VwGH 11.01.1973, 1229/71
VwGH 11.01.1973, 1229/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Darlehensverträge, die der Kreditbeschaffung auf dem Kapitalmarkt für ein auch dem WFG 1968 gefördertes Projekt zur Deckung derjenigen Kosten dienen, die nicht durch Landesdarlehen oder durch Eigenmittel aufgebracht werden, sind NICHT UNMITTELBAR durch das WFG 1968 veranlaßt und unterliegen daher rücksichtlich der Rechtsgebühr nach § 33 TP 8 Abs 1 GebG 1957 nicht der Befreiungsbestimmung des § 35 Abs 1 WFG 1968. Als "unmittelbar veranlaßt" können nämlich nur solche Maßnahmen angesehen werden, für die das WFG das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Vorgänge, für die das WFG nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (Zum Begriff "unmittelbar" vgl E , 1717/48, VwSlg 174 F/1950 und E , 893/50, VwSlg 588 F/1952). Aus § 14 Abs 1 WohnVerbG kann die beschwerdeführende Darlehensgeberin für den gegenständlichen Fall wegen des abweichenden Gesetzeswortlautes (pd auch per analogiam) nichts für sich gewinnen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2259/70 E VwSlg 4289 F/1971; RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Durch die nach der Erlassung eines mit einer Beschwerde an den VwGH angefochtenen Bescheides erfolgte, auf einen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitpunkt rückwirkende Änderung einer die rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden gesetzlichen Vorschrift wird der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig iSd Vorschrift des § 42 Abs 2 lit a VwGG (vgl G 1/85). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0598/54 E VwSlg 1374 F/1956; RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Aufhebung des § 19 Abs 2 BWSG 1921 durch den Verfassungsgerichtshof; Ausführungen zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zur Durchführung der aufgehobenen Gesetzesstelle erlassenen Verordnung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1445/71 E RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Die Gebührenpflicht eines Schuldscheines (§ 33 TP 8 GebG), in welchem jemand bestätigt, ein Darlehen in bestimmter Höhe erhalten zu haben, entsteht nicht, wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde noch nicht zugezählt war (Hinweis E , 2257/52, VwSlg 725 F/1953, E , 624/51, VwSlg 775 F/1953, E , 2887/55 und E , 987/65). Denn eine Gebührenpflicht für ein Rechtsgeschäft, das nicht (gültig) zustande kam, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Darlehensvertrag ist ein Realkontrakt, der erst mit der Zuzählung der Valuta zustande kommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1086/71 E VS VwSlg 4405 F/1972; RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971001229.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54324