VwGH 23.03.1979, 1218/78
VwGH 23.03.1979, 1218/78
Rechtssätze
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Normen | KStG 1966 §8; StruktVG 1969 Art3; |
RS 1 | Wird das Unternehmen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß Art 3 StruktVG eingebracht und übernimmt die Kapitalgesellschaft dabei eine Schuld, die vor der Einbringung aufgenommen wurde, um Privataufwendungen der Gesellschafter zu finanzieren, so sind die von der Kapitalgesellschaft in der Folge für diese Schuld gezahlten Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen. |
Normen | KStG 1966 §8; StruktVG 1969 Art3; |
RS 2 | Verdeckte Gewinnausschüttung ist eine nicht als Gewinnverwendung ausgewiesene Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, wobei ausschlaggebend ist, ob die fraglichen Geschäfte von fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Vorausetzungen und in der gleichen Rechtsform abgeschlossen wären. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist besonders durch den Umstand charakterisiert, daß Personen Vermögensvorteile zugewendet werden, deren Grund in der beherrschenden Stellung des Empfängers gegenüber dem Unternehmer oder in seiner Beteiligung an der Körperschaft gelegen ist (Hinweis E , 877/54, VwSlg 1362 F/1956; E , 990/58 VwSlg 2363 F/1961 und E , 1630/77). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5364 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001218.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-54296