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VwGH 10.01.1964, 1297/63

VwGH 10.01.1964, 1297/63

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §13 Abs1 Z1;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Die Aufzucht von Waldbäumen durch fremde Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist nur dann beim Auftraggeber ("Kostgeber") noch als landwirtschaftlicher Betrieb oder forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, wenn sie auf dessen eigene Rechnung und Gefahr geschieht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des Dipl. Ing. KH in W und der Erwerbsgemeinschaft Dipl. Ing. KH und Dkfm. HH-Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Berufungssenat, vom , Zl. 945 - 2/1963, betreffend Gewerbesteuer 1956, 1957 und 1958, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer hat in den Jahren 1956/1958 als Alleinunternehmer, ab dem Jahre 1959 zusammen mit seinem Sohn in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (der Zweitbeschwerdeführerin) eine Baumschule betrieben. Nach den Feststellungen einer im Jahre 1960 im Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung hat die Anbaufläche ungefähr 1 ha (Pachtgrund) betragen. Die Pflanzensamen werden bei verschiedenen Samenzüchtern gekauft. Die Aufzucht der Pflanzen besorgt auf Grund eines vom Erstbeschwerdeführer im Jahre 1957 abgeschlossenen Anbauvertrages (Kostvertrag genannt) die Forstbaumschule S in Z. Diese Firma ist nach dem Anbauvertrag verpflichtet, den Samen, der von den Beschwerdeführern kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ordnungsmäßig auszusäen und die Beete in Ordnung zu halten. Sie liefert die Sämlinge soweit als möglich zurück, ein Teil wird verschult und es werden die verschulten Pflanzen zurückgeliefert. Eine Vernichtung der Pflanzen durch höhere Gewalt befreit die Firma S von der Lieferpflicht. Für die gelieferten Pflanzen bezahlen die Beschwerdeführer jeweils den nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen entfallenden Preis, der bei der Abnahme einvernehmlich bestimmt wird. Als Grund für diese Vorgangsweise hat die Beschwerdeführerin den Mangel an forstwirtschaftlichen Arbeitskräften angegeben, der sie zwinge, die Aufzucht der Pflanzen in Deutschland durchführen zu lassen, wo ausländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Der Betriebsprüfer nahm auf Grund dieses Sachverhaltes und mit Rücksicht darauf, daß im Unternehmen auf Grund eines besonderen Verfahrens lebende Zäune hergestellt werden, Gewerbesteuerpflicht an. Das Finanzamt schrieb den Beschwerdeführern für die erwähnten Jahre Gewerbesteuer vor.

Die Beschwerdeführer beriefen. Eine Forstbaumschule müsse im Hinblick auf die Besonderheiten in der Aufzucht von Waldbäumen zu einem großen Teil nicht selbst gewonnenes, sondern fremdes Saatgut verwenden. Der Zukauf von Samen könne daher den landwirtschaftlichen Charakter einer Baumschule nicht ausschließen. Das ganze Risiko der Aufzucht werde von den Beschwerdeführern getragen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Es stützte sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfers und verwies insbesondere darauf, daß die aus Deutschland bezogenen Forstpflanzen ohne weitere Züchtung im Unternehmen der Beschwerdeführer gleich an die Kunden verkauft oder für die Herstellung von lebenden Zäunen verwendet werden. Die Beschwerdeführer seien daher nicht als Erzeuger der Pflanzen anzusehen, selbst wenn sie die Samen für die Vermehrung zur Verfügung stellen. Die Beschwerdeführer beantragten die Entscheidung des Berufungssenates. Auch dieser wies die Berufung als unbegründet ab. Das Risiko der Pflanzenerzeugung liege nicht bei den Beschwerdeführern, sondern bei dem Lieferer der Pflanzen. Im übrigen wurde auf die Bestimmungen des Anbauvertrages Bezug genommen.

Die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde geht davon aus, daß die von den Beschwerdeführern zur Aufzucht von Forstpflanzen gelieferten Samen Eigentum der Beschwerdeführer bleiben, da diese allein das mit der Aufzucht verbundene Risiko tragen und daß es sich bei dem Entgelt für die gelieferten Pflanzen nur um den vereinbarten Lohn handle. Für die Beurteilung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sei es gleichgültig, ob die Erzeugnisse auf eigenem oder auf fremdem Boden gewonnen werden. Weiter verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß in Deutschland die "Lohnanzucht" als "Eigenzucht" der Baumschule behandelt werde und legen hiezu die Äußerungen von neun Baumschulen vor. Soweit im Verfahren die Gewerbesteuerpflicht auch aus der Herstellung von patentierten Hecken abgeleitet wurde, die als Zäune oder Wildschutz dienen, wendet die Beschwerde ein, daß auch der Weinbauer, der Obstzüchter oder Ziergärtner ein Vielfaches der Kosten der Pflanzen an Düngemitteln, Schädlingsbekämpfung und Arbeit einsetzen müsse, um das landwirtschaftliche Erzeugnis zu gewinnen. Es sei daher die Herstellung lebender Zäune nicht als gewerbliche Tätigkeit sondern als forstwirtschaftliche anzusehen. Weiter wird nachdrücklich bestritten, daß die Beschwerdeführer nicht das Risiko der Pflanzengewinnung tragen. Die deutsche Baumschule sei nach dem Anbauvertrag nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge von Pflanzen zu liefern, sondern nur, soweit es ihr möglich gewesen sei, aus den, Samen Pflanzen zu gewinnen.

Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung enthalte, insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen nicht angebe, auf die die Gewerbesteuerpflicht gestützt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 13 Abs. 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,

Forstwirtschaft, ... Baumschulen und allen Betrieben, die Pflanzen

und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Im Regelfall ist also daran gedacht, daß der Landwirt oder der Forstwirt die Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft auf eigenem oder gepachtetem Grund mit Hilfe der Naturkräfte unter Einsatz der erforderlichen Arbeit und der erforderlichen Hilfsmittel selbst gewinnt. Es kommt nun erfahrungsgemäß vor, daß das im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Saatgut nicht geeignet oder nicht in ausreichender Menge vorhanden ist, um den Betrieb wirtschaftlich zweckmäßig zu führen. Wenn in diesem Falle Saatgut gekauft werden muß, verliert der Betrieb dadurch allein noch nicht die Eigenschaft einer Land- und Forstwirtschaft. Ebensowenig ändert sich der land- oder forstwirtschaftliche Charakter, wenn der Unternehmer selbst gewonnenes Saatgut auf Grund von Anbauverträgen durch fremde Landwirte vermehren läßt (sogenannter Vermehrungsanbau, vgl. Blümlich, Einkommensteuergesetz, 5. Auflage, S. 497/498). Anders verhält es sich hingegen, wenn wie im vorliegenden Falle, hauptsächlich fremdes Saatgut einem Dritten zur Pflanzenzucht übergeben wird (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofes, RStBl. 1934, S 148). In einem solchen Fall besteht überhaupt kein Zusammenhang mehr mit dem forstwirtschaftlichen Erzeugungsbetrieb. Die Einwendung der Beschwerde, es sei infolge der Besonderheiten der Aufzucht von Waldbäumen ein Zukauf von Samen unvermeidlich, geht daher ins Leere. Ebensowenig können die Beweggründe, die im vorliegenden Falle für den Abschluß des Anbauvertrages geltend gemacht werden, für die steuerrechtliche Beurteilung Bedeutung haben. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Inhalt (nicht die Bezeichnung) des von den Beschwerdeführern abgeschlossenen "Kostvertrages", der nach den Ausführungen der Beschwerdeführer eine "Lohnzucht" zum Gegenstand hat. Nach Punkt 1 liefern die Beschwerdeführer an die Baumschule S 50 kg Fichtensamen zur Aussaat in der Baumschule dieser Firma. Die Beschwerdeführer bleiben also (vgl. § 420 ABGB) nicht Eigentümer der gelieferten Samen. Nach Punkt 3 zahlen sie für die aus den Samen gewonnenen Pflanzen den nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen geltenden Preis, der bei der Abnahme der Pflanzen festgelegt wird. Die Beschwerdeführer versprechen also in dieser Vertragsbestimmung für die künftigen Erträgnisse der Aussaat einen Preis. Hierin ist ein Hoffnungskauf (emptio rei speratae), also ein ordentlicher Kaufvertrag gelegen (vgl. auch Klang, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Auflage, 5. Band, S. 1006). Daß die Firma S sich im Punkt 2 des Kostvertrages verpflichtet, die Samen ordnungsgemäß auszusäen und die Beete in Ordnung zu halten sowie die gewonnenen Pflanzen den Beschwerdeführern (teils verschult, teils unverschult) zu liefern, bedeutet nicht mehr als daß sich die Beschwerdeführer eine gewisse Menge von Pflanzen sichern, um ihren Betrieb mit genügendem absatzfähigem Pflanzenmaterial zu versorgen und so ihre allfälligen Lieferverpflichtungen erfüllen zu können. Daß höhere Gewalt die Firma S von der Lieferpflicht befreit, weist nicht auf ein Risiko der Beschwerdeführer hinsichtlich der Menge der gewonnenen Pflanzen, sondern nur darauf hin, daß diese in einem solchen Falle nicht mit einem (annähernd bestimmten) Pflanzenkontingent rechnen können. Vielmehr liegt das Risiko der Pflanzenaufzucht auf der Seite der Firma S, weil nur das Ergebnis ihrer Bemühungen und die Gunst oder Ungunst der Witterung die Höhe des Betrages bestimmt, den sie für die Lieferung der Pflanzen von den Beschwerdeführern erhält. Der angefochtene Bescheid geht daher zutreffend davon aus, daß das Risiko der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung zum allergeringsten Teil von den Beschwerdeführern getragen wird. Daß aber die zugekauften Pflanzen die in der Baumschule der Beschwerdeführer selbst gezogenen mengenmäßig überwiegen, ist unbestritten. Bei dieser Sachlage war nicht weiter zu untersuchen, ob die Herstellung von fertigen Hecken an und, für sich eine gewerbliche Tätigkeit ist oder ob sie noch unter den Begriff Land- und Forstwirtschaft fällt. Mag auch die Begründung des angefochtenen Bescheides die erwünschte Klarheit und notwendige Ausführlichkeit vermissen lassen, so konnten doch die Beschwerdeführer aus den Erläuterungen der strittigen Frage im Verwaltungsverfahren ohne weiteres entnehmen, worum es geht. Sie waren also nicht gehindert, alles für ihren Standpunkt Dienliche vorzubringen. Hiezu hatten sie insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit. Somit kann auch die erhobene Verfahrensrüge den angefochtenen Bescheid nicht zu Fall bringen. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1953 §13 Abs1 Z1;
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
GewStG §1 Abs1;
Sammlungsnummer
VwSlg 3003 F/1964;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001297.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-54528