VwGH 15.03.1971, 1234/70
VwGH 15.03.1971, 1234/70
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Berücksichtigung der Konkurrenzierung durch einen anderen Schlepplift ist im Bauverfahren (hier: nach der Bo f Stmk) kein Platz (derartige Interessen können nur im gewerbebehördlichen Verfahren Berücksichtigung finden). |
Normen | |
RS 2 | Der bloße Hinweis auf ein zeitlich über die Dauer eines aufgelösten Dienstverhältnisses hinausgehendes Loyaltätsverhältnis eines beigezogenen Privatsachverständigen zu seinem ehemaligen Dienstgeber kann begründete Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen nicht erwecken (ehemaliger Dienstgeber des Sachverständigen in mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens und Konkurrent der beschwerdeführenden Partei). * E , 1234/70 #2 |
Normen | AVG §1 impl; BauRallg; B-VG Art18 Abs1; GewO 1859 §23 Abs9; GewO 1859 §25; VwGG §34 Abs1 impl; VwGG §42 Abs2 lita impl; |
RS 3 | Der Grundsatz, wonach jede Behörde auf die Wahrung jener Belange beschränkt ist, deren Schutz ihr nach ihrem verfassungsmäßigen Wirkungsbereich und auf Grund der durch die zu vollziehenden Normenkomplexe anvertraut ist, schließt auch die zwingende Folgerung in sich, daß die Zuerkennung subjektiver Gewerberechte mit der Setzung eines auf die Erteilung einer Baubewilligung beschränkten individuellen Verwaltungsaktes der Baubehörde nicht verbunden sein kann. Daher kann auch durch die Erteilung einer Baubewilligung für ein Projekt, dem es möglicherweise an einer es voll deckenden gewerbebehördlichen Anlagegenehmigung fehlt (hier Schlepplift), eine subjektive Rechtsverletzung nicht eintreten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001234.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54343