Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 01.12.1970, 1374/70

VwGH 01.12.1970, 1374/70

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Eine unselbständige Tätigkeit, die eine Nebentätigkeit einer selbständigen Haupttätigkeit ist, ist der selbständigen Haupttätigkeit dann zuzurechnen, wenn die beiden Tätigkeiten im engsten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist nicht der Fall, wenn der Verpächter einer Gastwirtschaft Obmann einer Kellergenossenschaft ist, die den Weineinkauf für Gastwirte besorgt (Hinweis E , 1101/59, u d RFH v , RStBL S 1306, Blümich-Falk, EinkommensteuerG, 9.Auflage, S 2015).

*

E , 1374/70 #1 VwSlg 4157 F/1970;
Norm
RS 2
Die Behörde ist berechtigt, auf Grund der Lebenserfahrung den Liegenschaftsanteil für Grund und Boden mit der Hälfte des Gesamtwertes anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Behauptung, der Grundanteil betrage nur 1/3, nicht nachweist, das Gebäude sehr alt ist und der Steuerpflichtige bei der Einheitsbewertung auf den geringen Wert des Gebäudes hingewiesen hat.

*

E , 1374/70 #1 VwSlg 4157 F/1970

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 4157 F/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001374.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-54768