2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 88a.
(1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;
3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;
4. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122