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VwGH 16.01.1962, 1250/60

VwGH 16.01.1962, 1250/60

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit den Inhaltes; die belangte Behörde hatte fälschlich die Auffassung vertreten, der nachmalige Bf habe die Berufungsfrist versäumt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des JG in R gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 48 Gu 8/1 - 1960, betreffend Berufungsfrist in einer Getränkesteuerangelegenheit (Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Steuerbescheid der Gemeinde S vom wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1950, für den Zeitraum vom bis zum die Nachentrichtung einer Getränkeabgabe samt Zuschlägen in der Höhe von S 5.231,20 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde am zugestellt. In einem Schriftsatze vom , der bei der Gemeinde am eingelangt ist, erklärte der Steuerhelfer des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, gegen den Abgabenbescheid Berufung einzulegen. Er wies darauf hin, daß Getränkelieferungen an Personen, die nicht Letztverbraucher sind, keiner Abgabe unterlägen, und ersuchte gleichzeitig, ihm zwecks genauer Ausführung des Rechtsmittels die für den Abgabenbescheid maßgebenden Bemessungsgrundlagen bekanntzugeben. Ferner bat er um Stundung bis zur Erledigung des Rechtsmittels. Dem Ersuchen um Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen entsprach die Gemeinde mit Schreiben vom , in welchem sie den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die eingebrachte Berufung zu ergänzen. Das Schreiben schließt mit dem Satze: "Die Rechtsmittelfrist war vom bis zum Datum des bestätigten Erhaltes dieser Ergänzung unterbrochen". Diese Erledigung erhielt der Beschwerdeführer am . In einer vom datierten und am 29. Dezember bei der Gemeinde S eingelangten Eingabe verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die ihm vorgeschriebene Getränkeabgabe verjährt sei. Er stellte den Antrag, den Steuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit dem angefochtenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Berufung gemäß § 19 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949 (AbgRG), als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die einmonatige Rechtsmittelfrist gegen den am zugestellten Abgabenbescheid sei durch den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen bis zum gehemmt gewesen. "Die eingebrachte Berufung bzw. Berufungsbegründung vom " sei "somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht" worden.

Diesen Bescheid ficht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshofe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Er macht folgendes geltend: Der 24. Dezember, auf den seiner Berechnung nach das Ende der Rechtsmittelfrist gefallen wäre, sei ein gesetzlicher Feiertag. Der Getränkeabgabebescheid sei ihm nicht am 11. Oktober, sondern erst am 16. Oktober zugestellt worden. Sein Schriftsatz vom sei nicht nur ein Ansuchen um Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage gewesen, sondern ausdrücklich als Berufung bezeichnet worden. Der fehlende Berufungsantrag und die Begründung wären innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachzutragen gewesen. Eine solche Frist habe die Behörde nicht gesetzt. Für die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung sei im vorliegenden Falle kein Anlaß gewesen. Die Unterlassung der sachlichen Behandlung seiner Berufung bilde einen Verfahrensmangel.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde am zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Berufung wäre nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 AbgRG am abgelaufen. Da jedoch der Beschwerdeführer in seiner bei der Gemeinde S am eingelangten Eingabe ein Ansuchen um nähere Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen gestellt hat, wurde der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 9 Abs. 2 AbgRG gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann gemäß § 9 Abs. 3 AbgRG, mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Behörde, also an , und endete an dem Tag, an dem dem Beschwerdeführer die Erledigung dieses Antrages zugestellt wurde. Dies war der . Der Hemmungszeitraum umfaßte demnach 44 Tage. Verlängert man die am 11. November abgelaufene normale Berufungsfrist um 44 Tage, so ergibt sich als Endzeitpunkt der verlängerten Berufungsfrist der . Da dieser Tag sowie der folgende 26. Dezember gesetzliche Feiertage sind und im Jahre 1959 der 27. Dezember auf einen Sonntag fiel, endete die Rechtsmittelfrist gemäß § 10 Abs. 2 vorletzter Satz AbgRG erst am . Wenn die Berufungsergänzung, in der der Berufungsantrag und ein weiterer Berufungsgrund enthalten waren, wie es den Anschein hat, an diesem Tag in G eingeschrieben zur Post gegeben wurde, war die Rechtsmittelfrist gewahrt und durfte die Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, beruht somit auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen einzugehen, daß ihm der Abgabenbescheid nicht am 11. sondern erst am zugestellt worden und daß der 24. Dezember ein Feiertag sei.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001250.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54391