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VwGH 18.06.1969, 1268/68

VwGH 18.06.1969, 1268/68

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Geflügelzuchtbetrieb ist als ein einheitlicher (entweder landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher) Betrieb anzusehen. Eine Aufspaltung des Betriebsergebnisses in gewerbliche und landwirtschaftliche Einkünfte ist unzulässig (E , 2004 F/1959). *

E , 1268/68 #1 VwSlg 3927 F/1969;
Normen
RS 2
Wurde eine Geflügelzucht von der Landwirtschaftskammer als Vermehrungszuchtbetrieb anerkannt, dann ist diese Anerkennung (als landwirtschaftlicher Betrieb) für die Abgabenbehörden bindend (Analog wie E , 823/67, allerdings betreffend § 7 Abs 2 Z 1 lit a vierter Satz UStG 1969).

*

E , 1268/68 #2 VwSlg 3927 F/1969;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3927 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001268.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54450