VwGH 07.12.1972, 1359/71
VwGH 07.12.1972, 1359/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aufhebung des § 19 Abs 2 BWSG 1921 durch den Verfassungsgerichtshof; Ausführungen zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zur Durchführung der aufgehobenen Gesetzesstelle erlassenen Verordnung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1445/71 E RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Die Gebührenpflicht eines Schuldscheines (§ 33 TP 8 GebG), in welchem jemand bestätigt, ein Darlehen in bestimmter Höhe erhalten zu haben, entsteht nicht, wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde noch nicht zugezählt war (Hinweis E , 2257/52, VwSlg 725 F/1953, E , 624/51, VwSlg 775 F/1953, E , 2887/55 und E , 987/65). Denn eine Gebührenpflicht für ein Rechtsgeschäft, das nicht (gültig) zustande kam, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Darlehensvertrag ist ein Realkontrakt, der erst mit der Zuzählung der Valuta zustande kommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1086/71 E VS VwSlg 4405 F/1972; RS 4 |
Normen | |
RS 3 | Durch die nach der Erlassung eines mit einer Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides erfolgte, auf einen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitpunkt rückwirkende Änderung einer die rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschrift wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig iSd Vorschrift des § 42 Abs 2 lit a VwGG (vgl G 1/85). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0598/54 E VwSlg 1374 F/1956; RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1972:1971001359.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-54730