VwGH 24.10.1978, 1376/77
VwGH 24.10.1978, 1376/77
Rechtssätze
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Normen | LStVwG Stmk 1964 §5; LStVwG Stmk 1964 §56; VStG §1 Abs1; VwGG §42 Abs2 lita impl; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; |
RS 1 | Nach dem Grundsatz NULLA POENA SINE LEGE muß gerade bei Blankettstrafnormen (hier: § 56 Stmk LStVG) die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig erkennbar sein, daß jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist. Besteht ein Zweifel an der Öffentlichkeit einer Straße, kann bis zum Abschluß des in §§ 2 f Stmk LStVG vorgesehenen Verfahrens der Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Verhaltens wegen Verstoßes gegen die Blankettstrafnorm in Verbindung mit § 5 Stmk LStVG nicht erhoben werden. |
Normen | LStVwG Stmk 1964 §5; LStVwG Stmk 1964 §56; VStG §1 Abs1; VwGG §42 Abs2 lita impl; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; |
RS 2 | Fehlt zu einem Straftatbestand ein erforderliches Merkmal (hier: Öffentlichkeit der Straße nach Stmk LStVG) so führt dies zur notwendigen Einstellung des Strafverfahrens, nicht aber zur Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9671 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001376.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54773