VwGH 20.06.1963, 1264/62
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechtserhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse erforderlichen Verkehrsverbindungen notwendigen Wege (Brücken) auferlegen, nicht aber die Anlage von Wegen (Brücken) für bisher nicht vorhanden gewesene Verkehrsverbindungen. |
Normen | |
RS 2 | Der Enteignungsanspruch der Wasserrechtsbehörde muß sich gegen eine bestimmte Person richten, um überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Demgemäß bestimmt ja auch § 4 Abs 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigneter jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstande ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. |
Normen | |
RS 3 | Eine Enteignung hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß feststeht, wem der Gegenstand der Enteignung gehört oder wem am Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht |
Normen | |
RS 4 | Bei den durch die Enteignung verursachten Nachteilen handelt es sich nur um die unmittelbaren Wirkungen des Enteignungsaktes. Mit der Leistung des Wertersatzes für das entzogene Gut - ob in bar oder in natura - ist der Entschädigungsanspruch abgegolten. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der Ortsgemeinde S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 96156/218-39192/62, betreffend Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Enteignung der Parzelle Nr. nn1, Katastralgemeinde S, ausgesprochen und hiefür eine Entschädigung festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde der Ö Aktiengesellschaft - der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei - für die vorher zum bevorzugten Wasserbau erklärte Wasserkraftanlage "Ikraftwerk" die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dieses Bauvorhaben hatte auch den Einstau der im Gebiete der Gemeinde S liegenden sogenannten S Bucht und die Einlösung der dort befindlichen Objekte zum Gegenstande.
Am begehrte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde - letztere im folgenden kurz als "Beschwerdeführerin" bezeichnet - beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens für mehrere im Ortsgebiete gelegen gewesene öffentliche Wege, die nunmehr durch den Kraftwerksausbau beansprucht worden seien. Durch den Einstau würden auch zwei Wirtschaftsbrücken betroffen.
Bei der hierüber am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß die auf den Parzellen Nr. nn1, nn2, nn3, nn4, nn5, nn6 und nn7 der Katastralgemeinde S befindlichen Wege (einschließlich der im Anschluß an die Parzellen Nr. nn8 und nn9 gelegenen zwei Brücken) teils unter Einstau gelangen, teils anderweitig in den Anlagenbereich des Kraftwerkes fallen. Der Schätzwert für diese Liegenschaften wurde mit S 0,40 bis S 2,60 je Quadratmeter angegeben. Die Brücken wurden mit S 1.500,-- und S 3.000,-- eingeschätzt. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei erklärten sich mit diesen Schätzwerten einverstanden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hingegen brachte vor, daß durch den Einstau der S Bucht eine Umsiedlungsaktion für 26 Objekte notwendig geworden sei und daß die Gemeinde für diesen Zweck östlich vom Ortskern ein Siedlungsgebiet erworben habe, für welches nach dem dafür erstellten Teilbebauungsplan rund 1.200 m2 Verkehrsflächen angekauft werden mußten. Der Beschwerdeführerin sei an Gegenwert hiefür der Betrag von S 40,-- je Quadratmeter zuzuerkennen, während es der mitbeteiligten Partei überdies obliege, die Befestigung dieser Verkehrswege auf ihre Kosten vorzunehmen. Die Schätzwerte für die beiden Brücken seien zu niedrig. Ob die Gemeinde neue Brücken an Stelle der einzulösenden Brücken benötige oder nicht, sei rechtlich unerheblich, abgesehen davon, daß durch den Einstau die Schaffung neuer Brücken an anderer Stelle erforderlich werde.
Auf Anfrage gab das Bezirksgericht Schärding bekannt, daß im Grundbuch die Parzelle nn1 als "öffentliches Gut: k.k. Landes- u. Wasserbaufond", die Parzellen nn2, nn3, nn4, nn5 und nn6 als "öffentliches Gut: ‚Gemeinde'" im Verzeichnis VI/3 der Katastralgemeinde S eingetragen seien.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom wurde der Wert der einzelnen Wegparzellen mit S 0,80 bis S 3,-- je Quadratmeter geschätzt. Die Parzelle Nr. nn4 wurde einvernehmlich aus dem Verfahren ausgeschieden, Während die mitbeteiligte Partei ihr Einverständnis zu den ermittelten Schätzwerten kundgab, beharrte der Vertreter der Beschwerdeführerin auf dem schon bisher eingenommenen Standpunkt und bemängelte außerdem, daß das Schätzungsgutachten auf den Wert der angrenzenden Grundflächen nicht Bedacht genommen habe. Für die beiden aufgelassenen Brücken müsse eine Ersatzbrücke hergestellt werden, deren Baukosten dem Neubauwert der einzulösenden Brücken ungefähr entsprechen würden. Das Grundstück Parzelle Nr. nn1 stehe seit mehr als 40 Jahren als Ortschaftsweg in der Verwaltung der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführerin, ungeachtet des im Grundbuch enthaltenen Hinweises auf einen "Landeswasserbaufonds" das Eigentumsrecht daran beanspruche. Die mitbeteiligte Partei wies darauf hin, daß ihr in dem seither erflossenen Bescheide der belangten Behörde vom ebensowenig wie in dem Bescheide vom die Verpflichtung zur Errichtung der nunmehr durch die Beschwerdeführerin geforderten Ersatzwege (bzw. Brücken) auferlegt worden sei. Dies entspreche auch der Rechtslage, weil die mitbeteiligte Partei sämtliche in der S Bucht durch das Projekt betroffenen Grundeigentümer für alle Nachteile voll entschädigt habe und diesen Personen die Wahl des Ortes für Ersatzbauten freistehe. Es sei Sache der Beschwerdeführerin, die Abtretung von Straßengrund und die Leistung von Anliegerbeiträgen durchzusetzen.
Bei der weiteren Verhandlung am wurde der Schätzpreis für die Wegparzellen Nr. nn1 und nn2 neu erstellt und mit S 25,-- je Quadratmeter bemessen. Die mitbeteiligte Partei wendete ein, daß es sich bei Wegflächen um unproduktives Land handle, das nicht derart hoch bewertet werden dürfe.
Mit Bescheid vom sprach der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß den §§ 60, 65, 100 Abs. 2, 107, 114, 115, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), zugunsten der mitbeteiligten Partei die Enteignung der Parzellen Nr. nn2, nn3, nn5, nn6, nn7 und nn1, sämtliche als öffentliches Gut bezeichnet, aus und verpflichtete die mitbeteiligte Partei, hiefür an die Beschwerdeführerin S 33.746,-- zu entrichten und (für die Parzelle nn1) S 5.255,50 "in Anwendung des § 118 Abs. 2 des WRG 1959" an das Bezirksgericht Schärding zu überweisen, letzteres deshalb, weil eine "rechtliche Regelung" darüber, wem das Eigentum an dieser Parzelle zukomme, noch ausständig sei. Bezüglich des zuletzt bezeichneten Grundstückes werde die Parteistellung der Beschwerdeführerin gemäß § 38 AVG 1950 anerkannt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Enteignung auszusprechen gewesen sei, weil hinsichtlich des Wertes der Grundstücke und der danach zu bemessenden Entschädigung ein gütliches Übereinkommen nicht habe erzielt werden können, wenngleich in bezug auf die Inanspruchnahme der Grundstücke und deren Ausmaße keine Differenzen bestanden hätten. Der Beschwerdeführerin stehe gewiß auch für die Parzelle Nr. nn1 die Entschädigung zu, weil sie auch dieses Grundstück verwaltet habe. Da die erforderliche Änderung der Grundbuchseintragung aber in die gerichtliche Zuständigkeit falle und laut Mitteilung der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Verfahren bereits anhängig sei, habe darüber nicht endgültig entschieden werden können und sei die Hinterlegung des Entschädigungsbetrages bei Gericht zu verfügen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Verfahren nur hinsichtlich ihrer privaten Vermögensrechte berücksichtigt werden können, nicht aber auch bezüglich der von ihr geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Erstellung von Verkehrswegen. In letzterer Beziehung sei im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide Vorsorge zu treffen gewesen. Soweit die Einwendungen der Gemeinde diese Vorsorge beträfen, seien sie nicht beachtlich. Die Grundwerte und Werte der Anlagenteile seien nach den Sachverständigengutachten berechnet worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Notwendigkeit und das Ausmaß der Enteignung als unbestritten bezeichnete, aber die Auffassung bekämpfte, daß der ihr aus der erforderlichen Schaffung von Ersatzverkehrsanlagen erwachsende Nachteil nicht entschädigungsfähig sei. § 4 des nach § 118 Abs. 1 WRG 1959 anzuwendenden Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 bestimme, daß der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen schadlos zu halten sei. Aus welchem Titel ein solcher Schade erwachse, sei gleichgültig, sondern es komme nur darauf an, daß durch die wasserrechtlich bewilligte Maßnahme ein Schade bewirkt werde. Dieser sei vorliegend aber auch darin gelegen, daß die Beschwerdeführerin in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben für neue Verkehrsverbindungen vorzusorgen habe. Für die neuerrichtete Siedlung sei ein rechtskräftiger Verbauungsplan im Zeitpunkte der baulichen Herstellungen noch nicht vorgelegen gewesen, sodaß eine unentgeltliche Grundabtretung für Verkehrsflächen nicht habe beansprucht werden können. Die Beschwerdeführer habe daher für
1.193 m2 Verkehrsfläche einen Kaufpreis von S 40,-- je Quadratmeter entrichten müssen und müsse außerdem für die Befestigungsarbeiten S 70,-- je Quadratmeter aufbringen. Diese Kosten seien ihr als Entschädigung zuzusprechen, überdies an Stelle der beiden eingestauten Brücken eine neue Brücke als Naturalentschädigung oder der betreffende Geldwert. Soweit das Flächenausmaß der eingestauten Wege und Brücken über das Ausmaß von 1.193 m2 (der Ersatzwege) hinausgehe, sei die Beschwerdeführer mit den zuerkannten Entschädigungsbeträgen einverstanden. Angefochten wurde schließlich auch der Ausspruch über die gerichtliche Hinterlegung des Betrages von S 5.255,50, weil dem grundbücherlichen Hinweis auf den "k.k. Landes- und Wasserbaufonds" für die Parzelle Nr. nn1 bezüglich der Frage des Eigentumsrechtes keine Bedeutung zukomme. Das Eigentumsrecht an einem Grundstücke werde grundsätzlich nur durch die Eintragung im Eigentumsblatt (B) des Grundbuches erworben. Die Verwaltung des öffentlichen Gutes bestimme sich nach den Verwaltungsvorschriften. Dieses Grundstück werde unbestritten seit mehr als 40 Jahren durch die Gemeinde im Sinne der einschlägigen Vorschriften als Ortschaftsweg verwaltet und erhalten. Die Entschädigung für ein solches Grundstück falle dem letzten Verwalter zum der als privatrechtlicher Eigentümer zu betrachten sei. Auch dieser Betrag sei daher der Beschwerdeführerin zuzusprechen.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch eine am abgeführte mündliche Verhandlung, bei der der Amtssachverständige die Auffassung vertrat, daß die Beschwerdeführerin im Falle der Bezahlung der Wiederbeschaffungskosten für 1.193 m2 Verkehrsfläche, d. s. S 131.230,--, hinsichtlich der Inanspruchnahme von Straßengrund im Staubereich gänzlich abgefunden sein würde. Die Wiederherstellung eines Gehweges zwischen den Ortschaften D und G einerseits und der Ortsmitte von S andererseits wäre aus Verkehrsrücksichten zweckmäßig und daher der mitbeteiligten Partei aufzuerlegen. Die mitbeteiligte Partei widersetzte sich dem Ansinnen auf Zahlung einer Entschädigung dieses Ausmaßes und verwies darauf, daß sie dem Begehren der Beschwerdeführerin nach Herstellung einer neuen Brücke für die beiden überstauten Brücken bereits entsprochen habe. Die sonstigen Ergebnisse dieser Verhandlung können vernachlässigt werden.
Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom gab die belangte Behörde der Berufung oder Beschwerdeführerin keine Folge.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die mitbeteiligte Partei hat neben den übrigen, nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundparzellen auch die Enteignung der Parzelle Nr. nn1 begehrt. Die Beschwerdeführerin hat das Eigentum an dieser Parzelle für sich in Anspruch genommen und dem Eigentumsübergange so wie bei den anderen Grundstücken unter der Voraussetzung zugestimmt, daß eine Entschädigung in bestimmter Höhe geleistet werde. Der Spruch des mit der angefochtenen Entscheidung bestätigten vorinstanzlichen Bescheides hat nun zwar die Enteignung aller dieser Liegenschaften verfügt, die Entschädigung für die Parzelle Nr. nn1 aber der Beschwerdeführerin deshalb nicht zuerkannt, weil eine gerichtliche Entscheidung darüber, wem das Eigentum an diesem Grundstücke zukomme, noch ausstehe. Die mitbeteiligte Partei wurde gleichzeitig unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 WRG 1959 angewiesen, den Entschädigungsbetrag von S 5.255,-- bei Gericht zu hinterlegen.
Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Teilabspruch erhobenen Vorwurf der Rechtswidrigkeit kommt Berechtigung zu. Zwar wendet sich die Beschwerde nur dagegen, daß der Entschädigungsbetrag von S 5.255,50 nicht der Beschwerdeführerin zuerkannt worden sei; doch ist damit untrennbar der Vorwurf verbunden, das Enteignungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil der Entschädigungsbetrag der Beschwerdeführerin trotz der gegen sie durchgeführten Enteignung nicht zugesprochen worden sei. Dazu ist aber festzustellen, daß die belangte Behörde zu der getroffenen Lösung gar nicht gelangt wäre, wenn sie beachtet hätte, daß der Eigentümer des zu enteignenden Gutes feststeht. Demgemäß bestimmt ja auch § 4 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, daß als Enteigner jener anzusehen ist, dem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht. Der Enteignungsausspruch mußte sich also gegen den Eigentümer richten, um überhaupt einen Eigentumsübergang bewirken zu können. Stand nicht fest, wer als Eigentümer der Parzelle Nr. nn1 zu gelten habe, dann konnte, auch nicht klargestellt sein, in welcher Weise sich der im Enteignungsverfahren vorgesehene Eigentumsübergang vollziehen solle. Damit mußte selbstverständlich auch die Ungewißheit verbunden sein, an wen eine Entschädigung zu leisten sei. Daraus erhellt, daß bereits der Enteignungsausspruch im Gesetze nicht begründet sein konnte und damit auch der Ausspruch über die Entschädigung rechtswidrig sein mußte. In richtiger Anwendung der Vorschrift des § 38 AVG 1950 hätte die belangte Behörde entweder die Vorfrage des Eigentums an der Parzelle Nr. nn1 nach eigener Anschauung beurteilen oder das Verfahren über diese Teilfläche bis zur Entscheidung des darüber angeblich anhängigen gerichtlichen Verfahrens aussetzen müssen.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb, soweit mit ihm in Bestätigung des erstinstanzlichen Spruches die Enteignung der Parzelle Nr. nn1, Katastralgemeinde S, ausgesprochen und hiefür eine von der mitbeteiligten Partei an das Bezirksgericht Schärding zu überweisende Entschädigung festgesetzt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Im übrigen aber konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß die für die Enteignung der anderen Grundparzellen zugestandene Entschädigung etwa deshalb zu gering sei, weil sie dem Verkehrswerte dieser Liegenschaften nicht entspreche. Sie ist vielmehr der Ansicht, daß die Entschädigung jedenfalls auch den Ersatz der Herstellungskosten jener Verkehrsflächen hätte umfassen müssen, welche die Beschwerdeführerin aus Anlaß der projektsbedingten Umsiedlung erstellen mußte. Darin irrt sie, weil sich der Entschädigungsanspruch nur auf einen Ausgleich jener Vermögensrechte beziehen kann, die vom Enteignungsausspruch erfaßt worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß die Vorschrift des § 4 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 über die Verpflichtung des Enteigners, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile im Zusammenhalt mit § 365 ABGB angemessen schadlos zu halten, einen Rechtsanspruch in dem von ihr erhobenen Sinne begründe, dann übersieht sie, daß es sich bei den "durch die Enteignung verursachten Nachteilen" eben nur um die unmittelbaren Wirkungen des Enteignungsaktes, nicht aber um Auswirkungen handeln kann, die sich aus dem Enteignungsakte nicht unmittelbar ergeben. Mit der Leistung des Wertersatzes für das entzogene Gut - ob in bar oder in natura - ist der Entschädigungsanspruch abgegolten. Es mag gewiß als Härte empfunden werden, daß der Beschwerdeführerin aus der projektsbedingten Umsiedlung einzelner Gemeindemitglieder erhebliche Kosten für neue Verkehrsflächen erwachsen sind, die die mitbeteiligte Partei nicht zu tragen hat. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die Wasserrechtsbehörde gemäß § 14 WRG 1959 dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse erforderlichen Verkehrsverbindungen notwendigen Wege (Brücken) auferlegen kann, nicht aber die Anlage von Wegen (Brücken) für bisher nicht vorhanden gewesene Verkehrsverbindungen. Offenbar wurde bei dieser Regelung mitbedacht, daß die Anlage neuer Verkehrsflächen im Ortsgebiete grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist und daß es ihnen im Rahmen der Bauordnungen anheimgestellt bleibt, für die Beistellung einer entsprechenden Leistung seitens jener Personen Sorge zu tragen, die Anlaß zur Errichtung neuer Verkehrsflächen bieten.
Die Beschwerde war somit im übrigen Teile gemäß § 42 Abs. l VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 6058 A/1963 |
Schlagworte | Wasserbauten |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001264.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-54435