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VwGH 17.02.1950, 1199/47

VwGH 17.02.1950, 1199/47

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ob eine Forderung als zweifelhaft anzusehen ist, muß nach den Grundsätzen eines sachlich urteilenden Kaufmannes beurteilt werden und unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
Normen
RS 2
Ein nicht durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bedingter, sondern aus nicht betriebsbedingten Gründen freiwillig geleisteter Verzicht auf eine Geschäftsforderung stellt bei der Einkommensteuerveranlagung eine gewinnvermehrende Privatentnahme dar, ohne Rücksicht darauf, wie der Forderungserlaß beim Schuldner steuerlich behandelt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 194 F/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1947001199.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54251