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VwGH 28.05.1971, 1202/70

VwGH 28.05.1971, 1202/70

Rechtssätze


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Norm
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1967;
RS 1
Dem Grundsatz, wonach die Organgesellschaft nicht persönlich steuerpflichtig, sondern eine Betriebsstätte des herrschenden Unternehmens ist, kann Rechtsverbindlichkeiten nur in denjenigen Bereichen des Abgabenrechts zukommen, für welche das Gesetz solches anordnet. Es gilt darum nicht für den Anwendungsbereich des FremdenverkehrsabgabeG, das einer derartigen Regelung ermangelt.

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E , 1202/70 #1
Norm
RS 2
Der Gerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, derzufolge die wirtschaftliche Betrachtungsweise das im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtfertige, schon deshalb nicht folgen, weil der normative Gehalt der den angefochtenen Bescheid

stützenden Rechtsgrundlagen im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Korrektur erfahren darf (hier: Fremdenverkehrsabgaben).

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E , 1202/70 #2;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001202.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-54264