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StEntG § 9. Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung, BGBl. I Nr. 110/2018, gültig ab 01.01.2019
2. Teil: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

§ 9. Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

(1) Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung wirksam.

(2) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen im Einvernehmen nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß § 10 auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.

(3) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 steht einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, ABl. Nr. L 197 vom S. 30, nicht entgegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAF-54116