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VwGH 23.04.1971, 1411/70

VwGH 23.04.1971, 1411/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
BAO §20 implizit
BAO §236 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §182 Abs1
RS 1
Ausführungen über die gemäß § 18 LAO Wr bei der Ermessensübung zu berücksichtigenden Umstände im Verhältnis zueinander.

Entscheidungstext

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

2287/71 E ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Draxler als Richter im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Gerhard über die Beschwerde der G Offenen Handelsgesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Wilhelm, Rechtsanwalt in Wien I, Hessgasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom , ZI. MDR-A-0 7/69, betreffend Nachsicht von Getränkesteuern, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.273,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlichen und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittenen Feststellungen verkaufte die Beschwerdeführerin von ihrem Linzer Auslieferungslager an Letztverbraucher in Linz in den Jahren 1964 bis 1967 Liköre und Spirituosen, rechnete die Getränkesteuer jedoch in Höhe von insgesamt S 120.348,74 mit der Stadt Wien ab, an die sie auch den Betrag abführte. Im Zuge einer im Jahre 1968 in Linz stattgefundenen Getränkesteuerprüfung schrieb der Magistrat der Stadt Linz der Beschwerdeführerin für diese Verkäufe eine Getränkesteuernachzahlung in der Höhe von S 103.757,30 vor. Ein mit Eingabe vom an den Magistrat der Stadt Wien gestelltes Ansuchen der Beschwerdeführerin, diesen Betrag aus den irrtümlich an die Stadt Wien geleisteten Getränkesteuerzahlungen an die Stadt Linz zu überweisen, blieb, wie dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission vom zu entnehmen ist, ohne Erfolg. Die Behörde wertete die Eingabe als Antrag auf Berichtigung der Getränkesteuererklärungen gemäß § 149 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. 1962/21, und lehnte den Antrag wegen Versäumung der im § 149 Abs. 2 WAO gesetzten Frist von einem Monat ab Einreichung der Erklärung ab.

Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom , den von ihr ohne gesetzliche Verpflichtung einbezahlten Gesamtbetrag von S 103.757,30 gemäß § 182 Abs. 2 WAO durch Abschreibung zur Gänze nachzusehen, weil die Leistung dieses Betrages allein aus einem Versehen und ohne jedwede rechtliche Verpflichtung an die Stadt Wien erfolgt sei. Wenn es überhaupt einen Fall unbilliger Härte geben könne, dann müsse ein solcher jedenfalls dann vorliegen, wenn die Abgabe überhaupt nicht geschuldet sei.

Der Magistrat der Stadt Wien gab mit Bescheid vom dem Antrag teilweise statt und sah einen Betrag von S 51.878,65 aus Billigkeitsgründen durch Abschreibung nach. Da der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Beschwerdeführerin für die in den Jahren 1964 bis 1967 in Linz getätigten und in Wien einbekannten getränkesteuerpflichtigen Abgaben einen Getränkesteuerbetrag von S 103.757,27 vorgeschrieben habe, erscheine es gerechtfertigt, die Hälfte dieses Betrages aus Billigkeitsgründen abzuschreiben. Da eine Nachsicht selbst bei Unbilligkeit im Ermessen der Behörde liege, habe der Magistrat im Hinblick auf die durch das Gesetz bedingte Abweisung der Berufung mit Bescheid vom keine Möglichkeit gesehen, einer dem Gesetz entspringenden Unbilligkeit im Wege einer gänzlichen Nachsicht abzuhelfen.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin insoweit, als mit ihm entgegen ihrem Antrag nicht der gesamte verpflichtungslos einbezahlte Betrag von S 103.757,30 (richtig: S 120.348,74), sondern nur der Teilbetrag von S 51.878,65 durch Abschreibung nachgesehen wurde. Zur Begründung führte sie aus, dem Vorgang sei die unrichtige Rechtsvorstellung zugrunde gelegen, daß sie für alle Umsätze des von Wien aus geleiteten Gesamtbetriebes die Getränkesteuerabgabe nach Wien zu bezahlen habe. Die Frage der Unbilligkeit wäre in der Richtung zu beantworten gewesen, daß die Beschwerdeführerin aus einem im Wirtschaftsbetrieb nun einmal vorkommenden Versehen zu ihren Ungunsten eine Selbstbemessung vorgenommen habe, die zur Zahlung des höheren Betrages von S 120.348,74 an die Stadt Wien geführt habe, ohne daß hiefür eine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe. Wenn der Gesetzgeber im § 182 WAO davon ausgegangen sei, daß sogar Abgabenschuldigkeiten nach der Lage des Falles ganz nachgesehen werden könnten, um wie vielmehr müsse eine solche Nachsicht begründbar sein, wenn gar keine Abgabenschuld bestanden habe, sie vielmehr durch den Betroffenen nur in einem wohl Rücksicht verdienenden Irrtum durch Selbstbemessung erzeugt worden sei. Gerade bei einem Abgabengesetz, das dem Wirtschaftstreibenden die Selbstbemessung auflade und ihm nur karge Fristen lasse, um Irrtümer richtig zu stellen, sollte im Falle von Irrtümern eine weitherzige Nachsichtspraxis angemessen sein. Falls die Ansicht vertreten werden sollte, daß die Beschwerdeführerin für die überflüssige Belastung des Behördenapparates etwa S 1.000,-- zu büßen habe, würde sie dies verstehen, nicht aber die endgültige Einbehaltung eines so hohen, die Beschwerdeführerin als Verlust schwer treffenden Betrages.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 224 Abs. 2 WAO ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß zwar der Auffassung der Erstinstanz nicht beigepflichtet werden könne, die bloß teilweise Nachsicht sei durch die rechtskräftige Abweisung des Berichtigungsantrages gerechtfertigt, ebensowenig könne aber der Berufungswerberin darin beigepflichtet werden, daß das gänzliche Fehlen der Abgabepflicht bei Selbstbemessungsabgaben jedenfalls zur gänzlichen Nachsicht führen müsse. Im übrigen liege die Unbilligkeit nur in der zusätzlichen Steuerbelastung in Höhe von S 103.757,30 durch den Magistrat der Stadt Linz, sodaß höchstens dieser Betrag hätte nachgesehen werden können. Ob und inwiefern eine Nachsicht verfügt werde, liege im freien Ermessen der Abgabenbehörde, von welchem gemäß § 18 WAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Gebrauch zu machen sei. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei die Abfuhr des in Rede stehenden Getränkesteuerbetrages an die Stadt Wien darauf zurückzuführen, daß die Beschwerdeführerin irrtümlich eine Getränkesteuerpflicht in Wien für alle Umsätze ihres von Wien aus geleiteten Betriebes angenommen habe, Da aber von jedermann die Kenntnis der Abgabengesetze verlangt werden müsse, denen er unterlieget könne dieser Irrtum nicht als unverschuldet angesehen werden. Aus diesem Grunde finde es die Abgabenberufungskommission unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht angebracht, den Betrag von S 103.757,27 gänzlich nachzusehen. Es erscheine vielmehr höchstens die Nachsicht der Hälfte dieses Betrages vertretbar.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Als Beschwerdepunkt wird das Recht auf gesetzliche Anwendung der betreffenden Vorschriften der Wiener Abgabenordnung angegeben. In der Beschwerde wird vorerst ausgeführt, daß die Unbilligkeit nicht in der nach dem Gesetz ja gerechtfertigten Steuerforderung des Linzer Magistrates, sondern in der ohne Abgabenschuld vorgenommenen Abrechnung und Abfuhr der Getränkesteuer in Wien zu erblicken sei, sodaß die Unbilligkeit nicht einen Betrag von S 103.757,30, sondern einen Betrag von S 120.348,74 betreffe. Im übrigen sei die Frist zur Berichtigung der Selbstbemessung im § 149 Abs. 2 WAO so knapp bemessen, daß eine Versäumung dieser Frist nicht ein der gänzlichen Nachsicht entgegenstehendes Verschulden darstellen könne. Bei einer Selbstbemessung könnten entscheidende Irrtümer unterlaufen, die nicht binnen Monatsfrist hervorkämen, jedenfalls müßte grundsätzlich unterschieden werden zwischen Abgabenleistungen, die nach einer Selbstbemessung zustande gekommen seien und solchen die auf einer Abgabenvorschreibung mit der Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln beruhten. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Abgabengesetzes sein, versehentlich geleistete Beträge nur deshalb endgültig einzubehalten, weil das Versehen nicht binnen Monatsfrist erkannt worden sei. Für eine Ermessensübung in der von der belangten Behörde angestellten Art finde sich deshalb im Gesetz kein ausreichender Rückhalt.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus: Ob eine Unbilligkeit vorliege, sei eine Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Bejahung dieser Rechtsfrage jedoch eine Abgabennachsicht bewilligt werden solle, liege im freien Ermessen der Abgabenbehörde, die dabei lediglich an den im Art. 130 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegten Grundsatz gehalten sei, von dem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen. Eine Unbilligkeit könne nicht darin erblickt werden, daß die Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Verpflichtung die Getränkesteuer in Wien abgerechnet und abgeführt habe, da Versäumnisse des Abgabepflichtigen im Bemessungsverfahren nur dann eine Unbilligkeit begründen könnten, wenn den Abgabepflichtigen kein Verschulden treffe; die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2388/F. Die Unbilligkeit sei vielmehr lediglich in der weiteren Abgabenbelastung durch die Getränkesteuervorschreibung in Linz zu erblicken. Im übrigen habe der Gesetzgeber durch die Befristung der Berichtigung einer Selbstbemessung nach § 149 Abs. 2 WAO zu erkennen gegeben, daß er weitere Möglichkeiten zur Richtigstellung irrtümlicher Selbstbemessungen nicht einräumen wolle. Die Abgabennachsicht sei keine Rechtsfigur des Bemessungsverfahrens. Hiezu beruft sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1315/64. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, daß lediglich ein dem Verwaltungsaufwand der Wiener Abgabenbehörde entsprechender Teilbetrag von der Nachsicht hätte ausgeschlossen werden dürfen, finde sich im Gesetz keinerlei Handhabe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 182 Abs. 1 WAO können fällige Abgabeschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle findet diese Bestimmung auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Der § 18 WAO bestimmt, daß Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, und daß innerhalb dieser Grenzen Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind.

Einleitend ist daran zu erinnern, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom lediglich die Nachsicht des der Linzer Steuervorschreibung entsprechenden Betrages von S 103.757,30 begehrt hatte. Die Nachsicht einer Abgabe ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 182 WAO ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Damit ist es der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, mit Erfolg einzuwenden, daß die Unbilligkeit über den im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gestellten Antrag hinaus den ganzen zu Unrecht an die Stadt Wien abgerechneten und eingezahlten Betrag von S 120.348,74 betreffe.

Was aber das weitere Vorbringen der Beschwerde betrifft, so genügt es daran zu erinnern, daß die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dort, wo das Gesetz ihr ein sogenanntes freies Ermessen einräumt, von diesem Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen darf. Die Abgabenbehörde macht gemäß dem § 18 WAO von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn sie ihre Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit trifft. Dabei ist sie wegen des Rechtsschutzinteresses der Partei verpflichtet, die für die Ermessensübung maßgebenden Erwägungen in einer Weise darzutun, die eine Nachprüfung des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes ermöglicht,

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführte, könne eine Unbilligkeit nicht darin erblickt werden, daß die Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Verpflichtung die Getränkesteuer in Wien abrechnete Und abführte, weil Versäumnisse des Abgabepflichtigen im Ermessensverfahren nur dann eine Unbilligkeit begründen könnten, wenn den Abgabepflichtigen kein Verschulden treffe. Allein die richtig von einem möglicherweise verschuldeten, der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Irrtum ausgehende Auffassung der belangten Behörde hat zur Voraussetzung, daß der der Beschwerdeführerin angelastete Umstand eines Rechtsirrtums einen so schwerwiegenden Vorwurf darstellt, daß dieser alle übrigen für eine vollständige Nachsicht sprechenden Gründe aufwiegt. (In diesem Zusammenhang wird unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 1965/45, auf das Erkenntnis vom , Zl. 2485/55, hingewiesen.) Solcherart hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegen müssen, aus welchen Gründen sie den Rechtsirrtum der Beschwerdeführerin für so schwerwiegend ansah, daß er die von der Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf alle nach § 18 WAO rechtserheblichen Umstände zu treffende Ermessensentscheidung rechtfertigen konnte. Da sich die belangte Behörde lediglich auf die Feststellung zurückzog, daß die Abfuhr des in Rede stehenden Getränkesteuerbetrages auf einem nicht als unverschuldet anzusehenden Irrtum der Beschwerdeführerin beruhe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 führt, weil nicht von der Hand zu weisen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Verstoßes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. 4

Wien, am

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Normen
BAO §20 implizit
BAO §236 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §182 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001411.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54867