VwGH 06.05.1980, 1217/79
VwGH 06.05.1980, 1217/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wo sich die Behörde auf ein Sachverständigengutachten stützt, reicht es nicht aus, wenn der Sachverständige als Gutachten bloß das Endresultat seiner Überlegungen mitteilt. Es müssen auch die Tatsachen aktenkundig sein und der Partei zur Stellungnahme mitgeteilt werden, auf Grund deren der Sachverständige zu seinen Schlußfolgerungen gelangt ist, weil sonst einerseits die Partei nicht von den ihr in § 183 Abs 4 BAO gewährleisteten Rechten wirksam Gebrauch machen kann, andererseits die Behörde außerstande ist, die gehörige Überprüfung der Schlüssigkeit der Überlegungen des Sachverständigen vorzunehmen, die zu der der Behörde allein vorbehaltenen rechtlichen Beurteilung gehört. |
Normen | |
RS 2 | Es ist mit einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei (zB wegen zugunsten einer anderen Partei bestehenden Steuergeheimnisses) nicht zugängliche Beweismittel zu stützen (Hinweis E , 528/59 und vom , 243/70). |
Normen | |
RS 3 | Daß sich eine Partei unter Umständen auch auf andere als die in § 183 Abs 4 BAO vorgesehene Weise (schon gar unter Aufwendung eigener Geldmittel) von einem Beweismittel Kenntnis verschaffen KÖNNTE, beseitigt nicht die Pflicht der Behörde, der Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu gewähren. |
Norm | KStG 1966 §8 Abs1; |
RS 4 | Unter dem Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" werden nach der Rechtsprechung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (Hinweis E , 410/77, E , 1632/72 und E , 2325/63). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001217.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-54293