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VfGG § 60., BGBl. I Nr. 16/2020, gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 60.

Auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes bzw. des Landes kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine neue Verordnung erlassen werden kann. Die nach Art. 139 Abs. 5 B-VG im Falle, dass gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122