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VwGH 06.05.1980, 1345/79

VwGH 06.05.1980, 1345/79

Rechtssätze


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Normen
RS 1
VERTRÄGE ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN können für den Bereich des Steuerrechtes - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nur Anerkennung finden, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten;

2. eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; und

3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis auf E , 346/77, VwSlg 5139 F/1977).
Normen
RS 2
Da kein wirtschaftlich denkender familienfremder Komplementär die HAFTUNG mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Kommanditgesellschaft übernehmen würde, ohne irgendein Entgelt für das zumindest persönlich ihn allein treffende HAFTUNGSRISIKO zu erhalten, muß eine solche GEWINNVERTEILUNGSABREDE steuerlich nicht anerkannt werden (Im Beschwerdefall erhielt die Komplementär-GmbH, an der die nahe

miteinander verwandten Kommanditisten wesentlich beteiligt waren, nur den ihrer Einlage entsprechenden Gewinnanteil von 2 % und deren Ersatz der Kosten der Geschäftsführung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5485 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001345.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-54682