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VwGH 06.12.1965, 1315/64

VwGH 06.12.1965, 1315/64

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Die Möglichkeit der Nachsicht oder der Erstattung einer Abgabe aus Billigkeitsgründen darf nicht zu dem Zweck in Anspruch genommen werden, ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechtsanspruches wieder aufzurollen, wenn die zur Verfolgung dieses Rechtsanspruches zur Verfügung stehenden Mittel des Verfahrensrechtes nicht oder erfolglos angewendet worden sind (Hinweis E , 961/55, VwSlg 1397 F/1956, E , 2291/58; E , 855/56 und E , 617/57). *

E , 1315/64 #1
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 2
Aus dem Umstande, daß eine Berufungsentscheidung keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH enthält, kann keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO abgeleitet werden.

*

E , 1315/64 #2
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
Im Rahmen des Unternehmerwagnisses eingetretene nachteilige wirtschaftliche Folgen sind nicht geeignet, eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO zu begründen.

*

E , 1315/64 #3
Norm
BAO §301;
RS 4
Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH hinzuweisen.

*

E , 1315/64 #4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001315.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-54595