VwGH 23.01.1970, 1338/69
VwGH 23.01.1970, 1338/69
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung einer dem Beschuldigten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt (dazu hg Erkenntisse vom , Zl 275/67, und vom , Zl 597/68). * E , 1338/69 #1 VwSlg 4013 F/1970 |
Norm | |
RS 2 | Eine Verpflichtung, von einer Strafe Abstand zu nehmen und eine Verwahrung zu erteilen, ist aus dieser Gesetzesstelle nicht abzuleiten. Aus diesem Grunde besteht auf die Anwendung de § 25 FinStrG kein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtsanspruch. Dies ergibt sich schon daraus, daß das FinStrG mit dem § 25 das Legalitätsprinzip verläßt und deshalb den Wortlaut einer Kann-Bestimmung gewählt hat (Hinweis E , 1880/61, , 1848/67 * E , 1338/69 #2 VwSlg 4013 F/1970 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4013 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001338.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54658