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SteuerreportingVO Anlage 1 Steuerreporting gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988

Anlage 1 Steuerreporting gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988

Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 zulässig ist


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Art der Einkünfte
Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind
Anrechenbare ausländische Quellensteuer (+) bzw. Reduktion der anrechenbaren Quellensteuer (-) durch Verlustverrechnung
Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapital-ertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist
(Kennzahl 862)
 
-
 
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist
(Kennzahl 862)
Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.
 
 
 
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)
(Kennzahl 981)
 
-
 
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug
(Kennzahl 982)
 
-
 
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)
(Kennzahl 891)
 
 
 
Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug
(Kennzahl 895)
 
Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
(Kennzahl 897)
Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.
 
 
 
Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
(Kennzahl 936)
Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen.
 
 
 
In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde
(Kennzahl 897)
 
-
 
In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde
(Kennzahl 936)
 
-
 
Saldo
 
Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.
(Kennzahl 899)

Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 zulässig ist


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Art der Einkünfte
Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind
Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-) Kapitalertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene KESt)
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)
(Kennzahl 171)
 
 
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988
(Kennzahl 173)
 
 
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988
(Kennzahl 175)
 
 
Saldo
 
(Kennzahl 899)

Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden


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Art der Einkünfte
Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind
Anrechenbare ausländische Quellensteuer
Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)
Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten
(Kennzahl 860)
 
-
 
Einkünfte aus vor dem erworbenen Forderungswertpapieren (§ 27 idF vor dem BBG 2011 iVm § 124b Z 185 lit. c EStG 1988)
(Kennzahl 934)
 
 
 
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge aus Wertpapieren), auf die keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist
(Kennzahl 862)
 
-
 
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die ausländische Quellensteuer anrechenbar ist
(Kennzahl 862)
Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen.
 
 
 
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)
(Kennzahl 981)
 
-
 
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug
(Kennzahl 982)
 
-
 
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)
(Kennzahl 891)
 
-
-
Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug
(Kennzahl 895)
 
-
 
Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
(Kennzahl 897)
 
 
 
Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
(Kennzahl 936)
 
 
 
In Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde
(Kennzahl 897)
 
-
 
In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde
(Kennzahl 936)
 
-
 
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurden
Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.
 
 
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt wurden
Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.
 
 
Saldo
 
Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl 984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs nicht gekürzt werden.
(Kennzahl 899)

Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 berücksichtigt werden


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Art der Einkünfte
Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die Verluste als positiver Wert anzugeben sind
Abgeführte Kapitalertragsteuer (+)
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen und Mining)
(Kennzahl 171)
 
 
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988
(Kennzahl 173)
 
 
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988
(Kennzahl 175)
 
-
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988, die durch die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4a EStG 1988 ermittelt wurden
Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung.
 
Saldo
 
(Kennzahl 899)

Weitere Angaben


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Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Einkünfte (Einkünfteüberhang):
 
– darauf entfallende Kapitalertragsteuer:
 
Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Verluste (Verlustüberhang):
 
Höhe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer (vor Verlustausgleich):
 
Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs erstatteten Kapitalertragsteuer:
 
Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird:
 

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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WAAAF-54117