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VwGH 22.03.1972, 1459/71

VwGH 22.03.1972, 1459/71

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der bloße Umstand, daß das halbe Betriebsvermögen auf Grund der Ehepakte (Gütergemeinschaftsvertrag) der Frau gehört, vermag ohne besondere Verabredung eine unmittelbare Beteiligung der Ehegattin an den gewerblichen Einkünften ihres Mannes noch nicht zu begründen. Die gemeinsame Erzielung von Einkünften setzt ein Gesellschaftsverhältnis voraus, das auch ausreichend nach außen erkennbar sein muß. Das Gesellschaftsverhältnis kann entweder durch eine Verabredung in Form eines Vertrages über die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes oder einer Handelsgesellschaft (Personengesellschaft) oder durch eine faktische Beteiligung in Form einer über die Beistandspflicht nach § 92 ABGB hinausgehenden Mittätigkeit der Ehegattin begründet werden. Aber auch im letzteren Fall muß die Beteiligung an den EINKÜNFTEN NACH AUßEN HIN ausreichend in Erscheinung treten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4363 F/1972
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001459.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55000