VwGH 29.04.1960, 1479/59
VwGH 29.04.1960, 1479/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb kann dann gesprochen werden, wenn ein Betrieb auf Grund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung tatsächlich zu einer Landwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes zu einem Hauptbetriebe steht. Nun ergibt sich das Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung insbesondere dann, wenn die vom Nebenbetrieb verarbeiteten Rohstoffe überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb stammen. Werden jedoch die Rohstoffe in erheblichem Maße zugekauft, ist in der Regel ein selbständiger Gewerbebetrieb anzunehmen, es sei denn, daß der Betrieb in anderer Weise SEINEM HAUPTZWECK NACH der Landwirtschaft zu dienen bestimmt wäre. |
Normen | |
RS 2 | Muß eine Spiritusbrennerei außer den Erzeugnissen der eigenen Landwirtschaft des Inhabers in überwiegendem Maße fremde Rohstoffe verarbeiten, dann ist sie nicht mehr landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein selbständiger der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb. Daran ändert der Umstand nichts, daß ihr Inhaber in früheren Jahren in größerem Umfang Grundflächen zugepachtet hatte, aus denen er den für die Brennerei erforderlichen Rohstoff bezog. Wenn dieser Zustand eine Reihe von Jahren angedauert hat, kann nicht mehr von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb gesprochen werden. Ebenso ist es steuerrechtlich ohne Bedeutung, daß die im Brennereibetrieb anfallende Schlempe in der Landwirtschaft (Viehzucht) verwertet wird und daß in der Landwirtschaft vorwiegend Saatkartoffeln und nicht Brennkartoffeln erzeugt werden. Alle diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Umsatzsteuer (Hinweis: RS laut Sammlung. Eine SpiritusBRENNEREI gibts überhaupt nicht; Spiritus wird durch Beigabe eines Vergällungsmittels zu Branntwein erzeugt, also durch bloße Vermengung und nicht durch Destillation). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2218 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001479.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-55044