VwGH 06.05.1980, 1345/79
VwGH 06.05.1980, 1345/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | VERTRÄGE ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN können für den Bereich des Steuerrechtes - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen - nur Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten; 2. eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis auf E , 346/77, VwSlg 5139 F/1977). |
Normen | |
RS 2 | Da kein wirtschaftlich denkender familienfremder Komplementär die HAFTUNG mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Kommanditgesellschaft übernehmen würde, ohne irgendein Entgelt für das zumindest persönlich ihn allein treffende HAFTUNGSRISIKO zu erhalten, muß eine solche GEWINNVERTEILUNGSABREDE steuerlich nicht anerkannt werden (Im Beschwerdefall erhielt die Komplementär-GmbH, an der die nahe miteinander verwandten Kommanditisten wesentlich beteiligt waren, nur den ihrer Einlage entsprechenden Gewinnanteil von 2 % und deren Ersatz der Kosten der Geschäftsführung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5485 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001345.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54682