VwGH 14.11.1980, 1223/80
VwGH 14.11.1980, 1223/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage beruht im öffentlichen Recht. Die Vorschreibung der Grundumlage ist ein Akt der Hoheitsverwaltung. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Grundumlagen ist von der Kammer ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis auszustellen. |
Normen | |
RS 2 | Über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und über Einwendungen gegen den Anspruch hat die Kammer zu entscheiden. |
Normen | |
RS 3 | Die Kammer hat auch über einen Antrag, der den Rückstandsausweis selbst betrifft, zu entscheiden. Der Schuldner der Verbindlichkeit hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen der im Rückstandsausweis (§ 57f Abs 3 HKG) ausgewiesenen Leistungsverpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren. Dieser Bescheid unterliegt dem Instanzenzug des § 57g Abs 2 HKG. |
Normen | HGB §158; VwGG §34 Abs1; |
RS 4 | Die Einbringung eines Unternehmens einer OHG in eine Kapitalgesellschaft führt nicht zu einer Gesamtsrechtsfolge. Die Parteifähigkeit einer OHG wird, mag sie auch mit der Veräußerung ihres Unternehmens aufgelöst worden sein, insolange nicht beeinträchtigt, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0748/78 E VwSlg 5373 F/1979 RS 2 |
Norm | |
RS 5 | Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid, wohl aber die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es handelt sich bei dieser um eine Anordnung des Vollstreckungsrechtes, die außerhalb des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes liegt und daher von der in § 7 Abs 1 GEG vorgesehenen Abkürzung des Instanzenzuges nicht erfaßt wird. Daher - nach allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - Rechtszug bis zum Bundesministerium für Justiz. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1219/69 E RS 2 |
Norm | VVG §3 Abs2; |
RS 6 | Der in einem Rückstandsausweis als Schuldner der Verbindlichkeit bezeichneten Person muß es, wenn ein Verwaltungsverfahren mit ihr bisher nicht abgeführt wurde, jedenfalls freistehen, eine Entscheidung über den Rückstandsausweis zu begehren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1559/54 E VwSlg 3708 A/1955 RS 4 |
Normen | |
RS 7 | Rückstandsausweise stellen keine Bescheide dar, sie sind nicht mehr als für einen gewissen Beitragszeitraum aus den Geschäftsbüchern gewonnene Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners. Somit ist die Eignung der Rückstandsausweise, Exekutionstitel nach den einschlägigen Gesetzen zu sein, nicht wie die von Bescheiden von der vorgängigen Zustellung abhängig. Sie sind mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen, so werden sie ohne vorgängige behördliche Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Der Betroffene ist aber rechtlich in der Lage, wie dies im § 3 Abs 2 VVG, vorgesehen ist, den Rückstandsausweis nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen (Hinweis E , 0984/53, 1254 F/1955). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0849/49 E VwSlg 2252 A/1951 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 10297 A/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001223.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-54308