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VwGH 02.04.1979, 1386/77

VwGH 02.04.1979, 1386/77

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z4;
RS 1
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer -

keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/28 1951/76 2
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
RS 2
Im Hinblick auf die enge Verknüpfung von Bausparguthaben und Zwischenkredit zu einer einheitlichen Finanzierung und mit Rücksicht auf die durch die Kreditgewährung angestrebte Zielsetzung, nämlich die Erlangung eines Bauspardarlehens, ist es zulässig, die in einem Jahr vereinnahmen Zinsen für das angesparte Bausparguthaben und die im selben Jahr verausgabten Zinsen für den Zwischenkredit bis zur Höhe der Guthabenzinsen aufzurechnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/26 1387/77 1
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
RS 3
Schuldzinsen für Fremdmittel, die der Anschaffung einer Einkunftsquelle dienen, sind auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen Werbungskosten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/26 1387/77 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001386.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-54800