VwGH 20.06.1960, 1449/59
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP20; |
RS 1 | Ein vor Gericht geschlossener Unterhaltsvergleich über Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehegattin unterliegt, auch wenn vor Gericht nur die Scheidung der Ehe streitig war, nicht der Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP 20 GebG. |
Norm | GebG 1957 §33 TP20; |
RS 2 | Unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der (gerichtliche) Vergleich geschlossen wird (TP 4 des GJGebG) ist der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet.(Hinweis B VS , SlgNF Jg 1960, Anhang Nr 22). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1403/58 E VS VwSlg 2225 F/1960 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des ER in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 327/1-IV-G-1959, betreffend Rechtsgeschäftsgebühr nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit über die Vorschreibung einer Vergleichsgebühr gemäß § 33 Tarifpost 20 des Gebührengesetzes abgesprochen wurde.
Begründung
Der Beschwerdeführer war von seiner damaligen Ehegattin vor dem Landesgerichte Linz auf Scheidung der Ehe gemäß § 49 des Ehegesetzes aus seinem alleinigen Verschulden geklagt worden. Im Zuge dieses Rechtsstreites schlossen die Streitteile bei der Streitverhandlung vom untereinander für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe einen Vergleich, demzufolge sich der Beschwerdeführer u.a. verpflichtete, der Klägerin ab monatlich im vorhinein einen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- (13- bis 14mal im Jahr, u. zw. je nach der Zahl der Monatsgehälter, die der Beschwerdeführer erhält) und für den der Ehe der Streitteile entstammenden mj. Sohn monatliche Unterhaltsbeträge von S 1.000,-- zu bezahlen. Er verpflichtete sich, auch für die Zeit, für die ihm eine Zuteilungsgebühr flüssiggemacht werde, seiner Ehegattin "den jeweiligen Wohnungsmietzins bis zu höchstens S 400,--" zu ersetzen und versprach für die Zeit, in der er eine Trennungsentschädigung erhalten werde, einen Mietzinszuschuß in Höhe von monatlich S 150,-
- zu bezahlen. Für den Fall der Wiederverehelichung der Klägerin sollte der Unterhaltsbeitrag erlöschen, bei Eingehung einer Lebensgemeinschaft ruhen. Der Beschwerdeführer versprach ferner, dafür zu sorgen, daß die Klägerin, solange sie nicht selbst versicherungspflichtig ist, die "volle Krankenkasse" behält, Es wurde weiter vereinbart, daß die gemeinsame Wohnung mit dem gesamten Hausrate der Ehegattin zu verbleiben habe. Am gleichen Tag, an dem der Vergleich abgeschlossen worden war, wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der Klägerin aus dessen Verschulden geschieden. Eine Ausfertigung des Vergleiches wurde dem Finanzamte für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz übermittelt, das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom unter Hinweis auf § 33 TP 3 und 20 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, (GebG) Rechtsgeschäftsgebühren von S 6.540,-- zur ungeteilten Hand mit seiner geschiedenen Ehegattin vorschrieb. Es ging bei der Bemessung der Vergleichsgebühr von der jährlichen Unterhaltsleistung von S 18.000,-- aus, schlug diesem Betrag einen Mietzins und Mietzinszuschuß von jährlich S 6.600,-- hinzu und berechnete sodann die zweiprozentige Gebühr vom zwölfeinhalbfachen Jahresbetrage (S 24.600,--), das sind S 307.500,--. Bei der Bewertung der Unterhaltsleistungen an den mj. Sohn ging die Behörde von der dreifachen Jahresleistung von S 13.000,-- also von S 39.000,-- aus und setzte dafür eine einprozentige Rechtsgeschäftsgebühr fest.
Gegen diese Vorschreibung erhob der Beschwerdeführer dem Grunde und der Höhe nach Berufung. Er bestritt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetze 1957 u.a. mit dem Hinweise, daß er einen gerichtlichen Vergleich geschlossen habe, der den Bestimmungen des Gebührengesetzes nicht unterliege. Das mit seiner Ehegattin geschlossene Abkommen sei außerdem als Ganzes anzusehen und könne für Gebührenzwecke nicht in einen Vergleich und in einen Unterhaltsvertrag zerlegt werden. Außerdem sei auch ein außergerichtlicher Unterhaltsvergleich gebührenfrei. Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers sei bereits festgestanden, sodaß auch die der Ehegattin gegenüber übernommene Verpflichtung nicht Vergleichscharakter trage. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe weder über ein Vermögen noch über ein Einkommen verfügt und sei außerdem arbeitsunfähig gewesen. Die Heranziehung des § 33 TP 20 GebG sei daher überhaupt verfehlt gewesen. Zu Unrecht seien auch die Mietzinszuschüsse bzw. Mietzinszahlungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Solche seien bisnun weder bezahlt worden noch sei abzusehen, wann oder für welchen Zeitraum sie überhaupt bezahlt würden. Es handle sich dabei nicht um dauernde Leistungen. Zuteilungsgebühren würden nur für verhältnismäßig kurze Zeiträume flüssiggemacht. Die in Rede stehenden Zuschüsse müßten als Nebenleistungen angesehen werden, für die, wenn überhaupt, vielleicht später, nach deren Feststehen, nachträglich eine Gebühr vorgeschrieben werde könnte.
Die Finanzlandesdirektion setzte die Gebühr unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 6.540,-- auf S 5.355,-- herab, wobei sie von nachstehender Bemessungsgrundlage ausging:
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1.) | Unterhaltsleistung gegenüber der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers von monatlich S 1.500,-- (13 mal), jährlich = S 19.500,--, auf unbestimmte Dauer somit das 12 1/2 fache: Mietzinszuschuß von monatlich S 150,-- für höchstens zweieinhalb Jahre (§ 34 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) zusammen hievon 2 v. H. gemäß § 33 TP 20 GebG | S SS S | 243.750,-- 4.500,-- 248.250,-- 4.965,-- |
2) | Unterhaltsvertrag über die Höhe des Unterhaltes des mj. Sohnes des Beschwerdeführers monatlich S 1.000,-- (13 mal) jährlich = S 13.000,--, dreifach = hievon 1 v. H. gemäß § 33 TP 3 des GebG Gebühren insgesamt | S S S | 39.000,-- 390,-- 5.355,-- |
In der Begründung ihrer Entscheidung führte sie u.a. aus: In der vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehegattin eingegangenen Unterhaltsverpflichtung sei ein Vergleich zu erblicken. Die Vereinbarung sei zwar vor Gericht abgeschlossen worden; da jedoch die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Rechtsstreites gewesen seien, liege kein gerichtlicher Vergleich vor. Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes richte sich daher nach dem Gebührengesetze 1957. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht in der Rechtsmeinung zu folgen, daß die Abmachung mit seiner geschiedenen Ehegattin, als ein Unterhaltsvertrag im Sinne des § 33 TP 3 GebG anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe vor dem Vergleichsabschlusse den prozessualen Antrag gestellt, daß für den Fall der Scheidung das überwiegende Verschulden der Klägerin ausgesprochen werde. Er habe diesen Antrag erst nach dem Abschlusse des Vergleiches zurückgezogen. Erst nachher sei das gerichtliche Beweisverfahren über die Scheidungsgründe durchgeführt und das Urteil verkündet worden. Im vorliegenden Falle seien das Unterhaltsbegehren und die Frage, wem die gemeinsame Wohnung zustehe, nicht Gegenstand des Rechtsstreites gewesen und es sei unbestimmt gewesen, ob der Beschwerdeführer zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre. Die Vereinbarung unterliege daher der Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 GebG. Die Bewertung sei im Einklange mit § 26 desselben Gesetzes vorgenommen worden. Nutzungen von unbestimmter Dauer seien nach dieser Rechtsvorschrift im Zusammenhalte mit § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1955, mit dem 12 1/2- fachen Jahreswerte zu bemessen. Bedingte Leistungen und Lasten seien als unbedingte, betagte als sofort fällige Leistungen und Lasten zu behandeln. Dem Finanzamte sei jedoch bei der Bewertung ein Irrtum unterlaufen, da es nur den 12-fachen monatlichen Unterhaltsbeitrag berücksichtigt habe, während der Beschwerdeführer mindestens 13 mal im Jahre den Betrag von S 1.500,-- zu leisten habe. Da es sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum handle, sei dessen Berichtigung, ohne daß ein Vorhalt an den Beschwerdeführer notwendig gewesen wäre, möglich, zumal die Vertragsurkunde über diesen Punkt keinen Zweifel offen lasse. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Leistungen der Mietzinszuschüsse im Recht, da die Zuteilungsgebühr und die Trennungsentschädigung nicht zugleich gewährt werden könnten. Die Finanzlandesdirektion habe sich bestimmt gefunden, die Zuteilungsgebühr aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, da diese nach der Verwaltungsübung nur bis zu drei Monaten gewähre werden solle. Trennungsentschädigungen stünden normalerweise nur auf die Dauer von 2 Jahren, 6 Monaten und 14 Tagen zu. Die Finanzlandesdirektion habe deswegen den Mietzinszuschuß "nur für 2 1/2 Jahre angesetzt". Die Vereinbarung enthalte weiter tatsächlich zwei Verträge und zwar einen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehegattin abgeschlossenen über den Unterhalt der Gattin, der als Vergleich zu werten sei, und einen zweiten, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mj. Sohn abgeschlossenem, der seinem Inhalte nach als eine Vereinbarung über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes anzusehen sei. Hätte das Vormundschaftsgericht die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erteilt, dann wäre die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehegattin zweifellos aufrecht geblieben, woraus sich ergebe, daß zwei Rechtsgeschäfte vorliegen. Enthalte eine Urkunde aber verschiedene Rechtsgeschäfte, dann sei die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten (§ 19 Abs. 2 1. Satz GebG). Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem Vergleiche vom um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt, sei daher widerlegt.
In seiner gegen diesen Bescheid ergriffenen Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer zunächst auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und rügt sodann, daß die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage erhöht habe, ohne an ihn einen Vorhalt zu richten. In der Sache selbst betont er neuerlich, daß es sich beim Abkommen vom um einen echten Prozeßvergleich und nicht um einen zivilrechtlichen Neuerungsvertrag handle. Es sei für einen gerichtlichen Vergleich bedeutungslos, ob über dessen Gegenstand bereits ein Rechtsstreit anhängig ist oder nicht. Voraussetzung für einen echten Prozeßvergleich sei einzig und allein, ob mit dem Vergleich ein anhängiger oder möglicher Prozeß bereinigt wird. Im übrigen habe es sich beim streitigen Abkommen gar nicht um einen Vergleich gehandelt, weil die darin getroffene Regelung keine strittigen oder zweifelhaften Rechte zum Gegenstande gehabt habe. Das zeige sich bereits ganz deutlich bei der getroffenen Regelung für den mj. Sohn. Ebensowenig strittig oder zweifelhaft sei im Zeitpunkte des Abschlusses des Abkommens die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner vormaligen Ehegattin gewesen. Denn der Beschwerdeführer habe nach der Sachlage wahrscheinlicherweise zu diesem Zeitpunkte bereits mit der Scheidung der Ehe aus seinem überwiegenden Verschulden, bestenfalls aber mit einer solchen aus beiderseitigem Verschulden rechnen müssen. Besonders ihm als Richter mit einer mehr als 20jährigen Berufspraxis müsse man doch zubilligen, die Prozeßlage richtig eingeschätzt zu haben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei vermögenslos und völlig arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte es daher auf keinen Unterhaltsprozeß ankommen lassen können, der aussichtslos gewesen wäre und unverhältnismäßige Kosten verursacht hätte. Die mit seiner Ehegattin getroffene Unterhaltsregelung sei daher als ein "Vergleich über die Höhe von gesetzlichen und daher dem Grunde nach feststehenden Alimenten" anzusehen. Dann wäre aber, wenn überhaupt, nur die Vorschreibung einer einprozentigen Rechtsgebühr für "Alimentationsverträge" möglich gewesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer im Zuge der auf seinen Antrag durchgeführten Verhandlung sein ursprünglich noch andere Punkte umfassendes Beschwerdebegehren eingeschränkt. So hat er seine Einwendungen gegen die Vorschreibung der Gebühr nach § 33 TP3 GebG für die Unterhaltsleistungen an seinen mj. Sohn sowie gegen die zahlenmäßige Festsetzung der Bemessungsgrundlage fallen gelassen und als Beschwerdepunkt nur mehr die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 33 TP 20 GebG auf das streitige Abkommen aufrechterhalten. Nach dieser Tarifbestimmung unterliegen nur außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Was allerdings als ein außergerichtlicher Vergleich anzusehen sei, ist im Gebührengesetz nicht näher bestimmt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in der letzten Zeit in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß der Umstand allein, daß ein Vergleich vor dem Richter abgeschlossen wird, das entsprechende Geschäft noch keineswegs zu einem gerichtlichen Vergleich im Sinne der Bestimmungen der §§ 204 ff ZPO macht. Er hat - von den Fällen des § 433 ZPO abgesehen - nur denjenigen Vergleich als einen gerichtlichen gelten lassen, durch den über den Gegenstand des Rechtsstreites (entweder zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Streitpunkte) eine Einigung erzielt und dadurch eine Beendigung des Rechtsstreites herbeigeführt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1768 (F)). Nach dieser Rechtsansicht würde es sich auch im vorliegenden Falle bei dem vom Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am geschlossenen Abkommen - die übrigen Bedingungen des § 1380 ABGB vorausgesetzt - deshalb nicht um einen gerichtlichen Vergleich handeln, weil die Frage etwaiger Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers seiner Ehegattin gegenüber nicht Gegenstand des zwischen diesen Personen anhängigen gerichtlichen Scheidungsverfahrens gewesen ist. Diese Rechtsmeinung vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht mehr aufrecht zu erhalten. Denn der Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit aus Anlaß der Auslegung der Bestimmungen der Tarifpost 4 des Gerichtes- und Justizverwaltungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 75/1950, - gestützt auf den Beschluß eines verstärkten Senates - zu der Auffassung bekannt, daß unter dem Werte des Streitgegenstandes, über den der Vergleich abgeschlossen wurde, und der demnach die Bemessungsgrundlage für die gerichtliche Vergleichsgebühr abzugeben hat, der Wert der Leistung zu verstehen ist, zu der Vergleich verpflichtet (unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 220/1952), wird auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 1403/58, verwiesen). Nach der geänderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es also bei der Bemessung der Vergleichsgebühr von einem gerichtlichen Vergleiche nicht mehr darauf an, was bis zum Abschlusse des Vergleiches "Streitgegenstand" gewesen ist und ob die im Vergleiche zugesagten Leistungen von einer der Parteien zum Gegenstande des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemacht worden sind oder nicht. Dadurch sind aber auch alle Bedenken weggefallen, die den Verwaltungsgerichtshof veranlaßt hatten, nach dem Inkrafttreten des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes aus der Änderung der Worte in der maßgebenden Tarifstelle von "Wert, auf den sich verglichen wurde" (Tarifpost 8 der Gerichtsgebührennovelle 1926 und 1942) auf "Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird" (Tarifpost 4 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1950) zu schließen, der Gesetzgeber habe mit dieser Änderung zum Ausdrucke bringen wollen, daß gerichtliche Vergleiche nur soweit der Gerichtsgebühr unterliegen sollten, als sie über den Gegenstand des Gerichtsstreites abgeschlossen worden sind, daß darüber hinausgehende Vergleichsabmachungen jedoch mit einer Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 des Gebührengesetzes zu belegen seien, wenn sie die Merkmale eines rechtsgeschäftlichen Vergleiches nach § 1380 ABGB aufweisen. Folgerichtig hat daher bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleiche die Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 20 GebG zu entfallen. Der angefochtene Bescheid erweist sich nach dem Gesagten, soweit durch ihn die Berufung gegen die Anforderung der Vergleichsgebühr abgewiesen und deren Vorschreibung, wenn auch nur mit dem verminderten Betrage von S 4.965,-- aufrecht erhalten wurde, als inhaltlich rechtswidrig. In diesem Umfange mußte er aufgehoben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | GebG 1957 §33 TP20; |
Sammlungsnummer | VwSlg 2254 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001449.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-54978