VwGH 16.12.1969, 1255/68
VwGH 16.12.1969, 1255/68
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Wenn es der Beschwerdeführer unterläßt, die Bekämpfung eines Obstbauzuschlages im Rahmen eines Weinbaubetriebes auf konkrete Angaben über die Höhe dieses Zuschlages zu stützen, dann ist die Finanzbehörde nach § 167 Abs 2 BAO berechtigt, die Höhe des Obstbauzuschlages unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren ermittelten Verhältnisse zu bestimmen. * E , 1255/68 #1 |
Normen | |
RS 2 | Die Feststellung des Hektarsatzes beruht bei Weinbaubetrieben auf den Anordnungen in den §§ 32 - 38 BewG, unter Heranziehung der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Vergleichslagen. Berücksichtigungswürdige Verhältnisse werden nach § 40 BewG durch Zuschläge und Abschläge ausgeglichen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf "Einzelbewertung". Ebensowenig vermag er die bei den Zuschlägen und Abschlägen berücksichtigten Verhältnisse erfolgreich zu bekämpfen, wenn er es unterläßt, genaue Angaben über die nach seiner Vorstellung zu berücksichtigenden Umstände zu machen, und sich nur darauf beschränkt, ganz allgemeine Einwendungen zu erheben. * E , 1255/68 #2; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54405