VwGH 29.06.1965, 1428/64
VwGH 29.06.1965, 1428/64
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Anwendung der Begünstigungsbestimmung § 67 Abs 7 EStG 1953 setzt voraus, daß der sonstige Bezug nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis gewährt wird. Wenn sonstige Bezüge neben laufenden Bezügen gewährt werden, so kann § 67 Abs 7 EStG 1953 auch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um Bezüge handelt, die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden sind. Kann aber § 67 Abs 7 EStG 1953 nicht angewendet werden, dann richtet sich die Besteuerung nach § 67 Abs 1 EStG 1953 iVm § 67 Abs 3 EStG 1953. * E , 1428/64 #1 VwSlg 3303 F/1965 |
Norm | |
RS 2 | Die Sechstelgrenze iSd § 67 Abs 3 EStG 1953 entspricht bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum dem doppelten laufenden Monatsbezug des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Auszahlung des einmaligen Bezuges. * E , 1800/63 #1 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/04/07 1800/63 1 |
Normen | |
RS 3 | Für die Haftung des Arbeitgebers kommt es allein darauf an, welche Lohnsteuer bei der Auszahlung des Arbeitslohnes einzubehalten war und welche Lohnsteuer von ihm tatsächlich einbehalten worden ist. Die Höhe der Lohnsteuer, die sich bei dem einzelnen Arbeitnehmer nach Durchführung eines Jahresausgleiches gemäß § 76 EStG 1953 oder nach Durchführung einer Veranlagung gemäß § 93 EStG 1953 und Aufteilung der von ihm für das Kalenderjahr zu zahlenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum ergibt, ist für die Frage, ob die Lohnsteuer in diesem Lohnzahlungszeitraum vom Arbeitnehmer richtig einbehalten oder abgeführt wurde, und somit für die Frage seiner Haftung ohne Bedeutung. * E , 1428/64 #3 VwSlg 3303 F/1965 |
Normen | |
RS 4 | Sonstige Bezüge stehen mit den laufenden steuerpflichtigen Bezügen für die Normalarbeitszeit in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher bei der Berechnung der Freigrenze gemäß § 3 Abs 1 Z 18 EStG 1953 in den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Bezüge für die Normalarbeitszeit einzubeziehen. * E , 1428/64 #4 VwSlg 3303 F/1965 |
Norm | |
RS 5 | Die Abhängigkeit der steuerlichen Behandlung der Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge von den steuerpflichtigen Bezügen für die Normalarbeitszeit hat zur Folge, dass ein Urteil darüber, ob die Lohnsteuer für diese Zuschläge richtig einbehalten wurde, erst dann möglich ist, wenn endgültig feststeht, ob die Freigrenze gem § 3 Abs 1 Z 18 EStG überschritten ist oder nicht. |
Normen | |
RS 6 | Wurden die Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge steuerfrei belassen und wird die Freigrenze des § 3 Abs 1 Z 18 EStG 1953 in dem betreffenden Kalenderjahr überschritten, so ergibt sich aus § 57 Abs 1 EStG 1953 in Verbindung mit der Haftungsbestimmung des § 72 Abs 1 EStG 1953, daß die nichteinbehaltene Lohnsteuer dem Arbeitgeber mit Haftungsbescheid und Zahlungsbescheid vorzuschreiben ist. Die Abhängigkeit der steuerlichen Behandlung der Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge von den steuerpflichtigen Bezügen für die Normalarbeitszeit hat zur Folge, daß ein Urteil darüber ob die Lohnsteuer für diese Zuschläge richtig einbehalten wurde, erst dann möglich ist, wenn endgültig feststeht, ob die Freigrenze gemäß § 3 Abs 1 Z 18 EStG 1953 überschritten ist oder nicht. Sonstige Bezüge stehen mit den laufenden steuerpflichtigen Bezügen für die Normalarbeitszeit in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher bei der Berechnung der Freigrenze gemäß § 3 Abs 1 Z 18 EStG 1953 in den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Bezüge für die Normalarbeitszeit einzubeziehen. * E , 1428/64 #6 VwSlg 3303 F/1965; |
Normen | |
RS 7 | Als freiwilliger Sozialaufwand für die Gesamtheit der Arbeitnehmer können nur Aufwendungen angesehen werden, bei denen nach ihrer Art eine Aufteilung der Arbeitgeberleistung auf die einzelnen Arbeitnehmer möglich ist. * E , 1428/64 #7 VwSlg 3303 F/1965; |
Normen | |
RS 8 | Wurde die Lohnsteuer von steuerpflichtigen Bezügen vom Arbeitgeber nicht einbehalten, dann kann sie von der Behörde bei der Geltendmachung der Haftung des Arbeitgebers nicht für Zwecke der Steuerberechnung den ohne Abzug ausgezahlten Bezügen hinzugerechnet werden. * E , 1428/64 #8 VwSlg 3303 F/1965 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3303 F/1965; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964001428.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-54923