VwGH 07.02.1969, 1307/68
VwGH 07.02.1969, 1307/68
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die schuldhafte Nichteinhaltung von Auflagen, unter denen eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde, ist nicht unter Strafandrohung iSd § 1 Abs 1 VStG 1950 gestellt und der Verfall einer Sicherstellung daher auch kein Strafmittel iSd § 10 VStG 1950. |
Normen | |
RS 2 | Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen. |
Normen | EGVG Art2 Abs2 A Z27; MOG 1959 §53; |
RS 3 | Ausführungen zur Frage welche Handlungen oder Unterlassungen nach dem MOG mit Strafe gestellt wird. |
Normen | |
RS 4 | Die Festlegung der Lieferzeitpunkte ist ausschließlich Aufgabe des Getreideausgleichsfonds und ist die Frage der Zweckmässigkeit solcher Feststellungen kein Gegenstand des Verfahrens nach § 22 Abs 3 bis Abs 5 MOG. |
Normen | |
RS 5 | Um die Frage des Verfalles einer Sicherstellung in einer bestimmten Höhe hinreichend begründen zu können, reicht die bloße Feststellung einer Interessenverletzung allgemeiner Art nicht hin sondern bedarf es der besonderen Bedachtnahme auf den konkreten Fall und die durch ihn bewirkte ungünstige Beeinflussung des im § 21 Abs 1 MOG umschriebenen Interessenbereiches. |
Normen | |
RS 6 | Ausführungen zur Frage des Ausspruches eines Verfalles der Sicherstellung (Hinweis E , 0090/63). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001307.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54572