der Stadtgemeinde auf Zahlung von Betriebskosten folgte. Der Klage wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages wurde in erster Instanz stattgegeben, die zweite Instanz bestätigte das erstrichterliche Urteil. Daraufhin rief die Beschwerdeführerin im Wege der Revision den Obersten Gerichtshof in der Sache an. Auch der Revision wurde keine Folge gegeben. Bevor jedoch das Urteil des Obersten Gerichtshofes (vom ) den Parteien zugestellt wurde - dies war am 22. bzw. der Fall - kam es am zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde zu einer als Vergleich bezeichneten Vereinbarung, derzufolge sich die Stadtgemeinde zur Zahlung von S 300.000,-- nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Ablöse für die von ihr im gepachteten Betriebe geleisteten Investitionen -
verpflichtete, von der sie jedoch einen Betrag von S 24.260,-- als Restschuld für ein mit S 10.000,-- beangabtes Kühlpult (Buffetschrank) in Abzug brachte. Dieser Kühlschrank sollte durch die Stadtgemeinde unmittelbar von der Lieferfirma übernommen und bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin übertrug der Stadtgemeinde das gesamte in einer Inventarliste vom verzeichnete Inventar ins Eigentum, ebenso auch ihren Anspruch auf Lieferung des besagten Kühlpultes einschließlich der Forderung, die aus der Vorauszahlung des Betrages von S 10.000,-- gegen die Lieferfirma entstanden war. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf jedweden Schadenersatz hinsichtlich des Pachtgegenstandes und gab die Erklärung ab, daß sie nach Zahlung des bereits erwähnten Betrages von S 300.000,-- abzüglich S 24.260,-- durch die Stadtgemeinde an diese keinerlei Forderungen mehr habe. Die Beschwerdeführerin versprach weiter, allenfalls noch anfallende Betriebskosten bzw. Pachtzinse sowie die "Einverleibungsgebühr" für das Gast- und Schankgewerbe im Kurhaus zu berichtigen, wofür ihr Rechtsvertreter die "persönliche Haftung" übernahm. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich weiter, einen gerichtlichen Räumungsvergleich für die von ihr benützte Wohnung im Obergeschoße des Kurhauses unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub bis zum abzuschließen und sich darin zu verpflichten, die Wohnung bis zum von Fahrnissen geräumt zu übergeben. Sie erklärte sich damit einverstanden, daß von der Vergleichssumme von S 300.000,-- bis zur endgültigen Räumung dieser Wohnung ein Betrag von S 15.000,-- einbehalten werde, der sodann Zug um Zug gegen Übergabe der Schlüssel durch die Beschwerdeführerin von der Stadtgemeinde flüssig zu machen sein werde. Zur Übergabe des Kurhauses selbst verpflichtete sich die Beschwerdeführerin hingegen bereits für die Zeit unmittelbar nach Unterfertigung des Vergleiches. Im Zeitpunkte der Übergabe des Kurhauses sollte auch der Betrag von S 300.000,-- abzüglich der oben erwähnten beiden Rücklässe an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beglichen werden. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich endlich, die in der Räumungssache an den Obersten Gerichtshof gegen das Urteil der Zweitinstanz erhobene - nach Meinung der Parteien damals noch unerledigte Revision zurückzuziehen und der Stadtgemeinde bis zum einen Prozeßkostenbeitrag von S 700,-- zu bezahlen. Die Kosten der "vorliegenden vergleichsweisen Regelung" sollten von den Vertragsteilen, eine allenfalls vorzuschreibende Vergleichsgebühr von den Vertragsteilen je zur Hälfte getragen werden. Die Vereinbarung endete mit der Feststellung, daß "durch den Vergleich" sämtliche wie immer geartete gegenseitige Ansprüche und Forderungen aus dem Pachtverhältnisse bezüglich des Kurhauses -
mit Ausnahme der im "Vergleich" selbst "offen gehaltenen Ansprüche" der Stadtgemeinde - bereinigt und verglichen seien.
Das Finanzamt schrieb der Beschwerdeführerin für dieses Rechtsgeschäft unter Hinweis auf § 33 Tarifpost 20 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 (GebG) eine Gebühr von S 12.314,--vor. Die Bemessungsgrundlage dieser zweiprozentigen Rechtsgebühr bildete es aus dem Vergleichsbetrages samt den sonstigen, von der Beschwerdeführerin versprochenen Leistungen in Höhe von S 315.700,--, und aus dem von ihm geschätzten Werte des Inventars von S 300.000,--, was zusammen S 615.700,-- ergab.
Die Beschwerdeführerin berief und machte geltend, daß die Vereinbarung vom nur im Punkte der Räumung und Übergabe des Kurhausbetriebes als Vergleich anzusehen sei, im übrigen aber einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen enthalte. Es sei nämlich niemals strittig gewesen, daß die von der Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde verkauften Sachen Eigentum der Beschwerdeführerin waren. Daß das Rechtsgeschäft irrtümlich als Vergleich bezeichnet worden sei, mache es rechtlich noch nicht zu einem Vergleich.
Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung in der Sache der Vergleichsgebühr ab, änderte jedoch den angefochtenen Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes (BGBl. Nr. 60/1949) und setzte die Gebühr auf einen Betrag von S 6.014,-- herab. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe nach Einbringung der Klage durch die Stadtgemeinde die Auflösung des Pachtverhältnisses über das Kurhaus von der Vergütung der von ihr vorgenommenen Investitionen abhängig gemacht. Ein Anbot der Stadtgemeinde auf Zahlung von S 300.000,-- sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Im Berufungsurteil des Kreisgerichtes im Rechtsstreit über die vorzeitige Auflösung dieses Pachtverhältnisses sei ausgeführt, es könne als unbestritten angesehen werden, daß sich die Parteien über die Unhaltbarkeit und Auflösung des Pachtverhältnisses ohnedies seit langem einig seien und daß die tatsächliche Räumung des Pachtgegenstandes durch die Beschwerdeführerin nur an der Frage der Investitionsablöse gescheitert sei. Zwischen den Parteien sei von einer Investitionsablöse zwischen S 300.00,-- und S 1,000.000,-- die Rede gewesen. Daraus sei zu ersehen, daß zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde nicht so sehr die gerichtlich anhängige Auflösung des Pachtverhältnisses als vielmehr die außergerichtlich geltend gemachte Investitionsablöse zu bereinigen gewesen sei. Wenn die beiden "Differenzen" einheitlich durch Vergleich geregelt worden seien, könne nicht gesagt werden, daß nur im Punkte der Räumung des Kurhauses ein Vergleich gegeben sei, im übrigen aber ein Kaufvertrag vorliege. Die Absicht der Parteien sei auf die Auflösung des Pachtvertrages und die Bereinigung der damit verbundenen Forderungen und Gegenforderungen gerichtet gewesen. Der Vergleich sei ein einheitliches Ganzes und könne hinsichtlich der Bereinigung des Pachtverhältnisses nicht in einzelne und unabhängig voneinander geschlossene Rechtsgeschäfte aufgegliedert werden. Die Investitionsablöse sei Voraussetzung dafür gewesen, daß die Beschwerdeführerin die Revision an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen habe und dadurch die Auflösung des Pachtverhältnisses noch vor der Entscheidung durch diesen Gerichtshof (richtige vor der Zustellung der Revisionsentscheidung) rechtswirksam geworden sei. Habe doch die Stadtgemeinde in der Berufungs- und in der Revisionsmitteilung darauf hingewiesen, daß ihr wegen der bevorstehenden Sommersaison viel an einer raschen Lösung des Pachtverhältnisses liege. Die Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 20 GebG auch nicht davon abhängig, daß über den Gegend der Vereinbarung ein Rechtsstreit anhängig ist. Außerdem habe der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer Vorhaltsbeantwortung vom angegeben, daß im Fall einer Nichteinigung über die Forderung der Beschwerdeführerin aus den von ihr gemachten Aufwendungen neuerlich ein Rechtsstreit hätte abgewickelt werden müssen. Daß die streitige Vereinbarung ein Vergleich sei, gehe schon aus dem Inhalte der Beurkundung hervor. Der Pauschbetrag von S 300.000,-- werde wohl dem Wortlaute nach nur für das Inventar bezahlt, S 15.000,-- würden jedoch erst nach Räumung übergeben. Im Zusammenhang damit habe die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zu einem gerichtlichen Räumungsvergleich über ihre Wohnung und deren Räumung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen. Außerdem habe sie auf jeden Aufwandersatz verzichtet. Durch den Vergleich seien sämtliche gegenwärtigen Forderungen bereinigt worden. Eine solche Regelung sei nicht das Merkmal eines Kaufvertrages, sondern lasse erkennen, daß gegenseitige Forderungen und Absprache verglichen worden seien. Allerdings habe die Bemessungsgrundlage geändert werden müssen. Wenn auch nach Inhalt des Vergleiches der Betrag von S 300.000,-- für die Überlassung des Inventars gezahlt worden sei, sei die Absicht der Parteien doch darauf gerichtet gewesen, die mit der Auflösung des Pachtverhältnisses verbundenen Forderungen und Gegenforderungen zu bereinigen. Wenn die Stadtgemeinde nun aus diesem Rechtsgrunde S 300.000,-- zahle, die Zweitbeschwerdeführerin dafür jedoch auf die "Investitionen" zugunsten der Stadtgemeinde "verzichte", könnten nicht zwei selbständige, für sich bestehende Leistungen angenommen werden. Der für das Inventar geschätzte Betrag von S 300.000,-- sei deshalb aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden gewesen. Aber auch die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Leistung betrage nicht S 315.700,--, sondern nur S 300.000,--. Da die Bemessungsgrundlage nicht angefochten worden sei, sei sie gemäß § 39 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes zu berichtigen gewesen.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Auch im gegenwärtigen Stadium vertritt die Beschwerdeführerin die schon im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtsansicht, daß der von ihr mit der Stadtgemeinde getroffenen Vereinbarung vom nur insoweit die Eigenschaft eines Vergleiches zukomme, als durch sie die wegen Räumung des Kurhauses anhängige Streitsache bereinigt worden ist. Soweit sie aber den Ersatz ihrer Aufwendungen auf die Pachtsache und ihrer Neuanschaffungen betrifft, sei sie als Kaufvertrag anzusehen. Diese Auslegung des streitigen Vertrages kann aber auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt werden. Denn aus der Vertragsurkunde ergibt sich deutlich, daß die Vertragsparteien bemüht waren, alle Fragen, die zwischen ihnen aus Anlaß der Pachtung des Kurhauses durch die Beschwerdeführerin offen oder gar streitig waren, einer endgültigen Erledigung zuzuführen. Das ergibt sich vor allem aus dem letzten Punkte der Vereinbarung, demzufolge sämtliche wie immer gearteten gegenseitigen Ansprüche und Forderungen aus dem in Rede stehenden Pachtverhältnis, ausgenommen bestimmte im Vertrage selbst bezeichnete Angelegenheiten, bereinigt und verglichen sein sollten. Zu den Ansprüchen und Forderungen aus dem Pachtverhältnisse gehörten auch allfällige Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin aus Investitionen, zu deren Erfüllung die Stadtgemeinde nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (sie zieht auch noch den Ersatz von Neuanschaffungen in die von ihr behaupteten Ansprüche ein) nach Auflösung des Pachtverhältnisses verpflichtet gewesen sein soll. Es besteht somit nach dem Willen der Vertragspartner ein enger Zusammenhang zwischen der Auflösung des Pachtverhältnisses und dem Ersatze der Investitionen, sodaß der Vertrag - der belangten Behörde ist hier vollends beizupflichten - ein einheitliches Ganzes bildet und nicht in einen Vergleich in der Prozeßsache und in einen Kaufvertrag über den Gegenstand der Investitionen und Neuanschaffungen gespaltet werden kann. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachlage hätte es nämlich keines Kaufes bedurft. Der vorliegende Vertrag ist auch seiner Form nach eine Einheit und von den Parteien in seiner Gänze als Vergleich bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich auch, wenn sie einerseits angibt, der ihr von der Stadtgemeinde B. versprochene Betrag von S 300.000,-- sei als Kaufpreis für die von ihr an die Stadtgemeinde überlassenen Sachen anzusehen, während sie andererseits vorbringt, die Stadtgemeinde B. sei zum Ersatze der Investitionen (und Neuanschaffungen) nach Auflösung des Pachtverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen. Dies umsomehr als die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, die Bereitschaft zur sofortigen Beendigung des Pachtverhältnisses von der Gegenbereitschaft der Stadtgemeinde zur Zahlung einer Abfindungssumme für die Investitionen und Neuanschaffungen abhängig gemacht zu haben. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin steht auch der Umstand entgegen, daß die streitige Vereinbarung eine sehr in Einzelheiten eingehende Regelung der gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien enthält, die nicht erkennen läßt, daß diese etwa mehrere rechtlich verschiedene Verträge abschließen wollten. Sie bezeichnen den Vertrag sowohl in seiner Überschrift als auch am Schlusse zur Gänze als Vergleich, sodaß an sich nur zu prüfen war, ob er seinem Inhalte nach in der Tat ein Vergleich im Sinne des § 33 Tarifpost 20 GebG 1957 gewesen ist. Das Gebührengesetz legt nicht fest, was es als einen (außergerichtlichen) Vergleich ansieht. Es ist daher zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes auf die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen. Gemäß § 1380 ABGB ist der Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß sich jede Partei wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Die Beschwerdeführerin wendet in der vorliegenden Beschwerde ein, daß der Vertrag vom , nicht zur Gänze strittige oder zweifelhafte Rechte bereinigt habe. Denn über die Frage des Ersatzes der Investitionen und Neuanschaffungen habe im Hinblicke darauf, daß die Stadtgemeinde (nach Meinung der Beschwerdeführerin) verpflichtet gewesen sei, nach Auflösung des Vertrages entsprechenden Ersatz zu leisten, kein Streit bestehen können und auch nicht bestanden. Damit kann die Beschwerdeführerin aber für sich nichts gewinnen. Denn, abgesehen davon, daß zwischen den Parteien immerhin die Frage der vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses dem Grunde nach strittig gewesen ist, können Gegenstand eines Vergleiches auch Ansprüche sein, die nur mehr ihrer Höhe nach strittig sind. Ein Vergleich über solche Ansprüche setzt allerdings wie jeder Vergleich voraus, daß sich die Parteien wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbinden. Daß diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin zutreffen, läßt sich wohl kaum bestreiten. Sie räumt selbst ein, daß sie zunächst von der Stadtgemeinde für ihre Investitionen und Neuanschaffungen einen Betrag von S 1,000.000,-- begehrt habe. Wenn sie nunmehr mit einem Betrage von S 300.000,-- zufrieden gewesen ist, so ist darin ein vergleichsweises Nachgeben ihrerseits zu erblicken. Sie hat aber auch in anderen Dingen, dies braucht bei der klaren Sachlage nicht näher ausgeführt werden, nachgegeben. Aber auch die Stadtgemeinde hat auf einen Teil der ihr zustehenden Prozeßkosten Verzicht geleistet und sich mit der Zahlung eines bloßen Kostenbeitrages durch die Beschwerdeführerin zufrieden gegeben, sie hat auf alle ihr etwa sonst noch aus dem Pachtverhältnisse zustehenden Ansprüche, soweit sie nicht im Vertrage selbst ihre Regelung gefunden haben, verzichtet und sich schließlich zur Zahlung eines bestimmten Betrages als Ablöse für bestimmte Investitionen und Neuanschaffungen bereit erklärt, ohne daß es festgestanden wäre, daß sie z.B. unter allen Umständen für Neuanschaffungen, die die Beschwerdeführerin gemacht hatte, aufzukommen gehabt hätte. Die den Gegenstand der Gebührenforderung bildende Vereinbarung trägt somit zur Gänze die Merkmale eines privatrechtlichen Vergleiches. Da es sich unbestrittenermaßen nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelte, steht die vorgenommene Vorschreibung der Rechtsgebühr im Hinblick auf § 33 Tarifpost 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 1957, nicht in Widerspruch zum Gesetz. Die Höhe der Bemessungsgrundlage wurde nicht angefochten. Mangels einer entsprechenden Rechtsrüge brauchte der Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Zusage der Zahlung eines Prozeßkostenbeitrages von S 700,-- einen Vergleich über eine anhängige Rechtsstreitigkeit darstellt, von dem nach § 33 Tarifpost 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebG 1957 nur eine 1 %ige Gebühr einzuheben wäre. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 2362 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1960001516.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-55156