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VwGH 01.12.1970, 1374/70

VwGH 01.12.1970, 1374/70

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §19 Abs1 Z1;
RS 1
Eine unselbständige Tätigkeit, die eine Nebentätigkeit einer selbständigen Haupttätigkeit ist, ist der selbständigen Haupttätigkeit dann zuzurechnen, wenn die beiden Tätigkeiten im engsten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ist nicht der Fall, wenn der Verpächter einer Gastwirtschaft Obmann einer Kellergenossenschaft ist, die den Weineinkauf für Gastwirte besorgt (Hinweis E , 1101/59, u d RFH v , RStBL S 1306, Blümich-Falk, EinkommensteuerG, 9.Auflage, S 2015).

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E , 1374/70 #1 VwSlg 4157 F/1970;
Norm
EStG 1967 §9 Abs1 Z6 lita;
RS 2
Die Behörde ist berechtigt, auf Grund der Lebenserfahrung den Liegenschaftsanteil für Grund und Boden mit der Hälfte des Gesamtwertes anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige seine Behauptung, der Grundanteil betrage nur 1/3, nicht nachweist, das Gebäude sehr alt ist und der Steuerpflichtige bei der Einheitsbewertung auf den geringen Wert des Gebäudes hingewiesen hat.

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E , 1374/70 #1 VwSlg 4157 F/1970

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4157 F/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001374.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-54768