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VwGH 14.01.1966, 1488/65

VwGH 14.01.1966, 1488/65

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §13 Abs1 Z3;
EStG 1953 §13 Abs2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Bei einem von einem Fischzüchter, wenn auch in engster räumlicher Verbindung mit seiner Fischzucht betriebenen GÄSTEHAUS, das der entgeltlichen Unterbringung von Gästen dient, handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, sondern um einen Gewerbebetrieb nach Art eines Beherbergungsunternehmens, wenn dort auch vornehmlich Sportfischer Aufenthalt nehmen.
Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
GewStG §1 Abs2 Z1;
RS 2
Mitunternehmerschaft iSd Einkommensteuerrechtes und Gewerbesteuerrechtes ist nur dann anzunehmen, wenn eine Beteiligung am Betriebsvermögen, an Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven und an einem allfälligen Betriebsbestehenswert (Firmenwert) gegeben ist (Hinweis E , 131/132/63, VwSlg 3051 F/1964 und die dort angeführten E VwSlg 858 Fund 2187 F). Dadurch, daß die Ehegattin (ohne Beteiligung am Betriebsvermögen, an Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven und am Firmenwert) mit ihrem Gatten in dessen Betrieb "gemeinschaftlich wirtschaftet", wird noch keine Mitunternehmerschaft begründet und damit auch nicht ein Gewerbebetrieb aus dem Rechtsgrund des § 1 Abs 2 Z 1 GewStG.
Normen
GewStG §1 Abs1;
UStG 1959 §7 Abs2 Z1 lita;
RS 3
Bei einem von einem Fischzüchter, wenn auch in engster räumlicher Verbindung mit seiner Fischzucht, betriebenen Fischrestaurant ("Forellenstation") handelt es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, sondern um einen Gewerbebetrieb.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3392 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001488.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55076