VwGH 08.04.1963, 1229/62
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; |
RS 1 | Die Übernahme einer Schuld durch den Käufer ist als eine sonstige Leistung anzusehen, die dann, wenn der Käufer die Schuld zur Selbstzahlung übernimmt, Teil der Gegenleistung ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Hofräte DDr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Kaupp und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein der Schriftführerin, Ministerialkommissär Dr. Katharina Svoboda, über die Beschwerde des Fritz N in S gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII-491/629 betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund eines Notariatsaktes vom kaufte der Beschwerdeführer von Hans und Elise K. die Liegenschaft EZ. 1116 Grundbuch Landstraße in Wien (Haus in der G-gasse Nr. 13) gegen eine monatliche Leibrente von je S 1.300,--. Der Beschwerdeführer übernahm überdies zur Selbstzahlung vier auf der Liegenschaft grundbücherlich sichergestellte Darlehensforderungen in dem am aushaftenden Betrage von insgesamt S 342.492,40 (Reparaturkredite für das genannte Haus) zur Selbstzahlung und verpflichtete sich, die Verkäufer vollkommen klag- und schadlos zu halten. Der Beschwerdeführer übernahm es, diese Darlehensschulden aus den aus dem Hause eingehenden Mietzinsen, die zugunsten der Ersten Österreichischen Sparkasse abgetreten waren, abzudecken.
Das zuständige Finanzamt schrieb dem Beschwerdeführer für diesen Erwerbsvorgang nach den einschlägigen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140/1955 (im folgenden kurz mit GrEStG. bezeichnet), eine Grunderwerbsteuer in Höhe von S 54.855,-- vor. Die Bemessungsgrundlage bildeten die kapitalisierte Leibrente in Höhe von S 343.200,-- und die vom Beschwerdeführer zur Alleinzahlung übernommenen Pfandverbindlichkeiten im Betrage von S 342.492,--.
Die dagegen erhobene Berufung richtete sich gegen die Einbeziehung der Pfandschulden in die Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer beantragte die Festsetzung der Abgabe in Höhe von 8 v.H. von S 343.200,-- (kapitalisierte Leibrente).
Die Finanzlandesdirektion wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde vornehmlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vor allem auf dessen Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 1684(F), vom , Slg. Nr. 2052(F), vom , Zl. 1905/56, und vom , Slg. Nr. 2431(F), und wies darauf hin, daß der Beschwerdeführer die streitigen Darlehensschulden zur Alleinzahlung übernommen habe und daß diese deshalb gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. als Teil des Kaufpreises zu gelten hätten.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor die Rechtsmeinung, daß die von ihm übernommenen Pfandschulden keine Gegenleistung an die Verkäufer darstellen, sondern reine Durchlaufposten seien, die die Verkäufer in keiner Art und Weise belastet hätten und die auch ihn in keiner Weise belasten würden, da die Darlehensrückzahlungen nicht aus seinem Vermögen, sondern aus den Mieteinnahmen zu leisten seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich Treuhänder der von den Mietern zu leistenden Zinszahlungen, aus denen die einzelnen Darlehen zurückbezahlt würden. Diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolge zu verhelfen. Gemäß § 10 Abs.1 GrEStG. ist die Steuer (von bestimmten, im vorliegenden Falle nicht zutreffenden Ausnahmefällen abgesehen) vom Werte der Gegenleistung zu berechnen. Zufolge § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. bildet die Gegenleistung beim Kauf eines Grundstückes (im Streitfalle handelt es sich um einen solchen) der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Beschwerdeführer hat die Zahlung einer Leibrente zugesagt und er hat darüber hinaus bestimmte im Grundbuche sichergestellte Darlehensforderungen mitübernommen, und zwar zur Alleinzahlung. Er hat sich den Verkäufern gegenüber ausdrücklich hinsichtlich dieser Darlehensforderungen zur Klag- und Schadloshaltung verpflichtet. Die Übernahme einer Schuld durch den Käufer ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdrucke gebracht hat (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2431(F)), aber als eine sonstige Leistung anzusehen, die dann, wenn der Käufer die Schuld zur Selbstzahlung übernimmt, Teil der Gegenleistung ist. Eine solche Schuldübernahme - mindestens nach dem zweiten Satze des § 1405 ABGB. - liegt auch im Streitfalle vor, denn durch die bereits erwähnte Abrede im Vertrage hat der Beschwerdeführer die Verkäufer von der Pflicht zur Rückzahlung der gewährten Reparaturdarlehen zumindest wirtschaftlich befreit. Der Beschwerdeführer hat sich zur Zahlung der pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen also zusätzlich über den Kaufpreis hinaus verpflichtet und damit eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. zugesagt. Der Umstand, daß diese aus sogenannten Reparaturkrediten stammenden Darlehen, die zur Instandhaltung des erworbenen Hauses gewährt wurden, schließlich aus den eingehenden Mietzinszahlungen abgedeckt werden, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn für die Frage, ob die Übernahme der Pfandschulden eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. bildet, ist nur maßgebend, wer der Schuldner ist und nicht aus welchem Vermögen die Schuld beglichen wird. Aus dem Gesagten ergibt sich also das Recht und die Pflicht der belangten Behörde, die ausstehende Pfandschuld der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen. Die Beschwerde erwies sich demnach als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1952 abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001229.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54322