VwGH 12.05.1977, 1374/75
VwGH 12.05.1977, 1374/75
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Beschäftigungsverhältnisse jeglicher Form und Benennung, die abhängig und unselbständige Erwerbstätigkeit zum Inhalt haben, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2060/49 E VwSlg 1700 A/1950 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Wo eine augenfällige Unterordnung eines Beschäftigten deshalb nicht zutage treten kann, weil die Art des Beschäftigungsverhältnisses eine dauernde persönliche Berührung der Beteiligten ausschließt, kann deshalb nicht auf Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Beschäftigen geschlossen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2060/49 E VwSlg 1700 A/1950 RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehendes Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich verbrieft ist, sondern nur in einem faktischen zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht. Tritt aber dieser faktische Zustand in einem vertragsrechtlichen Gewande in Erscheinung, so ist für das Sozialversicherungsrecht nicht die rechtliche Hülle von Belang, sondern nur der Sachverhalt, den sie bedeckt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1592/51 E VwSlg 2747 A/1952 RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Dienstnehmer im Sinne des ASVG kann nur eine Person sein, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muss (Hinweis E , 771/55 und E , 2452/52). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1836/56 E VwSlg 4495 A/1957 RS 10 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1975001374.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-54769