Anlage 1 Steuerreporting gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988
Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 zulässig ist
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Art der Einkünfte | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die
Verluste als positiver Wert anzugeben sind | Anrechenbare ausländische Quellensteuer (+) bzw.
Reduktion der anrechenbaren Quellensteuer (-) durch
Verlustverrechnung | Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-)
Kapital-ertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene
KESt) |
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27
Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge
aus Wertpapieren), auf die im Rahmen des KESt-Abzuges
keine ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) | - | ||
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27
Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die
ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen. | |||
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988
(insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien,
Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 981) | - | ||
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4
EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine)
oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 982) | - | ||
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988
(insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien,
Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 891) | |||
Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4
EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine)
oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 895) | |||
Ausschüttungen aus Investmentfonds und
Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 897) Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen. | |||
Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und
Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 936) Diese Zeile kann auf Verlangen des Steuerpflichtigen mehrfach vorkommen. | |||
In Ausschüttungen aus Investmentfonds und
Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische
Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits
durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und
abgeführt wurde (Kennzahl 897) | - | ||
In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds
und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische
Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits
durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und
abgeführt wurde (Kennzahl 936) | - | ||
Saldo | Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung
gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl
984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer
belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs
nicht gekürzt werden. | (Kennzahl 899) | |
Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und bei denen ein automatischer Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 zulässig ist
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Art der Einkünfte | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die
Verluste als positiver Wert anzugeben sind | Abgeführte (+) oder gutgeschriebene (-)
Kapitalertragsteuer (inkl. vom Schuldner einbehaltene
KESt) |
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2
EStG 1988 (insbesondere aus der Überlassung von
Kryptowährungen und Mining) (Kennzahl 171) | ||
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von
Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 173) | ||
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von
Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 175) | ||
Saldo | (Kennzahl 899) | |
Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden
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Art der Einkünfte | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die
Verluste als positiver Wert anzugeben sind | Anrechenbare ausländische Quellensteuer | Abgeführte Kapitalertragsteuer (+) |
Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten (Kennzahl 860) | - | ||
Einkünfte aus vor dem erworbenen
Forderungswertpapieren (§ 27 idF vor dem BBG 2011 iVm
§ 124b Z 185 lit. c EStG 1988) (Kennzahl 934) | |||
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27
Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden, Zinserträge
aus Wertpapieren), auf die keine ausländische
Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) | - | ||
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27
Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere Dividenden), auf die
ausländische Quellensteuer anrechenbar ist (Kennzahl 862) Diese Zeile kann mehrfach vorkommen, sofern Einkünfte mit unterschiedlichen Quellensteuersätzen vorliegen. | |||
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988
(insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien,
Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 981) | - | ||
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4
EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine)
oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 982) | - | ||
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988
(insbesondere Veräußerungsverluste aus Aktien,
Forderungswertpapieren und Fondsanteilen) (Kennzahl 891) | - | - | |
Verluste aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4
EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine)
oder Verluste aus nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug (Kennzahl 895) | - | ||
Ausschüttungen aus Investmentfonds und
Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 897) | |||
Ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds und
Immobilieninvestmentfonds (Kennzahl 936) | |||
In Ausschüttungen aus Investmentfonds und
Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische
Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits
durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und
abgeführt wurde (Kennzahl 897) | - | ||
In den ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds
und Immobilieninvestmentfonds enthaltene inländische
Dividenden, bei denen die Kapitalertragsteuer bereits
durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und
abgeführt wurde (Kennzahl 936) | - | ||
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988
(insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien,
Forderungswertpapieren und Fondsanteilen), die durch die
pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4
EStG 1988 ermittelt wurden | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die
tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug
entfaltet keine Abgeltungswirkung. | ||
Überschüsse aus verbrieften Derivaten gemäß § 27 Abs. 4
EStG 1988 (insbesondere Zertifikate, Optionsscheine)
oder Überschüsse aus nicht verbrieften Derivaten bei
freiwilligem Steuerabzug, die durch die pauschale
Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4 EStG 1988
ermittelt wurden | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die
tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug
entfaltet keine Abgeltungswirkung. | ||
Saldo | Dieser Betrag kann nur dann im Rahmen der Veranlagung
gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 ungekürzt in die Kennzahl
984 übernommen werden, wenn die mit Quellensteuer
belasteten Einkünfte im Rahmen des Verlustausgleichs
nicht gekürzt werden. | (Kennzahl 899) | |
Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a EStG 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist und die nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 EStG 1988 berücksichtigt werden
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Art der Einkünfte | Höhe der positiven / negativen Einkünfte, wobei auch die
Verluste als positiver Wert anzugeben sind | Abgeführte Kapitalertragsteuer (+) |
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2
EStG 1988 (insb. aus der Überlassung von Kryptowährungen
und Mining) (Kennzahl 171) | ||
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von
Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 173) | ||
Verluste aus realisierten Wertsteigerungen von
Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988 (Kennzahl 175) | - | |
Überschüsse aus realisierten Wertsteigerungen von
Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 3 EStG 1988, die durch
die pauschale Einkünfteermittlung gemäß § 93 Abs. 4a
EStG 1988 ermittelt wurden | Hinweis: In der Einkommen-steuererklärung sind die
tatsächlichen Einkünfte anzuführen. Der KESt-Abzug
entfaltet keine Abgeltungswirkung. | |
Saldo | (Kennzahl 899) | |
Weitere Angaben
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Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs
gemäß § 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige
Einkünfte (Einkünfteüberhang): | |
– darauf entfallende
Kapitalertragsteuer: | |
Noch nicht im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs
gemäß 93 Abs. 6 oder 7 EStG 1988 berücksichtige Verluste
(Verlustüberhang): | |
Höhe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer (vor
Verlustausgleich): | |
Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs
erstatteten Kapitalertragsteuer: | |
Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird: | |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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