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VwGH 15.05.1974, 1479/73

VwGH 15.05.1974, 1479/73

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Ehefrau steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in der Erwerbung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat.
Norm
RS 2
Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehende Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich fundiert ist, sondern nur in einem faktischen Zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2167/65 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8576 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001479.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55046

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